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BGH · XI ZR 160/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 160/96

ZPO § 355 Soweit es auf die Glaubwürdigkeit eines Zeugen ankommt, muß das Gericht in seiner Spruchbesetzung einen persönlichen Eindruck von dem Zeugen gewonnen haben oder auf eine aktenkundige und der Stellungnahme durch die Parteien zugängliche Beurteilung zurückgreifen können. Die formlose Unterrichtung eines Teils des Spruchkörpers über den von anderen Mitgliedern gewonnenen persönlichen Eindruck genügt nicht. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Februar 1997 durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Nobbe und Dr. van Gelder für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 2. Die yWKKKD GmbH stellte unter Benutzung der Akzepte Wechsel über Beträge von insgesamt 375.000 DM aus und indossierte sie der Klägerin. Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Demgegenüber könne der Aussage des Zeugen HflHH nicht gefolgt werden, soweit dieser behauptet habe, er sei als damals für die Klägerin Handelnder von der Ordnungsmäßigkeit der den Wechselbegebungen zugrunde liegenden Geschäfte überzeugt gewesen. Zur Beurteilung der einander widersprechenden Zeugenaussagen sei das Berufungsgericht ungeachtet eines nach der Vernehmung des Zeugen eingetretenen teilweisen Wechsels der Senatsbesetzung in der Lage, weil der Berichterstatter unverändert im Senat geblieben sei und "über den Protokollinhalt hinaus den unmittelbaren Eindruck von der Zeugenaussage zu vermitteln" vermocht habe. Die Revision rügt mit Recht, daß die an dem Urteil mitwirkenden Richter Baumgarten und Buchloh an der Vernehmung des Zeugen nicht teilgenommen haben und da- Frühere Zeugenaussagen können durch Auswertung der Vernehmungsprotokolle verwertet werden, sofern es auf einen persönlichen Eindruck von den Zeugen und ihren Bekundungen nicht ankommt (Senatsurteil vom 4. Bei einem Kollegialgericht kann dieser Grundsatz entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht dadurch gewahrt werden, daß ein Mitglied des Gerichts an einer Zeugenvernehmung teilnimmt und die übrigen zur Entscheidung berufenen Richter formlos über seine persönlichen Eindrücke unterrichtet. Soweit es um die Glaubwürdigkeit eines Zeugen geht, muß das erkennende Gericht in seiner Spruchbesetzung einen persönlichen Eindruck von dem Zeugen gewonnen haben oder auf eine aktenkundige und der Stellungnahme durch die Parteien zugängliche Beurteilung zurückgreifen können (Senatsurteil vom Die erneute Verhandlung wird dem Berufungsgericht Gelegenheit geben, die beiden entscheidenden Zeugen im gleichen Termin zu vernehmen und sie zur Aufklärung von Widersprüchen einander gegenüberzustellen.

Zitierte Normen: § 138 BGB § 355 ZPO
BerufungsgerichtZeugeGmbHKlägerinpersönlichwechseln

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja
BGHZ:	nein
ZPO § 355
Soweit es auf die Glaubwürdigkeit eines Zeugen ankommt, muß das Gericht in seiner Spruchbesetzung einen persönlichen Eindruck von dem Zeugen gewonnen haben oder auf eine aktenkundige und der Stellungnahme durch die Parteien zugängliche Beurteilung zurückgreifen können. Die formlose Unterrichtung eines Teils des Spruchkörpers über den von anderen Mitgliedern gewonnenen persönlichen Eindruck genügt nicht.
BGH, Urteil vom 4. Februar 1997 - XI ZR 160/96 - OLG Naumburg
LG Halle
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
XI ZR 160/96
URTEIL
Verkündet am:
4. Februar 1997 Bartholomäus Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Kreissparkasse	gesetzlich	vertreten	durch	den	Vorstand,
 BflHHBstraße0,
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Rechtsanwalt
 Revisionsklägerin,
gegen
1. Curt	KG	-	Schuhfabrik
 den Komplementär Hans Pl NI
gesetzlich vertreten durch Straße
2. Hans
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Februar 1997 durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Nobbe und Dr. van Gelder
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 30. Mai 1996 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 2. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die klagende Sparkasse nimmt aus vier Wechseln die Beklagte zu 1) als Akzeptantin und den Beklagten zu 2) als deren persönlich haftenden Gesellschafter auf Zahlung von 383.000 DM nebst Zinsen in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Beklagte zu 1) gab der inzwischen in Konkurs gefallenen KflHHBGmbH in BflHHMIMIfc für die sie im Lohnauftrag Halbfabrikate für Schuhe fertigte, vier Blanko-Wechselakzepte. Die yWKKKD GmbH stellte unter Benutzung der Akzepte Wechsel über Beträge von insgesamt 375.000 DM aus und indossierte sie der Klägerin. Alle vier Wechsel gingen mangels Zahlung zu Protest.
Die Parteien streiten darüber, ob den Wechselforderun-gen der Einwand sittenwidrigen Verhaltens entgegensteht. Dazu behaupten die Beklagten, die Blankoakzepte seien der KflHI GmbH nur aus Gefälligkeit und gegen das Versprechen, rechtzeitig die Wechsel einzulösen bzw. die Wechselsumme zur Verfügung zu stellen, erteilt worden; die Klägerin habe dies gewußt und die Wechsel gleichwohl in Kenntnis der prekären Lage der KflHHB^GmbH diskontiert, um ihre gefährdeten Kreditforderungen gegen diese zu Lasten der Beklagten zu realisieren.
Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Re-
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vision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidunqsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:
Der Klageforderung stünden zwar keine wechselrechtlichen Einwendungen entgegen. Gleichwohl könne die Klage keinen Erfolg haben, weil nach der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme feststehe, daß die der Wechselbegebung zugrunde liegenden Abreden und ebenso auch die Wechseldiskontgeschäfte selbst sittenwidrig und damit nach § 138 BGB nichtig seien.
Die Klägerin habe die Zahlungsschwäche der Kotters GmbH gekannt und diese daraufhin veranlaßt, durch eine Änderung der bisherigen Wechselausstellungspraxis die Beklagten mit in die Wechselhaftung zu nehmen. Dabei habe sie gewußt, daß die KflHÜ GmbH der Beklagten zu 1) keine Waren geliefert, sondern lediglich Lohnaufträge erteilt habe. Sie
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habe somit in arglistiger Weise versucht, ihr Kreditengagement bei der	2U	Lasten	der	Beklagten	abzu demil-
dern.
Das Wissen der Klägerin vom Fehlen ordnungsgemäßer Geschäfte als Grundlage der Wechselbegebungen stehe aufgrund der Bekundungen des Zeugen	fest.	Demgegenüber könne
 der Aussage des Zeugen HflHH nicht gefolgt werden, soweit dieser behauptet habe, er sei als damals für die Klägerin Handelnder von der Ordnungsmäßigkeit der den Wechselbegebungen zugrunde liegenden Geschäfte überzeugt gewesen. Zur Beurteilung der einander widersprechenden Zeugenaussagen sei das Berufungsgericht ungeachtet eines nach der Vernehmung des Zeugen	eingetretenen teilweisen
 Wechsels der Senatsbesetzung in der Lage, weil der Berichterstatter unverändert im Senat geblieben sei und "über den Protokollinhalt hinaus den unmittelbaren Eindruck von der Zeugenaussage	zu	vermitteln"	vermocht	habe.	Für
 eine erneute Vernehmung des Zeugen	oder	eine	Ge-
genüberstellung der Zeugen habe deshalb kein Anlaß bestanden.
II.
Die Revision rügt mit Recht, daß die an dem Urteil mitwirkenden Richter Baumgarten und Buchloh an der Vernehmung des Zeugen	nicht	teilgenommen	haben	und	da-
her keinen eigenen persönlichen Eindruck von diesem Zeugen gewonnen haben können.
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1.	Ein Richterwechsel nach einer Beweisaufnahme erfordert zwar nicht in jedem Falle deren Wiederholung. Frühere Zeugenaussagen können durch Auswertung der Vernehmungsprotokolle verwertet werden, sofern es auf einen persönlichen Eindruck von den Zeugen und ihren Bekundungen nicht ankommt (Senatsurteil vom 4. Dezember 1990 - XI ZR 310/89, WM 1991, 566, 567 m.w.Nachw.).
So liegt der Fall hier indes nicht. Das Berufungsgericht hat den Zeugen	für	glaubwürdig,	den	Zeugen
hSHBHHBdagegen für unglaubwürdig gehalten. In diesem Zusammenhang hat es sich sowohl mit der Frage des persönlichen Interesses beider Zeugen am Ausgang des Rechtsstreits als auch mit dem Aussageverhalten des Zeugen auseinandergesetzt. Daß dabei auch der nur von dem Senatsmitglied Dr. Zettel gewonnene unmittelbare Eindruck von der Zeugenaussage HflHH v@rwertet wurde, ist in den Urteilsgründen ausdrücklich festgehalten.
2.	Damit liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 355 ZPO) vor. Bei einem Kollegialgericht kann dieser Grundsatz entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht dadurch gewahrt werden, daß ein Mitglied des Gerichts an einer Zeugenvernehmung teilnimmt und die übrigen zur Entscheidung berufenen Richter formlos über seine persönlichen Eindrücke unterrichtet. Soweit es um die Glaubwürdigkeit eines Zeugen geht, muß das erkennende Gericht in seiner Spruchbesetzung einen persönlichen Eindruck von dem Zeugen gewonnen haben oder auf eine aktenkundige und der Stellungnahme durch die Parteien zugängliche Beurteilung zurückgreifen können (Senatsurteil vom
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 4. Dezember 1990 aaO; BGH, Urteil vom 19. Dezember 1994 - II ZR 4/94, NJW 1995, 1292, 1293; jeweils m.w.Nachw.). Im vorliegenden Fall ist keins dieser beiden Erfordernisse erfüllt.
III.
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dabei hat der Senat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht .
Die erneute Verhandlung wird dem Berufungsgericht Gelegenheit geben, die beiden entscheidenden Zeugen im gleichen Termin zu vernehmen und sie zur Aufklärung von Widersprüchen einander gegenüberzustellen.
RiBGH Dr. Siol ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben
 Schimansky	Schimansky	Dr.	Bungeroth
 Nobbe
Dr. van Gelder