Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Nobbe und Dr. van Gelder am 8. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. 1993 hat das Berufungsgericht dem Beklagten gemäß § 712 Abs. 1 Satz 1 ZPO gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung der Klägerin abzuwenden. Nach fristgerechter Einlegung der Revision beantragt der Beklagte, die Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urteil ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen. Die drohende Zwangsvollstreckung, die zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch ihn führen müsse, würde ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen; er verliere seine Zulassung als Rechtsanwalt und damit seine Existenzgrundlage. Die Revision des Beklagten hat keine Aussicht auf Erfolg. August 1986 enthalte eine Abtretung auch der Klageforderung an die Klägerin, läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Der Beklagte hat die Vertretungsmacht und die Echtheit, ohne die Verspätung zu entschuldigen, erstmals mit Schriftsatz vom 19. Oktober 1987 - III ZR 175/86, WM 1988, 195, 196). Den Zahlungsverzug des Beklagten mit Zinsen in Höhe von 13.205,75 DM und mit Bausparraten in Höhe von 11.034,38 DM hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei als wichtigen Grund angesehen. b) Mit der abgetretenen Darlehensforderung ist das Kündigungsrecht auf die Klägerin übergegangen (BGH, Urteil vom 1. Auf die vom Beklagten bestrittene Vollmacht der Unterzeichner der Kündigungserklärung kommt es nicht an. Da der Beklagte die behauptete Vertretungsmacht nach Erhalt der Kündigung nicht beanstandet und die Klägerin die Erklärung, wie die Klageerhebung zeigt, genehmigt hat, ist die Kündigungserklärung jedenfalls gemäß §§ 180 Satz 2, 177 Abs.1, 184 Abs. 1 BGB wirksam geworden. Die Klageforderung von ursprünglich 298.381,85 DM setzt sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zusammen aus der unstreitigen Darlehenssumme von 285.176,10 DM und 13.205,75 DM für rückständige Zinsen in Höhe von 6,5% per 30. Die Rüge der Revision, zu demindest habe die Verurteilung des Beklagten nur Zug um Zug gegen Rückübertragung der von ihm zur Verfügung gestellten Sicherheiten erfolgen dürfen, läßt außer acht, daß ein Rückgewähranspruch nach Verwertung der Sicherheiten nicht mehr besteht.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 148/93 vom 8. Dezember 1993 in dem Rechtsstreit Ulrich H. Wl Straße 2-4, Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. gegen B^BH^ de P^^ SJ_A:__&__Co. (Deutschland) oHG, vertreten durch die und mbH, diese vertreten durch ihre Geschäftsführer, Herren Dr. Michael AflHHB und D< L^^straße 22, die Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechts von Allee 34 und 2 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Nobbe und Dr. van Gelder am 8. Dezember 1993 beschlossen: 1. Der Antrag des Beklagten vom 25. November 1993, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Juni 1993 ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen, wird abgelehnt. 2. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Juni 1993 wird nicht angenommen . Der Beklagte trägt die Kosten der Revision. Gründe: I. Der Beklagte ist in der Berufungsinstanz verurteilt worden, aus Darlehen 144.412,94 DM zuzüglich Zinsen an die Klägerin zu zahlen. Durch Ergänzungsurteil vom 7. Oktober 3 1993 hat das Berufungsgericht dem Beklagten gemäß § 712 Abs. 1 Satz 1 ZPO gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung der Klägerin abzuwenden. Nach fristgerechter Einlegung der Revision beantragt der Beklagte, die Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urteil ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen. Er macht geltend: Zur Erbringung einer Sicherheitsleistung sei er finanziell nicht in der Lage. Die drohende Zwangsvollstreckung, die zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch ihn führen müsse, würde ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen; er verliere seine Zulassung als Rechtsanwalt und damit seine Existenzgrundlage. II. Der Einstellungsantrag nach § 719 Abs. 2 ZPO ist unbegründet. Die Revision des Beklagten hat keine Aussicht auf Erfolg. 1. Die in der Revisionsbegründung angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts zur Aktivlegitimation der Klägerin begegnen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die tatrichterliche Auslegung, die Individualvereinbarung vom 27. August 1986 enthalte eine Abtretung auch der Klageforderung an die Klägerin, läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Der Wortlaut des § 1 Abs. 3 Satz 1 der Vereinbarung, "die Gesellschaft tritt zu dem 1. September 1986 sämtliche in der Anlage 1 aufgeführten Forderungen an die Bank ab, die die Abtretung annimmt", läßt die Auslegung nicht nur zu, sondern legt sie nahe. Das Bestreiten der Vertretungsberechtigung der Vereinbarungsunterzeichner sowie der Echtheit ihrer Unterschriften ist, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, schon deshalb unbeachtlich, weil es verspätet erfolgt ist (§§ 527, 296 Abs. 1 ZPO). Der Beklagte hat die Vertretungsmacht und die Echtheit, ohne die Verspätung zu entschuldigen, erstmals mit Schriftsatz vom 19. April 1993 bestritten. Die verbleibende Zeit bis zur letzten mündlichen Verhandlung am 6. Mai 1993 reichte weder zur Einholung eines Schriftsachverständigengutachtens noch zur Ladung der Vertragsunterzeichner als Zeugen aus, da diese von der Klägerin erst noch benannt werden mußten. Die Zulassung des Bestreitens hätte die Erledigung des Rechtsstreits somit verzögert. 2. Auch die Angriffe der Revision gegen die Wirksamkeit der Darlehenskündigung bieten keine Aussicht auf Erfolg. a) Als Dauerschuldverhältnisse können Darlehensverträge auch wichtigem Grund gekündigt werden, ohne daß es einer besonderen vertraglichen Regelung bedarf (BGH, Urteil vom 1. Oktober 1987 - III ZR 175/86, WM 1988, 195, 196). Den Zahlungsverzug des Beklagten mit Zinsen in Höhe von 13.205,75 DM und mit Bausparraten in Höhe von 11.034,38 DM hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei als wichtigen Grund angesehen. Daß die Darlehensrückführung ausschließ- 5 lieh aus den Mieteinnahmen der Eigentumswohnung erfolgen, eine Inanspruchnahme des Beklagten persönlich aber ausgeschlossen sein sollte, ist dem Darlehensvertrag entgegen der Ansicht der Revision nicht zu entnehmen. b) Mit der abgetretenen Darlehensforderung ist das Kündigungsrecht auf die Klägerin übergegangen (BGH, Urteil vom 1. Juni 1973 - V ZR 134/72, NJW 1973, 1793, 1794; BGH, Urteil vom 26. Februar 1987 - IX ZR 136/86, WM 1987, 553, 554). Auf die vom Beklagten bestrittene Vollmacht der Unterzeichner der Kündigungserklärung kommt es nicht an. Da der Beklagte die behauptete Vertretungsmacht nach Erhalt der Kündigung nicht beanstandet und die Klägerin die Erklärung, wie die Klageerhebung zeigt, genehmigt hat, ist die Kündigungserklärung jedenfalls gemäß §§ 180 Satz 2, 177 Abs. 1, 184 Abs. 1 BGB wirksam geworden. Aus der Kommentarliteratur, die die Revision für die Gegenmeinung anführt (Soergel/Leptien, BGB, 12. Aufl. § 180 Rdn. 11; Pa-landt/Heinrichs, BGB, 52. Aufl. § 180 Rdn. 1), ergibt sich nichts anderes. 3. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Höhe der Klageforderung sind ebenfalls rechtsfehlerfrei. Die Klageforderung von ursprünglich 298.381,85 DM setzt sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zusammen aus der unstreitigen Darlehenssumme von 285.176,10 DM und 13.205,75 DM für rückständige Zinsen in Höhe von 6,5% per 30. Juni 1987. Daß von dieser Summe höhere oder weitere Beträge als die von der Klägerin berücksichtigten abzusetzen waren, hätte der für die Erfüllung der Darlehens- und der Zinsforderung beweispflichtige Beklagte substantiiert darlegen müssen. Dies ist nicht geschehen. 4. Die Rüge der Revision, zu demindest habe die Verurteilung des Beklagten nur Zug um Zug gegen Rückübertragung der von ihm zur Verfügung gestellten Sicherheiten erfolgen dürfen, läßt außer acht, daß ein Rückgewähranspruch nach Verwertung der Sicherheiten nicht mehr besteht. So liegt der Fall hier. III. Da die Prüfung somit die Erfolglosigkeit der Revision ergeben hat und der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, konnte zugleich über die Nichtannahme der Revision entschieden werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Schimansky Dr. Halstenberg Dr. Schramm Nobbe Dr. van Gelder