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BGH · XI ZR 151/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 151/89

Tatbestand Der Kläger nimmt den Beklagten wegen unzureichender und fehlerhafter Aufklärung bei der Vermittlung des Erwerbs amerikanischer Billigaktien (P|^H SflB in Anspruch. Auf die Revision des Klägers hat der Senat durch Versäumnisurteil vom 22. Januar 1991, auf dessen Inhalt (WM 1991, 315) Bezug genommen wird, die Entscheidung des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Berufung gegen das landgerichtliche Urteil zurückgewiesen. Der Beklagte wendet sich nicht gegen die vom Senat aufgestellten Grundsätze zur Aufklärungspflicht beim Vertrieb von PflHI SflHI, sondern legt seinem Einspruch ausdrücklich die Rechtsauffassung des Versäumnisurteils zugrunde. Nach seinem - des Beklagten - unter Beweis gestellten Vorbringen in erster und zweiter Instanz habe sich der Kläger bei dem ersten Kontakt auf die Zeitschrift PfllHB Die notwendige Beweisaufnahme hätte ergeben, daß der Kläger nicht aufklärungsbedürftig gewesen sei, der Beklagte seiner Aufklärungspflicht genügt habe, eine etwa unzureichende Aufklärung für den Kaufentschluß des Klägers nicht ursächlich gewesen sei, ihn jedenfalls aber ein Mitverschulden an dem eingetretenen Schaden treffe. Es ist deshalb für die Aufklärungspflicht des Beklagten unerheblich, ob der Kläger diesen Artikel kannte und sich bei der ersten Kontaktaufnahme auf ihn berufen hat. Daß er die Kaufaufträge auch bei gehöriger Aufklärung durch den Beklagten erteilt hätte, ergibt sich daraus nicht. b) Die Behauptung des Beklagten, der Kläger habe sich als Marktkenner zu erkennen gegeben und sei deshalb nicht aufklärungsbedürftig gewesen, ist unsubstantiiert. Wieviel Geld der Kläger bereits in Penny Stocks investiert hatte und welche Kenntnisse des OTC-Geschäfts und seiner besonderen Risiken ihm dadurch vermittelt worden waren, ergab sich aus einer solchen Äußerung nicht. d) Soweit der Beklagte schließlich geltend macht, den Kläger treffe zu demindest ein Mitverschulden, weil er in Kenntnis des Artikels in der Zeitschrift PflHHi nicht auf die Angaben in der Informationsbroschüre habe vertrauen dürfen, ist sein Vortrag ebenfalls unerheblich. Daß er im Grunde nicht als Warnung gedacht war, ergibt der abschließende Hinweis, man solle sich bei Interesse an "unseren Herrn - den Beklagten - wenden, dessen volle Anschrift dann abgedruckt wird.

mündlichZeitschriftEinspruchAufklärungInformationsbroschüreKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
XI ZR 151/89
URTEIL
Verkündet am:
5. März 1991 Walz,
 Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Willy F
weg 9,
Kläger und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigte! Rechtsanwälte Dr.
Dr. ■■■■ -
und
 gegen
Udo
 traße f,
Beklagter und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter! Rechtsanwalt
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. März 1991 durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Dr. Bungeroth und Dr. van Gelder
 für Recht erkannt:
Das Versäumnisurteil des Senats vom 22. Januar 1991 wird aufrechterhalten.
Die weiteren Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Beklagte.
Von Rechts wegen
WIV
Tatbestand
 Der Kläger nimmt den Beklagten wegen unzureichender und fehlerhafter Aufklärung bei der Vermittlung des Erwerbs amerikanischer Billigaktien (P|^H SflB in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 79.485,78 DM nebst Zinsen stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Revision des Klägers hat der Senat durch Versäumnisurteil vom 22. Januar 1991, auf dessen Inhalt (WM 1991, 315) Bezug genommen wird, die Entscheidung des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Berufung gegen das landgerichtliche Urteil zurückgewiesen. Dagegen richtet sich der Einspruch des Beklagten.
Entscheidunqsaründe:
Der statthafte (BGHZ 37, 79, 83), in der gesetzlichen Form und Frist eingelegte und begründete Einspruch hat keinen Erfolg. Auch unter Berücksichtigung der Rügen des Beklagten erweist sich das Versäumnisurteil des Senats als zutreffend .
1. Der Beklagte wendet sich nicht gegen die vom Senat aufgestellten Grundsätze zur Aufklärungspflicht beim Vertrieb von PflHI SflHI, sondern legt seinem Einspruch ausdrücklich die Rechtsauffassung des Versäumnisurteils zugrunde. Er erhebt dagegen folgende Verfahrensrügen:
Nach seinem - des Beklagten - unter Beweis gestellten Vorbringen in erster und zweiter Instanz habe sich der Kläger bei dem ersten Kontakt auf die Zeitschrift PfllHB
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bezogen, habe sich bei den Verkaufsgesprächen als Marktkenner zu erkennen gegeben, der bereits mit mehreren 100.000 DM "im Aktienmarkt und auch in anderen OTC-Geschäften engagiert" sei, und sei im übrigen in mehreren Gesprächen umfassend mündlich aufgeklärt worden, insbesondere über den Unterschied zwischen "normalen Aktien und Insider-Aktien". Die entsprechenden Beweisantritte seien zu Unrecht übergangen worden. Die notwendige Beweisaufnahme hätte ergeben, daß der Kläger nicht aufklärungsbedürftig gewesen sei, der Beklagte seiner Aufklärungspflicht genügt habe, eine etwa unzureichende Aufklärung für den Kaufentschluß des Klägers nicht ursächlich gewesen sei, ihn jedenfalls aber ein Mitverschulden an dem eingetretenen Schaden treffe.
2. Auf die unter Beweis gestellten Behauptungen des Beklagten kam es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an.
a)	Der Senat hat in seinem Versäumnisurteil unter II
4 a) der Entscheidungsgründe näher dargelegt, warum der Beklagte sich nicht darauf berufen kann, daß ein Dritter in der Zeitschrift PflHIH das Risiko der Geldanlage in SVB als besonders hoch dargestellt hat. Es ist deshalb für die Aufklärungspflicht des Beklagten unerheblich, ob der Kläger diesen Artikel kannte und sich bei der ersten Kontaktaufnahme auf ihn berufen hat. Daß er die Kaufaufträge auch bei gehöriger Aufklärung durch den Beklagten erteilt hätte, ergibt sich daraus nicht.
b)	Die Behauptung des Beklagten, der Kläger habe sich als Marktkenner zu erkennen gegeben und sei deshalb nicht aufklärungsbedürftig gewesen, ist unsubstantiiert. Die zur
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Stützung dieser Beurteilung herangezogene angebliche Äußerung des Klägers, er sei bereits mit mehreren 100.000 DM im Aktienmarkt und auch in anderen OTC-Geschäften engagiert, läßt erkennen, daß Geldanlagen auf dem "Aktienmarkt" und OTC-Geschäfte nicht unterschieden werden. Wieviel Geld der Kläger bereits in Penny Stocks investiert hatte und welche Kenntnisse des OTC-Geschäfts und seiner besonderen Risiken ihm dadurch vermittelt worden waren, ergab sich aus einer solchen Äußerung nicht. Sie war deshalb für die Aufklärungsbedürftigkeit des Klägers ohne Erkenntniswert.
c)	Der Beklagte hat denn auch nach seinem eigenen Vorbringen den Kläger weder für hinreichend informiert noch für von vornherein zu jedem Risiko entschlossen gehalten. Das zeigt seine Behauptung, der Kläger sei in mehreren Gesprächen umfassend mündlich aufgeklärt worden. Was im einzelnen an Informationen gegeben worden ist, wird - bis auf das Beispiel des Unterschiedes zwischen "normalen Aktien und Insider-Aktien" - nicht erläutert. Auch eine tatsächlich "umfassende" mündliche Aufklärung hätte im übrigen nicht ausgereicht. Angesichts der schwierigen wirtschaftlichen Zusammenhänge kann die Aufklärung - wie bei der Vermittlung von Warenterminoptionen - ihren Zweck nur erfüllen, wenn sie schriftlich erfolgt (vgl. BGHZ 105, 108, 110 f.). Dies gilt in besonderem Maße, wenn die notwendige Aufklärung den falschen Eindruck beseitigen soll, der durch die vom Vermittler zuvor verteilte Informationsbroschüre geweckt worden ist (vgl. dazu die Ausführungen unter II 5 der Entscheidungs-gründe des Versäumnisurteils).
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d)	Soweit der Beklagte schließlich geltend macht, den Kläger treffe zu demindest ein Mitverschulden, weil er in Kenntnis des Artikels in der Zeitschrift PflHHi nicht auf die Angaben in der Informationsbroschüre habe vertrauen dürfen, ist sein Vortrag ebenfalls unerheblich. Der genannte Artikel zeigt in einer der Überschrift "Theken-Tip" angemessenen Sprache Gefahren und Chancen des Geschäfts mit P(||H SflB und stuft beide als "haaaaarsträubend" ein. Er weist einerseits darauf hin, daß dieses Geschäft "nichts für Zartbesaitete" sei, läßt andererseits nicht unerwähnt, daß trotzdem "Spekulanten hier ihr Geld um 12500% in sieben Monaten vervielfacht haben", und sieht die Chance, "mit pMBI SflHIB eine schnelle und gesunde Mark zu machen, wenn man sich an gewisse Spielregeln hält - wie wir jetzt durch ein paar Profis erfahren". Schon der letztgenannte Hinweis zeigt deutlich, daß der Artikel nicht den Anspruch einer seriösen, auf eigener Sachkunde beruhenden Aufklärung erhebt, vielmehr dazu dient, das Interesse der Leser dieser Zeitschrift an der geschilderten Art der Geldanlage zu wecken. Daß er im Grunde nicht als Warnung gedacht war, ergibt der abschließende Hinweis, man solle sich bei Interesse an "unseren Herrn	-	den	Beklagten	-	wenden,
 dessen volle Anschrift dann abgedruckt wird. Der Beklagte stellt zwar in Abrede, irgend etwas mit dem Artikel und der Nennung seiner Anschrift zu tun zu haben. Seine Informationsbroschüre zerstreut jedenfalls unter Hinweis auf seine Kenntnisse und Erfahrungen sowie seine Spezialisierung auf Kapitalanlagen in den USA alle Bedenken, die durch den Artikel im PflBHü geweckt worden sind. Er kann deshalb den durch diesen reißerischen Artikel neugierig Gemachten nicht
 vorwerfen, sie seien vorgewarnt gewesen und hätten den seriös und fachkundig anmutenden Anpreisungen in seiner Informationsbroschüre nicht ohne weiteres Glauben schenken dürfen.
Schimansky	Dr.	Halstenberg	Dr.	Schramm
 Dr. Bungeroth
 Dr. van Gelder