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BGH · XI ZR 146/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 146/09

März 2010 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Grüneberg und Maihold beschlossen: Mai 2009, wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
1430BeschwerdeverfahrensMärzNürnbergZPOKlägerAz

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 146/09
30. März 2010 in dem Rechtsstreit
OLG Nürnberg - Az. 14 U 297/07 vom 30.03.2009; LG Regensburg - Az. 3 0 2405/05 vom 20.10.2006;
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2010 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Grüneberg und Maihold
 beschlossen:
Der Antrag der Kläger auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 30. März 2009, berichtigt durch Beschluss vom 14. Mai 2009, wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 533.208,71 €.
Wiechers
 Grüneberg
Joeres
 Maihold
Mayen