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BGH · XI ZR 155/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 155/12

August 2012 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers sowie die Richter Dr. Grüneberg, Maihold, Dr. Matthias und Pamp beschlossen: ist unter anderem, dass die Partei trotz zu demutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden und ihre diesbezüglichen Bemühungen dem Gericht substantiiert dargelegt und nachgewiesen hat (BGH, Beschluss vom 22. Daran fehlt es, wenn die Partei einen zu ihrer Vertretung bereiten Anwalt gefunden, dieser jedoch das Mandat niedergelegt hat und die Partei die Gründe dafür nicht mitteilt (BGH, Beschluss vom 19. Die Gründe dafür hat der Kläger nicht dargelegt.

Zitierte Normen: § 78b ZPO
RechtsanwaltVertretungParteiBundesgerichtshof-1gründenKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 155/12
vom 14. August 2012 in dem Rechtsstreit
-2-
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2012 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers sowie die Richter Dr. Grüneberg, Maihold, Dr. Matthias und Pamp
 beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm zur Wahrnehmung seiner Rechte gemäß § 78b ZPO einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe:
1	Voraussetzung	für	die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b ZPO
ist unter anderem, dass die Partei trotz zu demutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden und ihre diesbezüglichen Bemühungen dem Gericht substantiiert dargelegt und nachgewiesen hat (BGH, Beschluss vom 22. August 2011 - IV ZR 77/11, juris Rn. 5 mwN). Daran fehlt es, wenn die Partei einen zu ihrer Vertretung bereiten Anwalt gefunden, dieser jedoch das Mandat niedergelegt hat und die Partei die Gründe dafür nicht mitteilt (BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2011 -1 ZR 98/11, juris Rn. 3). So ist es hier.
2	Der	Kläger	hat	zunächst	die Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof
S.	beauftragt.	Diese	haben	in	seinem	Namen	Nichtzulas-
sungsbeschwerde gegen das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts eingelegt
 und Verlängerung der Begründungsfrist beantragt. Vor Ablauf der verlängerten Frist haben sie mitgeteilt, dass sie den Kläger nicht mehr vertreten. Die Gründe dafür hat der Kläger nicht dargelegt.
Wiechers
 Grüneberg
Matthias
 Pamp
Vorinstanzen:
LG Münster, Entscheidung vom 23.11.2010 - 14 O 346/10 -OLG Hamm, Entscheidung vom 08.03.2012 -1-34 U 6/11 -
Maihold