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BGH · XI ZR 148/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 148/93

Ferienzivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dipl.-Ing. Frhr. Ihm ist nachgelassen worden, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 235.000 DM abzuwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Nach fristgerechter Einlegung der Revision beantragt der Beklagte, die Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urteil ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht gemäß § 719 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht in Betracht, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Schutzantrag nach § 712 ZPO zu stellen und eine Entscheidung darüber herbeizuführen (vgl. August 1991 - XII ZR 17/91, BGHR ZPO § 719 Abs. 2 Schutzantrag 1 und vom 26. Denn da über einen solchen Schutzantrag regelmäßig erst nach mündlicher Verhandlung und jedenfalls nach Gewährung des rechtlichen Gehörs für den Vollstreckungsgläubiger befunden wird, bietet der Antrag aus § 712 ZPO - der ähnlichen Voraussetzungen unterliegt wie der Antrag aus § 719 Abs. 2 ZPO - für den Gläubiger die größere Gewähr, daß auch seine Interessen angemessen berücksichtigt werden. Mai 1993 zwar beantragt, ihm im Falle des Unterliegens nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder durch Bankbürgschaft abzuwenden. Das Berufungsgericht hat diesen Antrag aber nicht als Schutzantrag nach §712 ZPO behandelt und nicht beschieden. Bei dieser Sachlage hätte der Beklagte Anträge auf Berichtigung des Tatbestands nach § 320 ZPO und auf Ergänzung des Urteils nach § 321 ZPO stellen müssen (BGH, Beschl. Da er diese Anträge nicht gestellt hat und die dafür gesetzlich vorgesehenen zweiwöchigen Antragsfristen längst abgelaufen sind, kann seinem Schutzbegehren nach § 719 Abs. 2 ZPO nicht entsprochen werden. September 1990 - I ZR 220/90, NJW-RR 1991, 186, 187 = BGHR § 719 Abs. 2 Satz 1 Nachteil 2 und vom 3.

Zitierte Normen: § 719 ZPO
ZwangsvollstreckungZPOSchutzantragKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
XI ZR 148/93
BESCHLUSS
vom 19. August 1993 in dem Rechtsstreit
 Ulrich H. D
Straße 2-4,
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Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof.
gegen
 de P^^l S.A. & Co. (Deutschland) oHG,________
vertreten durch die	und
^■■1 mbH, diese vertreten durch ihre Geschäftsführer, die Herren Dr. Michael	und Denis Ci
 Straße 22, Fi
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Drund von^B^M^/ B^B^^Allee 34-36
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Der 2. Ferienzivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn, Dr. Haß, Nobbe und Dr. Ganter
 am 19. August 1993
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Juni 1993 einstweilen einzustellen, wird abgelehnt .
Gründe:
I.
Der Beklagte ist in der Berufungsinstanz verurteilt worden, aus Darlehen 144.412,94 DM zuzüglich Zinsen an die Klägerin zu zahlen. Ihm ist nachgelassen worden, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 235.000 DM abzuwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Nach fristgerechter Einlegung der Revision beantragt der Beklagte, die Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urteil ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen.
Er macht geltend: Die drohende Zwangsvollstreckung, die zur
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Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch ihn führen müsse, würde ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen; er verliere seine Zulassung als Rechtsanwalt und damit seine Existenzgrundlage.
II.
Der Vollstreckungsschutzantrag hat keinen Erfolg.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht gemäß § 719 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht in Betracht, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Schutzantrag nach § 712 ZPO zu stellen und eine Entscheidung darüber herbeizuführen (vgl. Beschlüsse vom 25. August 1978 - X ZR 17/78, LM ZPO § 712 Nr. 1; vom 28. März 1990 - XII ZR 3/90, NJW 1990,
2756 f.; vom 6. August 1991 - XII ZR 17/91, BGHR ZPO § 719 Abs. 2 Schutzantrag 1 und vom 26. September 1991 - I ZR 189/91, NJW-RR 1992, 189, 190). Denn da über einen solchen Schutzantrag regelmäßig erst nach mündlicher Verhandlung und jedenfalls nach Gewährung des rechtlichen Gehörs für den Vollstreckungsgläubiger befunden wird, bietet der Antrag aus § 712 ZPO - der ähnlichen Voraussetzungen unterliegt wie der Antrag aus § 719 Abs. 2 ZPO - für den Gläubiger die größere Gewähr, daß auch seine Interessen angemessen berücksichtigt werden.
An einer Entscheidung des Berufungsgerichts über einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO fehlt es hier.
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Der Beklagte hat ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 6. Mai 1993 zwar beantragt, ihm im Falle des Unterliegens nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder durch Bankbürgschaft abzuwenden. Das Berufungsgericht hat diesen Antrag aber nicht als Schutzantrag nach §712 ZPO behandelt und nicht beschieden. In der Urteilsformel hat es sich auf eine Anordnung nach § 711 ZPO beschränkt. Im Tatbestand ist der genannte Antrag nicht wiedergegeben und in den Entscheidungsgründen sind für die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Sicherheitsleistungen nur §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO, nicht aber § 712 ZPO genannt. Bei dieser Sachlage hätte der Beklagte Anträge auf Berichtigung des Tatbestands nach § 320 ZPO und auf Ergänzung des Urteils nach § 321 ZPO stellen müssen (BGH, Beschl. vom 28. März 1990 - XII ZR 3/90, aaO und vom 6. August 1991 - XII ZR 17/91, aaO). Da er diese Anträge nicht gestellt hat und die dafür gesetzlich vorgesehenen zweiwöchigen Antragsfristen längst abgelaufen sind, kann seinem Schutzbegehren nach § 719 Abs. 2 ZPO nicht entsprochen werden. Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob die Revision Aussicht auf Erfolg hat und ob der Einstellung der Vollstreckung überwiegende Interessen der Klägerin entgegenstehen.
Ein Sachverhalt, der ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte (vgl. BGH, Beschl. vom 7. September 1990 - I ZR 220/90, NJW-RR 1991, 186, 187 = BGHR § 719 Abs. 2 Satz 1 Nachteil 2 und vom 3. Juli 1991 - XII ZR 262/90, NJW-RR 1991, 1216), liegt nicht vor. Die Gründe, auf die der Beklagte das Einstellungsbegehren stützt, waren im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor
 dem Berufungsgericht am 6. Mai 1993 in gleicher Weise wie jetzt erkennbar und hätten auch schon damals glaubhaft gemacht werden können.
Dr. Blumenrohr	Frhr.	v.	Maltzahn	Dr.	Haß
 Nobbe
Dr. Ganter