a) Eine kundenbelastende Zinsberechnungsklausel genügt dem Transparenzgebot regelmäßig nicht, wenn es Aufgabe des Kunden bleibt, zwischen Zinsberechnung und Tilgungsverrechnung einen inneren Zusammenhang herzustellen und die unausgesprochene Konsequenz zu erkennen, daß bereits getilgte Schuldbeträge weiter zu verzinsen sind. c) § 13 AGBG findet auf vor Inkrafttreten des AGBG geschlossene Altverträge grundsätzlich auch dann keine Anwendung, wenn sich der Verwender bei deren Abwicklung nach dem 1. Die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision des Klägers gegen das Urteil des 10. "Vom Beginn der Tilgung ab werden die Zinsen von dem am Schluß des Vorquartals noch nicht getilgten Restkapital berechnet. Der Kläger sieht in der Zinsberechnung jeweils nach dem Kapitalstand des Vorquartals einen Verstoß gegen § 9 AGBG. Auf die Berufung hat das Oberlandesgericht der Beklagten verboten, im Zusammenhang mit nach dem 1. Dagegen richten sich die - zugelassene - Revision der Beklagten und die Anschlußrevision des Klägers. teils, der Kläger die Einbeziehung auch vor Inkrafttreten des AGB-Gesetzes am 1. Die bloße Zusammenfassung der Tilgungsregelung und der Zinsberechnung in Nr. 2 Abs. 2 ABT genüge nicht, um für einen Durchschnittskunden transparent zu machen, daß bereits getilgte Schuldbeträge weiterhin zu verzinsen seien. Zwar komme auch dieser Klausel der Sache nach nur für die Zinsberechnung Bedeutung zu. Das danach auszusprechende Verwendungsverbot sei auf die nach Inkrafttreten des AGB-Gesetzes am 1. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats fehlt es an der Transparenz einer kundenbelastenden Zinsberechnungsklausel regelmäßig, wenn es Aufgabe des Kunden bleibt, zwischen der Zinsberechnung und der Tilgungsverrechnung einen inneren Zusammenhang herzustellen und die unausgesprochene Konsequenz zu erkennen, daß bereits getilgte Schuldbeträge bis zu dem Quartalsende noch weiter zu verzinsen sind Der unmittelbare räumliche Zusammenhang der Regelung mit der Festlegung der monatlich zu entrichtenden Annuitätsraten in Nr. 2 Abs. 1 ABT ist entgegen der Ansicht der Revision für die Transparenz der streitigen Klausel ohne wesentliche Bedeutung. Selbst wenn die Regelungen, aus deren Zusammenhang sich die zinserhöhende Wirkung ergibt - monatliche Tilgungsleistungen einerseits, Zinsberechnung nach dem Kapitalstand am Schluß des Vorquar- Letztere befaßt sich dem Wortlaut nach nicht mit der Zinsberechnung, sondern schiebt die Erfüllungswirkung des Tilgungsanteils der Annuitätsraten hinaus. Die Verwendung des Begriffs "Tilgung" in beiden Sätzen sowie der Umstand, daß die Zinsberechnungsklausel auf das "noch nicht getilgte Restkapital" abstellt, ändern entgegen der Ansicht der Revision nichts. In jener Klausel wurde im unmittelbaren Anschluß an die Bestimmung, daß Zinsen vierteljährlich nach dem Kapital zu Quartalsbeginn berechnet werden, eindeutig zu dem Ausdruck gebracht, daß sich Tilgungsbeträge erst vom Beginn des auf ihren Eingang folgenden Kalendervierteljahres an in der Zinsberechnung auswirken. An einem solchen auch für den Durchschnittskunden aus sich heraus verständlichen Hinweis auf die Auswirkungen der Klausel fehlt es hier. 2. Von dem danach gemäß §§ 9 Abs.1, 17 AGBG auszusprechenden Verbot, die streitige Klausel im Zusammenhang mit Darlehensverträgen zu verwenden, hat das Berufungsgericht die nach dem 1. Die Behauptung der Beklagten, nach Inkrafttreten der neuen Preisangabenverordnung weise sie in Darlehensverträgen den effektiven Jahreszins aus, ist entgegen der Ansicht der Revision ohne Belang. Im Verfahren nach § 13 AGBG, in dem eine vom Einzelfall losgelöste abstrakte Wirksamkeitsprüfung vorzunehmen ist, können Merkmale der konkreten Fallgestaltung nur dann Berücksichtigung finden, wenn sie Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind (BGHZ 112, 204, 212; Senatsurteil vom 5. Eine Zusatzinformation, die die Intransparenz einer Klausel vermeidet, ist deshalb nur zu beachten, wenn sie sich aus anderen Bestimmungen der mit der beanstandeten Dies ist im Verfahren nach § 13 AGBG nicht berücksichtigungsfähig, zu demal die Beklagte nicht einmal dargelegt hat, ob die Angabe des effektiven Jahreszinses in den Darlehensurkunden selbst erfolgt, ob zur Erstellung der Urkunden Formulare verwendet werden und ob diese von ihrer Gestaltung her die Einfügung des effektiven Jahreszinses vorsehen. Das Berufungsgericht hat das Verwendungsverbot zu Recht auf die nach Inkrafttreten des AGB-Gesetzes am 1. Weiter scheitert die Anschlußrevision daran, daß eine Klagebefugnis des Klägers nur bei nach Inkrafttreten des AGB-Gesetzes geschlossenen Verträgen besteht. § 13 Abs. 2 AGBG findet auf Altverträge auch dann keine Anwendung (§ 28 Abs. 1 AGBG), wenn sich der Verwender bei deren Abwicklung nach dem 1. Für sie spricht es aus, daß der Klauselverwender, der verurteilt ist, eine AGB-Klausel nicht mehr zu benutzen, sich auch bei der Abwicklung vor Erlaß des Urteils abgeschlossener Verträge auf die mißbilligte Bestimmung nicht mehr berufen darf.Nur mit dieser Frage befassen sich auch die von der Anschlußrevision angeführten Kommentare von Ulmer/Brandner/ Hensen, AGBG 7.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein AGBG §§ 9 Bl, 13; BGB § 607 a) Eine kundenbelastende Zinsberechnungsklausel genügt dem Transparenzgebot regelmäßig nicht, wenn es Aufgabe des Kunden bleibt, zwischen Zinsberechnung und Tilgungsverrechnung einen inneren Zusammenhang herzustellen und die unausgesprochene Konsequenz zu erkennen, daß bereits getilgte Schuldbeträge weiter zu verzinsen sind. b) Im Verfahren nach § 13 AGBG können Merkmale der konkreten Fallgestaltung nur dann Berücksichtigung finden, wenn sie Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind. c) § 13 AGBG findet auf vor Inkrafttreten des AGBG geschlossene Altverträge grundsätzlich auch dann keine Anwendung, wenn sich der Verwender bei deren Abwicklung nach dem 1. April 1977 auf eine intransparente Klausel beruft. BGH, Urt. v. 4. Februar 1997 - XI ZR 149/96 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XI ZR 149/96 URTEIL Verkündet am: 4. Februar 1997 Bartholomäus, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit AG, vertreten durch den Vor- Beklagte, Revisionsklägerin und Anschlußrevisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. gegen Verbraucherschutzverein e.V. itraße vertreten durch den Vorstand, Kläger, Revisionsbeklagter und Anschlußrevisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof, und Dr. 2 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Februar 1997 durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Nobbe und Dr. van Gelder für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision des Klägers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. April 1996 werden zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4. Von Rechts wegen 3 Tatbestand: Der Kläger ist ein Verein, der nach seiner Satzung Verbraucherinteressen vertritt. Die beklagte Bank reicht grundpfandrechtlich gesicherte, monatlich zu bedienende Annuitätendarlehen aus. In den Darlehensverträgen, in denen sie nach eigenen Angaben seit Inkrafttreten der neuen Preisangabenverordnung am 1. September 1985 den jeweiligen Effektivzins angibt, wird auf gesonderte "Allgemeine Bedingungen für Tilgungsdarlehen" (ABT) verwiesen. Deren Nr. 2 Abs. 2 lautet: "Vom Beginn der Tilgung ab werden die Zinsen von dem am Schluß des Vorquartals noch nicht getilgten Restkapital berechnet. Der die Zinsen übersteigende Betrag der Leistung wird am Schluß eines jeden Kalenderquartals zur Tilgung des Kapitals verwendet." Der Kläger sieht in der Zinsberechnung jeweils nach dem Kapitalstand des Vorquartals einen Verstoß gegen § 9 AGBG. Sein Verlangen nach einer strafbewehrten Unterlassungserklärung lehnte die Beklagte ab. Die Klage nach § 13 AGBG hat das Landgericht abgewiesen. Auf die Berufung hat das Oberlandesgericht der Beklagten verboten, im Zusammenhang mit nach dem 1. April 1977 abgeschlossenen Darlehensverträgen die zitierte oder eine inhaltsgleiche Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden. Dagegen richten sich die - zugelassene - Revision der Beklagten und die Anschlußrevision des Klägers. Die Beklagte erstrebt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Ur- 4 teils, der Kläger die Einbeziehung auch vor Inkrafttreten des AGB-Gesetzes am 1. April 1977 abgeschlossener Verträge in das Verbot. Entscheidunqsgründe: Die Revision und die Anschlußrevision sind unbegründet . I. Das Berufungsgericht hat im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgeführt: Die streitige Zinsberechnungsklausel benachteilige die Darlehensnehmer zwar nicht materiell in unangemessener Weise. Sie verstoße aber gegen das Transparenzgebot und sei deshalb unwirksam. Die bloße Zusammenfassung der Tilgungsregelung und der Zinsberechnung in Nr. 2 Abs. 2 ABT genüge nicht, um für einen Durchschnittskunden transparent zu machen, daß bereits getilgte Schuldbeträge weiterhin zu verzinsen seien. Es dürfe nicht Aufgabe des Kunden bleiben, zwischen den beiden aufeinander folgenden Sätzen einen inneren Zusammenhang herzustellen. Es sei überhaupt kein Grund ersichtlich, weshalb die Beklagte nicht von der Möglichkeit Gebrauch mache, unmißverständlich auf die zinserhöhende Wirkung der Zinsberechnungsklausel hinzuweisen. Dies gelte sinngemäß auch für die Tilgungsverrechnungsklausel in Nr. 2 Abs. 2 Satz 2 ABT. Die Klausel mache die zins- 5 erhöhende Wirkung schon deshalb nicht transparent, weil sie sich ihrem Wortlaut nach nicht mit der Zinsberechnung, sondern mit einer aufschiebenden Befristung der Erfüllungswirkung befasse. Zwar komme auch dieser Klausel der Sache nach nur für die Zinsberechnung Bedeutung zu. Es bleibe aber wiederum unausgesprochen, daß sich Tilgungsbeträge nicht sofort, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt bei der Zinsberechnung auswirken. Unbeachtlich sei, daß die Beklagte seit dem 1. September 1985 in Darlehensverträgen den Effektivzins angebe. Dies habe bei der abstrakten Wirksamkeitsprüfung nach § 13 AGBG außer Betracht zu bleiben. Das danach auszusprechende Verwendungsverbot sei auf die nach Inkrafttreten des AGB-Gesetzes am 1. April 1977 geschlossenen Verträge zu beschränken. Auf frühere Verträge finde das AGB-Gesetz keine Anwendung. Insoweit fehle dem Kläger auch die Klagebefugnis. II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand. 1. Die streitige Klausel verstößt gegen das Transparenzgebot und damit gegen § 9 AJds. 1 AGBG. Ihre zinssteigernde Wirkung wird für den Duichschnittskunden, auf den abzustellen ist (BGHZ 106, 42, 49; Senatsurteil vom 23. Mai 6 1995 - XI ZR 129/94, WM 1995, 1262, 1263 jeweils m.w.Nachw.), nicht hinreichend deutlich. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats fehlt es an der Transparenz einer kundenbelastenden Zinsberechnungsklausel regelmäßig, wenn es Aufgabe des Kunden bleibt, zwischen der Zinsberechnung und der Tilgungsverrechnung einen inneren Zusammenhang herzustellen und die unausgesprochene Konsequenz zu erkennen, daß bereits getilgte Schuldbeträge bis zu dem Quartalsende noch weiter zu verzinsen sind (BGHZ 112, 115, 120 f.; Senatsurteile vom 10. Dezember 1991 - XI ZR 119/91, WM 1992, 218, 219, vom 11. Februar 1992 - XI ZR 151/91, WM 1992, 395, 396 und vom 23. Mai 1995 - XI ZR 129/94, WM 1995, 1262, 1263). Eine solche Weiter- verzinsung widerspricht den Erwartungen des Durchschnittskunden in so hohem Maße, daß der Klauselverwender sie unmißverständlich deutlich zu machen hat. b) Die streitige Klausel (Nr. 2 Abs. 2 ABT) genügt diesen strengen Anforderungen nicht. aa) Sie regelt in Satz 1 die Zinsberechnung und in Satz 2 die Verrechnung der in den Annuitätsraten enthaltenen Tilgungsanteile. Der unmittelbare räumliche Zusammenhang der Regelung mit der Festlegung der monatlich zu entrichtenden Annuitätsraten in Nr. 2 Abs. 1 ABT ist entgegen der Ansicht der Revision für die Transparenz der streitigen Klausel ohne wesentliche Bedeutung. Selbst wenn die Regelungen, aus deren Zusammenhang sich die zinserhöhende Wirkung ergibt - monatliche Tilgungsleistungen einerseits, Zinsberechnung nach dem Kapitalstand am Schluß des Vorquar- 7 tals andererseits - in einem Absatz in zwei aufeinanderfolgenden Sätzen enthalten sind, wird deren belastende Wirkung für den Durchschnittskunden nicht hinreichend deutlich. Transparent werden solche Regelungen nur durch eine auch in der Formulierung zu dem Ausdruck kommende sachliche Verzahnung (BGHZ 112, 115, 120). bb) Daran fehlt es hier auch bei der in der streitigen Klausel enthaltenen Zinsberechnungs- und Tilgungsverrechnung sbeStimmung. Letztere befaßt sich dem Wortlaut nach nicht mit der Zinsberechnung, sondern schiebt die Erfüllungswirkung des Tilgungsanteils der Annuitätsraten hinaus. Daß die Bestimmung nur dazu dient, den Tilgungszeitpunkt für die Zinsberechnung festzulegen, wird aus der Formulierung für den Durchschnittskunden nicht deutlich. Die Verwendung des Begriffs "Tilgung" in beiden Sätzen sowie der Umstand, daß die Zinsberechnungsklausel auf das "noch nicht getilgte Restkapital" abstellt, ändern entgegen der Ansicht der Revision nichts. Zwischen der Zinsberechnungs- und der Tilgungsverrechnungsklausel sowie der Festlegung monatlicher Annuitätsraten einen inneren Zusammenhang herzustellen und zu erkennen, daß der Tilgungsverrechnungsklausel keine über die Zinsberechnung hinausgehende Bedeutung zukommt, wird dem Kunden überlassen. Es bleibt auch seine Aufgabe, die Weiterverzinsung bereits getilgter Schuldbeträge als Konsequenz der Zinsberechnungs- und der Tilgungsverrechnungsklausel zu erkennen. Angesprochen wird diese Auswirkung nicht. cc) Dadurch unterscheidet sich die Klausel entgegen der Ansicht der Revision wesentlich von der, die der Senat 8 in seinem Urteil vom 9. Juli 1991 (XI ZR 72/90, WM 1992, 1452, 1455) als hinreichend transparent angesehen hat. In jener Klausel wurde im unmittelbaren Anschluß an die Bestimmung, daß Zinsen vierteljährlich nach dem Kapital zu Quartalsbeginn berechnet werden, eindeutig zu dem Ausdruck gebracht, daß sich Tilgungsbeträge erst vom Beginn des auf ihren Eingang folgenden Kalendervierteljahres an in der Zinsberechnung auswirken. An einem solchen auch für den Durchschnittskunden aus sich heraus verständlichen Hinweis auf die Auswirkungen der Klausel fehlt es hier. 2. Von dem danach gemäß §§ 9 Abs. 1, 17 AGBG auszusprechenden Verbot, die streitige Klausel im Zusammenhang mit Darlehensverträgen zu verwenden, hat das Berufungsgericht die nach dem 1. September 1985 geschlossenen Verträge zu Recht nicht ausgenommen. Die Behauptung der Beklagten, nach Inkrafttreten der neuen Preisangabenverordnung weise sie in Darlehensverträgen den effektiven Jahreszins aus, ist entgegen der Ansicht der Revision ohne Belang. Im Verfahren nach § 13 AGBG, in dem eine vom Einzelfall losgelöste abstrakte Wirksamkeitsprüfung vorzunehmen ist, können Merkmale der konkreten Fallgestaltung nur dann Berücksichtigung finden, wenn sie Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind (BGHZ 112, 204, 212; Senatsurteil vom 5. November 1991 - XI ZR 246/90, WM 1991, 2055, 2056). Eine Zusatzinformation, die die Intransparenz einer Klausel vermeidet, ist deshalb nur zu beachten, wenn sie sich aus anderen Bestimmungen der mit der beanstandeten 9 Klausel in einem Formular zusammengefaßten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergibt (BGHZ 116, 1, 4). Das ist hier eindeutig nicht der Fall. Die vorgelegten mehrseitigen "Allgemeinen Bedingungen für Tilgungsdarlehen" (ABT) enthalten eine Effektivzinsangabe, durch die die Intransparenz der kundenbelastenden Zinsberechnungsklausel vermieden wird, nicht und sehen eine solche auch nicht vor. Die Angabe des effektiven Jahreszinses kann nach der Gestaltung der nicht ausfüllungsbedürftigen ABT nur außerhalb der Geschäftsbedingungen erfolgen. Dies ist im Verfahren nach § 13 AGBG nicht berücksichtigungsfähig, zu demal die Beklagte nicht einmal dargelegt hat, ob die Angabe des effektiven Jahreszinses in den Darlehensurkunden selbst erfolgt, ob zur Erstellung der Urkunden Formulare verwendet werden und ob diese von ihrer Gestaltung her die Einfügung des effektiven Jahreszinses vorsehen. 3. Die Revision der Beklagten war daher in vollem Umfang zurückzuweisen. III. Auch die Anschlußrevision des Klägers ist in Haupt-und Hilfsantrag unbegründet. Das Berufungsgericht hat das Verwendungsverbot zu Recht auf die nach Inkrafttreten des AGB-Gesetzes am 1. April 1977 geschlossenen Darlehensverträge beschränkt. 10 Auf früher geschlossene Verträge ist dieses Gesetz nicht anwendbar (§ 28 Abs. 1 AGBG). Zwar stellt auch § 9 AGBG vielfach nur eine Kodifizierung bereits vorher entwik-kelter, an § 242 BGB orientierter Rechtsgrundsätze dar. Auch die Grundsätze, die hier zur Mißbilligung der streitigen Klausel führen, wurzeln letztlich in § 242 BGB. Ihr entscheidendes Gewicht haben sie aber, wie in BGHZ 106, 42, 52 f. näher dargelegt ist, erst durch das AGB-Gesetz erhalten. Die Revision, die insoweit keine neuen Gesichtspunkte aufzeigt, gibt keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Weiter scheitert die Anschlußrevision daran, daß eine Klagebefugnis des Klägers nur bei nach Inkrafttreten des AGB-Gesetzes geschlossenen Verträgen besteht. § 13 Abs. 2 AGBG findet auf Altverträge auch dann keine Anwendung (§ 28 Abs. 1 AGBG), wenn sich der Verwender bei deren Abwicklung nach dem 1. April 1977 auf eine intransparente Klausel beruft. Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Februar 1981 (VIII ZR 335/79, WM 1981, 379 f. = NJW 1981, 1511 f.) ergibt sich entgegen der Ansicht der Anschlußrevision nichts anderes. Das Urteil hat Verträge zu dem Gegenstand, die nach dem 1. April 1977 abgeschlossen worden sind. Für sie spricht es aus, daß der Klauselverwender, der verurteilt ist, eine AGB-Klausel nicht mehr zu benutzen, sich auch bei der Abwicklung vor Erlaß des Urteils abgeschlossener Verträge auf die mißbilligte Bestimmung nicht mehr berufen darf. Nur mit dieser Frage befassen sich auch die von der Anschlußrevision angeführten Kommentare von Ulmer/Brandner/ Hensen, AGBG 7. Aufl. § 13 Rdn. 27 und Wolf/Horn/Lindacher, AGBG 3. Aufl. § 13 Rdn. 65 ff. Schimansky Dr. Siol Dr. Bungeroth Nobbe Dr. van Gelder