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BGH · XI ZR 142/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 142/08

1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der von der Klägerin mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, § 544 ZPO). Die Klägerin ist danach beschwert durch die Abweisung des Zahlungsantrags in Höhe von 5.048,34 €, der negativen Feststellungsklage mit dem Nennbetrag der Die Beschwer der Klägerin von insgesamt 19.848,83 € erreicht damit den in § 26 Nr. 8 EGZPO verlangten Wert nicht. Bei der Bemessung des Beschwerdewerts nach § 2 ZPO sind von dem Feststellungsantrag erfasste Zinsen in Flöhe eines kapitalisierten Wertes von 5.840,20 € gemäß § 4 Abs. 1 Flalbs. Der Senat hat in dem Beschluss vom 15. Februar 2000 (XI ZR 273/99, NJW-RR 2000, 1015) darauf hingewiesen, dass Beträge, die als Vergütung für die Nutzung der dem Schuldner zugeflossenen Hauptsumme verlangt werden, Nebenforderungen im Sinne von § 4 Abs. 1 ZPO sind. Auch die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 29.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 26 EGZPO § 4 ZPO
ZinsWertHauptforderungZPOKlägerinBeschwer

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
XI ZR 142/08
BESCHLUSS
vom 17. März 2009
in dem Rechtsstreit
 
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Grüneberg und Maihold
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 1. April 2008 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 19.848,83 €.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der
 von der Klägerin mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, § 544 ZPO).
2	1.	Die Beschwer bestimmt sich für die Klagepartei formell nach
 dem Wert des erfolglosen Klageantrags. Die Klägerin ist danach beschwert durch die Abweisung des Zahlungsantrags in Höhe von 5.048,34 €, der negativen Feststellungsklage mit dem Nennbetrag der
 
verbliebenen Darlehensforderung von 14.600,49 € und des Antrags auf Feststellung des Annahmeverzuges mit 200 €. Die Beschwer der Klägerin von insgesamt 19.848,83 € erreicht damit den in § 26 Nr. 8 EGZPO verlangten Wert nicht.
3	2.	Bei der Bemessung des Beschwerdewerts nach § 2 ZPO sind
 von dem Feststellungsantrag erfasste Zinsen in Flöhe eines kapitalisierten Wertes von 5.840,20 € gemäß § 4 Abs. 1 Flalbs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen, da sie neben der Hauptforderung geltend gemacht werden. Dafür ist ohne Bedeutung, ob Zinsen kapitalisiert oder als Prozentsatz der Hauptforderung beziffert werden (allg. Ansicht; vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. März 1998 - VIII ZR 298/97, WM 1998, 1293, 1294, vom 15. Februar 2000 - XI ZR 273/99, NJW-RR 2000, 1015 und vom 26. Februar 2002 - XI ZR 326/01 - juris, Tz. 5, jeweils m.w.N.). Soweit die zugrundeliegende Hauptforderung im selben Verfahren rechtshängig ist, bleibt der Wert von Zinsen bei der Bestimmung der Beschwer nach § 4 Abs. 1, § 2 ZPO außer Betracht. Die Klageart ist dabei ohne Bedeutung (Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 4 Rn. 31).
4	3. Auch die von der Beschwerde genannten Entscheidungen bestätigen dies. Der Senat hat in dem Beschluss vom 15. Februar 2000 (XI ZR 273/99, NJW-RR 2000, 1015) darauf hingewiesen, dass Beträge, die als Vergütung für die Nutzung der dem Schuldner zugeflossenen Hauptsumme verlangt werden, Nebenforderungen im Sinne von § 4 Abs. 1 ZPO sind. Auch die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 29. April 1971 (KostRsp., ZPO § 4 Nr. 30 - III ZR 142/70) und vom 28. September 1992 (KostRsp., ZPO § 4 Nr. 74 - II ZR 277/90) gehen übereinstimmend von dem Grundsatz aus, dass Zinsen den Streitwert
 nicht erhöhen. Zinsen sind danach nur dann nicht als Nebenforderungen anzusehen, wenn - anders als im vorliegenden Fall - die Hauptforderung nicht anhängig ist oder der Zinsanspruch auf einem von der Hauptforderung unabhängigen Schuldgrund beruht.
Wiechers
 Joeres
Mayen
 Grüneberg
Maihold
 Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.07.2006 -4 0 818/04 -OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 01.04.2008 - 17 U 128/07 -