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BGH · XI ZR 148/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 148/95

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Nobbe und Dr. van Gelder auf die mündliche Verhandlung vom 13. Nach dem Vortrag des Klägers hatte die MGB der Beklagten durch Übersendung eines - nach Einreichung durch die Beklagte eingelösten - an den Alleingesellschafter der Beklagten adressierten Schecks über 300.000 DM ein vereinbarungsgemäß mit 12% zu verzinsendes Darlehen gewährt; da die Beklagte abredewidrig keine Sicherheiten gestellt habe, sei das Darlehen gekündigt worden. Das Landgericht hat die den Darlehensrückzahlungsanspruch begründenden Tatsachen als zugestanden angesehen und der Klage stattgegeben, weil eine Aufrechnungsmöglichkeit wegen Fehlens der Gegenseitigkeit nicht bestanden habe. In der Berufungsinstanz hat die Beklagte bestritten, ein Darlehen erhalten zu haben, und moniert, daß der Kläger seinen Vortrag nicht bewiesen habe. Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klage sei nicht schlüssig, weil der Vortrag zu den Einzelheiten des Vertragsschlusses und der Auszahlung unvollständig und widersprüchlich und deshalb einem Zugeständnis nach § 138 Abs.3 ZPO nicht zugänglich sei. Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht bei seiner Annahme, die Klage sei nicht schlüssig, den Parteivortrag unzulänglich gewürdigt und die Vorschriften über das prozessuale Geständnis nicht beachtet hat. 12% zu verzinsen gewesen sei, sei der Beklagten mit einem Scheck zur Verfügung gestellt worden, den die Beklagte eingereicht habe und der dem Konto der MGB belastet worden sei. Die MGB ist, wie der Kläger durch Vorlage des Schreibens vom 5. März 1991 - XI ZR 85/90 -NJW 1991, 1683) - die Erklärung mußte nur unzweifelhaft sein liegt darin, daß sie auf den schlüssigen Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht die Hauptaufrechnung erklärt und geltend gemacht hat, durch die Aufrechnung sei der Klaganspruch erloschen. Damit hat sie zu dem Ausdruck gebracht, daß entsprechend dem Klagevortrag der Darlehensrückzahlungsanspruch entstanden war und somit die den Klaganspruch begründenden tatsächlichen Behauptungen im Sinne von § 288 ZPO zugestanden werden sollten. Die Beklagte hätte vielmehr nach § 290 ZPO beweisen müssen, daß ihr Geständnis nicht der Wahrheit entsprach und durch einen Irrtum veranlaßt war.

Zitierte Normen: § 138 ZPO
MGBGeständnisDarlehenZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:_______________nein
ZPO § 288
Begehrt die beklagte Partei die Abweisung der Klage wegen einer von ihr erklärten Hauptaufrechnung, sind damit in der Regel die den Klaganspruch begründenden tatsächlichen Behauptungen im Sinne von § 288 ZPO zugestanden.
BGH, Urteil vom 13. Februar 1996 - XI ZR 148/95 - Thüringer OLG in
 Jena LG Gera
BUNDESGERICHTSHOF
IM	NAMEN DES VOLKES
XI ZR 148/95	URTEIL Verkündet am: 13. Februar 1996 Bartholomäus, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
	in dem Rechtsstreit
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Nobbe und Dr. van Gelder auf die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 1996
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 9. Mai 1995 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 1. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der Kläger macht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht der MB	-	und	Be	(MGB)
einen Darlehensrückzahlungsanspruch einschließlich Zinsen bis zu dem 31. Dezember 1993 in Höhe von 323.079,45 DM geltend.
Nach dem Vortrag des Klägers hatte die MGB der Beklagten durch Übersendung eines - nach Einreichung durch die Beklagte eingelösten - an den Alleingesellschafter der Beklagten adressierten Schecks über 300.000 DM ein vereinbarungsgemäß mit 12% zu verzinsendes Darlehen gewährt; da die Beklagte abredewidrig keine Sicherheiten gestellt habe, sei das Darlehen gekündigt worden. Die MGB trat den Rückzahlungsanspruch am 17. Dezember 1993 an den Kläger ab; dieser zeigte der Beklagten die Abtretung am 13. Januar 1994 an.
Die Beklagte hat gegen den Rückzahlungsanspruch erstinstanzlich eingewandt, die Forderung sei durch Aufrechnung mit einer am 27. Mai 1994 erworbenen und gegen die MGB gerichteten Gegenforderung erloschen.
Das Landgericht hat die den Darlehensrückzahlungsanspruch begründenden Tatsachen als zugestanden angesehen und der Klage stattgegeben, weil eine Aufrechnungsmöglichkeit wegen Fehlens der Gegenseitigkeit nicht bestanden habe.
In der Berufungsinstanz hat die Beklagte bestritten, ein Darlehen erhalten zu haben, und moniert, daß der Kläger seinen Vortrag nicht bewiesen habe.
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Das Berufungsgericht hat unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1.	Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klage sei nicht schlüssig, weil der Vortrag zu den Einzelheiten des Vertragsschlusses und der Auszahlung unvollständig und widersprüchlich und deshalb einem Zugeständnis nach § 138 Abs. 3 ZPO nicht zugänglich sei. Es bleibe offen, "wann, wie und wo sämtliche damaligen Gesellschafter der MGB der Darlehensgewährung zugestimmt haben sowie die Mitwirkung der Beklagten".
2.	Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht bei seiner Annahme, die Klage sei nicht schlüssig, den Parteivortrag unzulänglich gewürdigt und die Vorschriften über das prozessuale Geständnis nicht beachtet hat.
a) Die Klage ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts schlüssig. Der Kläger hat vorgetragen; Zwischen der MGB und der Beklagten.sei ein Darlehensvertrag über 300.000 DM zustande gekommen. Das Darlehen, das mit
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12% zu verzinsen gewesen sei, sei der Beklagten mit einem Scheck zur Verfügung gestellt worden, den die Beklagte eingereicht habe und der dem Konto der MGB belastet worden sei. Da absprachewidrig keine Sicherheiten zur Verfügung gestellt worden seien, sei das Darlehen zur Rückzahlung fällig gestellt worden.
Damit ist ein Darlehensrückzahlungsanspruch schlüssig behauptet. Die Meinung des Berufungsgerichts, der Kläger hätte vortragen müssen, daß, wie, wo und wann alle Gesellschafter der MGB der Darlehensgewährung zugestimmt hätten, ist rechtsirrig. Die MGB ist, wie der Kläger durch Vorlage des Schreibens vom 5. Mai 1993 dargelegt hat, von ihrem Geschäftsführer wirksam vertreten worden. Zu der angeblich offen gebliebenen Mitwirkung der Beklagten hat der Kläger vorgetragen, daß diese den erhaltenen Scheck bei der Bank eingereicht, also zu ihren Gunsten zu dem Inkasso gegeben habe .
b) Die Voraussetzungen des § 288 ZPO, die vom Revisionsgericht selbst und auch erstmalig geprüft werden können (BGH, Urteil vom 7. Juli 1994 - IX ZR 115/93 -NJW 1994, 3109; Senatsurteil vom 19. September 1995 - XI ZR 218/94) lagen vor. Das gerichtliche Geständnis der Beklagten, das nicht ausdrücklich erklärt zu werden brauchte (vgl. Senatsurteil vom 12. März 1991 - XI ZR 85/90 -NJW 1991, 1683) - die Erklärung mußte nur unzweifelhaft sein liegt darin, daß sie auf den schlüssigen Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht die Hauptaufrechnung erklärt und geltend gemacht hat, durch die Aufrechnung sei der Klaganspruch erloschen. Damit
 hat sie zu dem Ausdruck gebracht, daß entsprechend dem Klagevortrag der Darlehensrückzahlungsanspruch entstanden war und somit die den Klaganspruch begründenden tatsächlichen Behauptungen im Sinne von § 288 ZPO zugestanden werden sollten. Das spätere Bestreiten des Darlehensempfangs in der Berufungsinstanz konnte die Wirksamkeit dieses Geständnisses nicht beeinflussen. Die Beklagte hätte vielmehr nach § 290 ZPO beweisen müssen, daß ihr Geständnis nicht der Wahrheit entsprach und durch einen Irrtum veranlaßt war. Daran fehlt es.
3.	Die Sache war unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zurückzuverweisen. Der Senat hat dabei von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht. Die Zurückverweisung gibt der Beklagten Gelegenheit, zu den Voraussetzungen des § 290 ZPO vorzutragen und Beweis anzutreten.
Schimansky	Dr.	Halstenberg	Dr.	Schramm
 Nobbe
Dr. van Gelder