Februar 2015 durch den Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil der 2. März 2014 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 4.
BUNDESGERICHTSHOF M NAMEN DES VOLKES ANERKENNTNISURTEIL XI ZR 163/14 an Stelle der Verkündung zugestellt an: Kläg.Vertr. am: 2. März 2015 Bekl.Vertr, am: 3. März 2015 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 555 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 307 ZPO ohne mündliche Verhandlung am 24. Februar 2015 durch den Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 5. März 2014 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 4. September 2013 abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 700,07 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. März 2013 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Streitwert: 700,07 € Von Rechts wegen Joeres Grüneberg Maihold Menges Derstadt