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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Bundschuh, Dr. v. Ungern-Sternberg, Dr. Siol und Dr. Bungeroth am 25. Der Antrag des Klägers, die Kosten der Revisionsinstanz nicht zu erheben, wird zurückgewiesen. September 1988, mit dem seine Berufung gegen das landgerichtliche Urteil zurückgewiesen und seine weitergehende Klage abgewiesen worden war, Revision eingelegt und beantragt, ihm für die Durchführung des Revisionsverfahrens Prozeßkostenhilfe zu gewähren. Januar 1989 den Antrag auf Prozeßkostenhilfe mangels Erfolgsaussicht abgelehnt hatte, nahm der Kläger mit Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom 6.

Zitierte Normen: § 8 GKG § 85 ZPO
UnkenntnisBESCHLUSSProzeßkostenhilfeKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
14 2/88	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
2
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Bundschuh, Dr. v. Ungern-Sternberg, Dr. Siol und Dr. Bungeroth
 am 25. April 1989
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, die Kosten der Revisionsinstanz nicht zu erheben, wird zurückgewiesen.
Gründe :
Der Kläger hatte gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7. September 1988, mit dem seine Berufung gegen das landgerichtliche Urteil zurückgewiesen und seine weitergehende Klage abgewiesen worden war, Revision eingelegt und beantragt, ihm für die Durchführung des Revisionsverfahrens Prozeßkostenhilfe zu gewähren. Nachdem der Senat durch Beschluß vom 31. Januar 1989 den Antrag auf Prozeßkostenhilfe mangels Erfolgsaussicht abgelehnt hatte, nahm der Kläger mit Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom 6. Februar 1.989 die Revision zurück. - Der Kläger beantragt, von der Erhebung der Verfahrensgebühr abzusehen, da sein Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis beruht habe. Er habe sich auf seinen Anwalt, der ihm Kostenfreiheit für die Gerichtskosten versprochen habe, verlas-
sen ,
3 -
Der Antrag ist nicht begründet. Nach § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG kann dann von der Kostenerhebung Abstand genommen werden, wenn ein Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht. Daß diese Voraussetzungen bei dem anwaltlich vertretenen Beklagten Vorgelegen haben könnten, ist nicht ersichtlich. Ein etwaiges anwaltliches Verschulden müßte er sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.
Schimansky	Bundschuh	Dr.	v.	Ungern-Sternberg
 Dr.
siol
 Dr. Bungeroth