Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. April 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 155/06 vom 16. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Grüneberg beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. April 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat allerdings übersehen, dass der Klägerin ein unverjährter Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 BGB zusteht. Indessen ist eine Wiederholungsgefahr wegen der Eindeutigkeit der Rechtslage nicht gegeben. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 30.038,76 €. Nobbe Müller Joeres Frau RiBGH Mayen Grüneberg ist wegenUrlaubs verhindert, ihre Unterschrift beizufügen. Nobbe Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 03.06.2004 -17 0 219/03 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 05.04.2006 - 13 U 140/04 -