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BGH · XI ZR 152/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 152/93

UBMM——Banst alt, unselbständige Anstalt des öffentlichen Rechts der L^BBHBB~G^^entrale, vertreten durch den Vorstand, KBBHHpstraße A ~ Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.i Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Nobbe und Dr. van Gelder am 8. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 26. Der Senat billigt die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Effektivzins zwar 6% übersteigt, eine unmittelbare Anwendung des § 247 Abs. 1 BGB a.F. aber ausscheidet, weil die Zinsverpflichtung der Klägerin ihre Rechtsgrundlage nicht in einer Vereinbarung der Vertragsparteien, sondern in einem gesetzlichen Eingriff in das Darlehensverhältnis findet (vgl. Auch eine entsprechende Anwendung des § 247 Abs. 1 BGB a.F. hat das Berufungsgericht mit Recht verneint.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 247 BGB
RechtDarlehensnehmergesetzlichKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 152/93
vom 8. März 1994 in dem Rechtsstreit
BMBÜ	und	Wi
 Geschäftsführer Alfons -Straße S, Mi
 GmbH, vertreten durch die und Jens S<
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
UBMM——Banst alt, unselbständige Anstalt des öffentlichen Rechts der	L^BBHBB~G^^entrale,
 vertreten durch den Vorstand, KBBHHpstraße A
Beklagte und Revisionsbeklagte,
~ Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.i
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den
 Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter
 Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Nobbe und Dr. van Gelder
 am 8. März 1994
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 7. Juni 1993 wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 444.606,25 DM
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Der Senat billigt die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Effektivzins zwar 6% übersteigt, eine unmittelbare Anwendung des § 247 Abs. 1 BGB a.F. aber ausscheidet, weil die Zinsverpflichtung der Klägerin ihre Rechtsgrundlage nicht in einer Vereinbarung der Vertragsparteien, sondern in einem gesetzlichen Eingriff in das
 Darlehensverhältnis findet (vgl. BGHZ 92, 94, 97). Auch eine entsprechende Anwendung des § 247 Abs. 1 BGB a.F. hat das Berufungsgericht mit Recht verneint. Die Vorschrift will den Darlehensnehmer vor überhöhten Zinsbelastungen schützen. Gesetzliche Zinserhöhungen bei Wohnungsbauförde-rungsdarlehen halten sich aber - schon aus verfassungsrechtlichen Gründen - in maßvollem Rahmen (vgl. BVerfGE 72, 175, 199). Wenn solche Erhöhungen dem Darlehensnehmer das Recht gäben, sich durch vorzeitige Kündigung von der Wohnungsbindung zu befreien, so würde das dem Darlehenszweck - Schaffung preisgünstigen Wohnraums für Minderbemittelte -widersprechen.
Schimansky	Dr.	Halstenberg	Dr.	Schramm
 Nobbe
Dr. van Gelder