Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Bundschuh, Dr. Schramm, Dr. Siol und Dr. Bungeroth am 23. 1. Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes nach § 78 b ZPO wird zurückgewiesen. daraufhin gestellten Antrag des Beklagten auf Prozeßkostenhilfe hat der Senat durch Beschluß vom 18. Mai 1989 beantragt der Beklagte Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78 b ZPO. Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78 b ZPO ist unbegründet. Dies rechtfertigt aber nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78 b ZPO (vgl. Diese Vorschrift hat nicht den Sinn, einer Partei die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts ohne Vorschußzahlung zu ermöglichen. Daß der Beklagte nach seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage ist, den geforderten Vorschuß zu zahlen, führt zu keiner anderen Beurteilung. Parteien, die selbst zur Honorierung eines Rechtsanwaltes außerstande sind, kann im Wege der Prozeßkostenhilfe ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn ihre Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 114, 121 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 144/88 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 2 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Bundschuh, Dr. Schramm, Dr. Siol und Dr. Bungeroth am 23. Mai 1989 beschlossen: 1. Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes nach § 78 b ZPO wird zurückgewiesen. 2. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 25. Zivilsenates des Oberlandesgerichts München vom 7. Juni 1988 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Gründe; I. Die Vorinstanzen haben den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 55.491 DM nebst Zinsen zu zahlen. Nachdem der Beklagte fristgerecht Revision eingelegt hatte, ist die Frist zur Begründung bis zu dem 3. März 1989 verlängert worden. Der Beklagte ist im Revisionsverfahren zunächst durch Rechtsanwalt Prof. Dr. N. vertreten worden. Dieser hat das Mandat am 18. Januar 1989 niedergelegt, weil der Beklagte den ihm in Rechnung gestellten Vorschuß nicht gezahlt hatte. Den 3 daraufhin gestellten Antrag des Beklagten auf Prozeßkostenhilfe hat der Senat durch Beschluß vom 18. April 1989 abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Am 28. April 1989 hat sich Rechtsanwalt F zu dem Prozeßbevoll- mächtigten des Beklagten bestellt. Er hat das Mandat am 5. Mai 1989 - ebenfalls mangels Vorschußzahlung des Beklagten - wieder niedergelegt. Mit persönlichem Schreiben vom 7. Mai 1989 beantragt der Beklagte Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78 b ZPO. II. 1. Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78 b ZPO ist unbegründet. Eine solche Beiordnung setzt voraus, daß eine Partei einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und ihre Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Rechtsanwälte Prof. Dr. N. und F waren zur Vertretung des Beklagten bereit. Ihr Tätigwerden ist allein an der mangelnden Vorschußzahlung gescheitert. Dies rechtfertigt aber nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78 b ZPO (vgl. BGH, Beschluß vom 25. Januar 1966 - V ZR 166/63, NJW 1966, 780). Diese Vorschrift hat nicht den Sinn, einer Partei die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts ohne Vorschußzahlung zu ermöglichen. Gerade der beigeordnete Rechtsanwalt kann nach § 78 c Abs. 2 ZPO die Übernahme der Vertretung von einer 4 Vorschußzahlung abhängig machen. Daß der Beklagte nach seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage ist, den geforderten Vorschuß zu zahlen, führt zu keiner anderen Beurteilung. Parteien, die selbst zur Honorierung eines Rechtsanwaltes außerstande sind, kann im Wege der Prozeßkostenhilfe ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn ihre Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 114, 121 ZPO). Da der Senat den Antrag des Beklagten auf Prozeßkostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt hat, entfällt eine Anwaltsbeiordnung auch bei mangelnder Zahlungsfähigkeit des Beklagten. Sie kann auch nicht auf dem Umweg über § 78 b ZPO herbeigeführt werden (vgl. BGH aaO). 2. Die Revision ist unzulässig, weil sie nicht in der gesetzlichen, am 3. März 1989 abgelaufenen Frist begründet worden ist (§§ 554 Abs. 2, 554 a). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Bundschuh Schimansky Dr\ Siol Dr. Bungeroth Dr. Schramm