Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Nobbe und Dr. van Gelder am 27. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Die Angaben des früheren Angestellten der Beklagten in seinen Vernehmungen vom 10. Dezember 1986 und vom 20. Diese vom Berufungsgericht offengelassene Frage kann der erkennende Senat abschließend beantworten, da es ausschließlich um die rechtliche Würdigung unstreitigen Partei Vorbringens geht und weitere Feststellungen nicht erforderlich sind (vgl. Im übrigen hatte die Beklagte ein erhebliches Eigeninteresse an der Klärung des Vorwurfs der Untreue unabhängig von der Frage, ob die eingeräumten Sondervorteile gerade von dem vernommenen Angestellten gewährt worden waren.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 152/92 vom 27. April 1993 in dem Rechtsstreit Straße 23, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin gegen Dt Straße 3-5, DI e.G vertreten durch den Vorstand, Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Dr. Dr. v. - Prozeßbevollmächtigte: und 22 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Nobbe und Dr. van Gelder am 27. April 1993 beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 8. Juli 1992 wird nicht angenommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 136.986,68 DM (davon 100.000 DM für den Feststellungsantrag). Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Es bedarf keiner Entscheidung, ob der Begründung des Berufungsurteils zu dem Fehlen eines erstattungsfähigen Schadens in allen Punkten zu folgen ist. Die Angaben des früheren Angestellten der Beklagten in seinen Vernehmungen vom 10. Dezember 1986 und vom 20. November 1987 stellten keine rechtswidrige Verletzung des Bankgeheimnisses dar. Diese vom Berufungsgericht offengelassene Frage kann der erkennende Senat abschließend beantworten, da es ausschließlich um die rechtliche Würdigung unstreitigen Partei Vorbringens geht und weitere Feststellungen nicht erforderlich sind (vgl. Senatsurteil vom 14. Juli 1992 - XI ZR 256/91, WM 1992, 1648 m.w.Nachw.). Bereits die Tatsache der Verschiedenheit von Konteninhaber und Gläubiger begründete angesichts der §§ 154, 72 AO ein überwiegendes Eigeninteresse der Beklagten an der Offenlegung. Im übrigen hatte die Beklagte ein erhebliches Eigeninteresse an der Klärung des Vorwurfs der Untreue unabhängig von der Frage, ob die eingeräumten Sondervorteile gerade von dem vernommenen Angestellten gewährt worden waren. Schimansky Dr. Halstenberg Dr. Schramm Nobbe Dr. van Gelder