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BGH · XI ZR 157/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 157/10

Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. Der Wert des Klageantrages zu 1.auf Erstattung an die Beklagte erbrachter Zahlungen Zug um Zug gegen Übertragung des Fondsanteils entspricht dem geltend gemacht Betrag in Höhe von 10.524,21 €. Dasselbe gilt für die mit dem Klageantrag zu 4.begehrte Freigabe aller Kreditsicherheiten und Tilgungsersatzleistungen (Senat, Beschluss vom 23. Auch die mit dem Klageantrag zu 5.

Zitierte Normen: § 26 EGZPO § 97 ZPO
KlageantragWertgeltenZPOKlägerinHamm

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 157/10
vom 21. Dezember 2010 in dem Rechtsstreit
 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und Pamp
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. März 2010 wird als unzulässig verworfen, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, § 544 ZPO).
Der Wert des Klageantrages zu 1. auf Erstattung an die Beklagte erbrachter Zahlungen Zug um Zug gegen Übertragung des Fondsanteils entspricht dem geltend gemacht Betrag in Höhe von 10.524,21 €. Der Wert des Klageantrages zu 2. auf Feststellung eines weiteren Vermögensschadens ist mit 10% des Betrages des Finanzierungsdarlehens, also mit 3.579,04 € zu bemessen. Der Feststellung des Annahmeverzuges (Klageantrag zu 3.) kommt im Falle einer Zug-um-Zug-Verurteilung kein eigener wirtschaftlicher Wert zu. Dasselbe gilt für die mit dem Klageantrag zu 4. begehrte Freigabe aller Kreditsicherheiten und Tilgungsersatzleistungen (Senat, Beschluss vom 23. Februar 2010 -XIZR 219/09, juris).
Auch die mit dem Klageantrag zu 5. geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten sind nicht zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO), so dass die Beschwer der Klägerin insgesamt nur 14.103,25 € beträgt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 14.103,25 €.
Wiechers
 Ellenberger
Matthias
 Pamp
Vorinstanzen:
LG Essen, Entscheidung vom 18.06.2009 -60 95/08 -OLG Hamm, Entscheidung vom 01.03.2010 - 31 U 114/09 -
Maihold