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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Dr. Siol und Nobbe am 12. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. 1. Nicht beigetreten werden kann allerdings der Ansicht des Berufungsgerichts, § 7 Abs. 2 des Darlehensvertrages sei wegen Verstoßes gegen § 11 Nr. 6 AGBG nichtig. Das Berufungsgericht war insoweit auf eine Inhaltskontrolle des Darlehensvertrages nach § 242 BGB beschränkt. Das Berufungsurteil wird jedenfalls von der (Hilfs-)Erwägung getragen, die Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe lägen nicht vor. Nach § 7 Abs. 2 des Darlehensvertrages kann die Klägerin neben Zinsen aus dem Darlehen eine Vertragsstrafe in den Fällen verlangen, in denen das Darlehen nach § 12 Abs. 2 des Darlehensvertrages zur sofortigen Rückzahlung gekündigt werden kann.

Zitierte Normen: § 11 AGBG § 242 BGB § 28 AGBG
AGBGDarlehenDarlehensvertragesKlägerinRevisionVertragsstrafe

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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XI 2R 151/90	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
2
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Dr. Siol und Nobbe
 am 12. März 1991
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Mai 1990 wird nicht angenommen .
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens .
Streitwert: 42.180,— DM.
Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die
 Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
1. Nicht beigetreten werden kann allerdings der Ansicht
 des Berufungsgerichts, § 7 Abs. 2 des Darlehensvertrages sei wegen Verstoßes gegen § 11 Nr. 6 AGBG nichtig. § 11 Nr. 6 AGBG findet nach § 28 Abs. 1 AGBG keine Anwendung; der Darlehensvertrag vom 14. Max/12. Juli 1966 wurde vor Inkrafttreten des AGBG am 1. April 1977 geschlossen.
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Das Berufungsgericht war insoweit auf eine Inhaltskontrolle des Darlehensvertrages nach § 242 BGB beschränkt. Ob sie zur Unwirksamkeit des § 7 Abs. 2 des Darlehensvertrages hätte führen können, bedarf keiner Entscheidung. Das Berufungsurteil wird jedenfalls von der (Hilfs-)Erwägung getragen, die Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe lägen nicht vor.
2. Nach § 7 Abs. 2 des Darlehensvertrages kann die Klägerin neben Zinsen aus dem Darlehen eine Vertragsstrafe in den Fällen verlangen, in denen das Darlehen nach § 12 Abs. 2 des Darlehensvertrages zur sofortigen Rückzahlung gekündigt werden kann. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, da die Beklagte das Darlehen schon vor dem angeblichen Vertragsverstoß zurückgezahlt hatte. Eine Grundlage für die geforderte Vertragsstrafe könnte § 7 Abs. 2 des Darlehensvertrages daher nur dann sein, wenn er über den eindeutigen Wortlaut hinaus auf nach Rückzahlung des Darlehens begangene Vertragsverstöße erstreckt werden könnte. Das ist indes nach der Unklarheitenregel, wonach Allgemeine Geschäftsbedingungen bei Zweifeln restriktiv und zu Lasten des Verwenders auszulegen sind, nicht möglich. Diese Regel kann hier entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts zwar nicht aus § 5
ÄGBG entnommen werden; das AGBG ist nicht anwendbar (§ 28 Abs. 1 AGBG). Die Unklarheitenregel war aber schon lange vor Inkrafttreten des AGBG anerkannt (vgl. Palandt/Heinrichs,
 BGB 50. Auf1. § 5 AGBG Rdn. 8 m.w.Nachw.).
Schimansky	Dr.	Halstenberg Dr. Schramm
 Dr. Siol
 Nobbe