Februar 1997 durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Nobbe und Dr. van Gelder beschlossen: Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hat das Verfahren des Landgerichts als mangelhaft angesehen, weil es die von der Klägerin benannten Zeugen nicht vernommen habe. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten. 1. Das Berufungsgericht hat nicht in der Sache entschieden, sondern das landgerichtliche Urteil aufgrund nach seiner Auffassung gegebener Verfahrensfehler gemäß § 539 ZPO aufgehoben und den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen. Oktober 1990 - XI ZR 173/89, NJW 1991, 704), kann mit der Revision nur geltend gemacht werden, daß die ausgesprochene Aufhebung und Zurückverweisung gegen das Gesetz verstößt (BGH, Urteile vom 24. Es kann somit nur - und zwar in der Form des § 554 Abs.3 Nr. 3b ZPO - gerügt werden, daß das Gesetz in bezug auf das Verfahren verletzt sei. Die Revision hat die Anwendung des § 539 ZPO nicht gerügt.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 143/96 vom 25. Februar 1997 in dem Rechtsstreit Reinhard tyBB# L^HMstraßed, HMBBI« als Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen des Herrn Hans-Jürgen C^Wfctraße handelnd unter der Firma &■■■■■■■) und GmbH i.G., Ai Straße Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof gegen Regine Klägerin und Revisionsbeklagte, 2 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Februar 1997 durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Nobbe und Dr. van Gelder beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 26. April 1996 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Streitwert: 300.000 DM Gründe: I. Die Klägerin wendet sich mit der Vollstreckungsgegenklage gegen die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Grundschuldbestellungsurkunde vom 6. Mai 1991. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hat das Verfahren des Landgerichts als mangelhaft angesehen, weil es die von der Klägerin benannten Zeugen nicht vernommen habe. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten. 3 II. Die Revision ist unzulässig, da sie keine ordnungsgemäße Begründung enthält (§§ 554 Abs. 3 Nr. 3b, 554 a ZPO). 1. Das Berufungsgericht hat nicht in der Sache entschieden, sondern das landgerichtliche Urteil aufgrund nach seiner Auffassung gegebener Verfahrensfehler gemäß § 539 ZPO aufgehoben und den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen. Gegen diese kassatorische Entscheidung, die beide um eine Sachentscheidung nachsuchenden Parteien beschwert (Senatsurteil vom 30. Oktober 1990 - XI ZR 173/89, NJW 1991, 704), kann mit der Revision nur geltend gemacht werden, daß die ausgesprochene Aufhebung und Zurückverweisung gegen das Gesetz verstößt (BGH, Urteile vom 24. Februar 1983 - IX ZR 35/82, NJW 1984, 495, vom 19. Oktober 1989 - I ZR 22/88, NJW-RR 1990, 480 und vom 21. Oktober 1992 - XII ZR 125/91, NJW-RR 1993, 442). Es kann somit nur - und zwar in der Form des § 554 Abs. 3 Nr. 3b ZPO - gerügt werden, daß das Gesetz in bezug auf das Verfahren verletzt sei. Hierfür müssen die Tatsachen, die den Verfahrensmangel ergeben sollen, in den wesentlichen Punkten genau und bestimmt angegeben werden (BGHZ 14, 205, 209 und Urteil vom 24. Februar 1983 - IX ZR 35/82, aaO). 2. Diesen Anforderungen genügt die Revisionsbegründung nicht. Die Revision hat die Anwendung des § 539 ZPO nicht gerügt. Sie beanstandet nicht, daß die Zurückverweisung durch das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft sei, sondern macht 4 allein geltend, daß das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage nach der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz weggefallen sei. Diese Rüge kann der Beklagte in dem an das Landgericht zurückverwiesenen Verfahren jederzeit erheben. Ein Bedürfnis dafür, ausnahmsweise mit der Revision neues Tatsachenvorbringen zuzulassen, besteht nicht. Schimansky Dr. Siol Dr. Bungeroth Nobbe Dr. van Gelder