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BGH · XI ZR 163/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 163/14

Februar 2015 durch den Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil der 2. März 2014 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 4.

Zitierte Normen: § 307 ZPO
MärzVertrBraunschweigKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
M NAMEN DES VOLKES ANERKENNTNISURTEIL
XI ZR 163/14
an Stelle der Verkündung zugestellt an:
Kläg.Vertr. am: 2. März 2015 Bekl.Vertr, am: 3. März 2015
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 555 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 307 ZPO ohne mündliche Verhandlung am 24. Februar 2015 durch den Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 5. März 2014 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 4. September 2013 abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 700,07 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. März 2013 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Streitwert: 700,07 €
Von Rechts wegen
 Joeres
Grüneberg
 Maihold
Menges
 Derstadt