Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 10 des Landgerichts Berlin vom 15. Der Kläger verlangt vom Beklagten die Rückzahlung eines Darlehens. März 1991 erwarb nicht - wie ursprünglich geplant - der Kläger, sondern die Firma US Unternehmens-Be-ratungs und Organisations GmbH (im folgenden UB) die Geschäftsanteile der S. Dieser verweigert die Rückzahlung und trägt vor: Ursprünglich sei geplant gewesen, daß der Kläger das Darlehen der S. Das Berufungsgericht gelangt zu dem Ergebnis, daß die Geltendmachung des an sich bestehenden Anspruchs des Klägers auf Rückzahlung des dem Beklagten gewährten Darlehens nach § 607 Abs. 1 BGB sich als unzulässige Rechtsausübung darstelle. Es ist der Ansicht, der Kläger habe durch sein Verhalten und das der für ihn tätigen Personen beim Beklagten die Vorstellung erweckt, die im Rahmen des notariellen Vertrages vom 14. März 1991 von der U0 übernommene Verpflichtung, für eine Rückzahlung des vom Beklagten an die S. GmbH gewährten Darlehens Sorge zu tragen, treffe den Kläger als Inhaber oder Beherrscher der UH. 1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß dem Kläger ein Anspruch auf Rückzahlung des dem Beklagten gewährten Darlehens in Höhe von 200.000 DM zusteht (§ 607 Abs. 1 BGB). Der Kläger hat das Darlehen durch sein Schreiben vom 3. Der Kläger setzt sich durch die Rückforderung des Darlehens nicht mit seinem früheren Verhalten in Widerspruch. a) Das Berufungsgericht nimmt zu Unrecht an, der Kläger habe gegenüber dem Beklagten den Rechtsschein erweckt, er habe sich persönlich verpflichtet, für die Rückzahlung des von dem Beklagten der S. Hierfür reicht es nicht aus, daß der Kläger in den Verhandlungen mit dem Beklagten zunächst die Absicht bekundete, daß er selbst die S. b) Auch aus anderen Gründen kann die Berufung auf die fehlende Identität zwischen dem Kläger und der UBO nicht als Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) angesehen werden. Der Beklagte hat sich auf Vorschlag des Klägers auf den Abschluß von zwei selbständigen Darlehensverträgen eingelassen und dadurch seine persönliche Haftung als Darlehensschuldner begründet. GmbH von seiner Rückzahlungsverpflichtung gegenüber dem Kläger hätte befreit werden wollen, wie er dies jetzt im Ergebnis anstrebt, hätte nichts näher gelegen als eine entsprechende Vereinbarung mit diesem. Nach dem notariellen Vertrag hat jedoch nicht einmal die US die Rückzahlung dieses Darlehens an den Kläger übernommen, sondern lediglich die Verpflichtung der S. GmbH aus dem ihr vom Beklagten gewährten Darlehen bekräftigt. Der Umstand, daß die Rückforderung des vom Beklagten der s.GmbH gewährten Darlehens nach dessen Vortrag wegen seines möglicherweise kapitalersetzenden Charakters auf Schwierigkeiten stößt, begründet keine Einwendungen gegenüber dem Kläger und läßt die Rückforderung des dem Beklagten persönlich gewährten Darlehens durch den Kläger nicht als unredlich erscheinen. Der Kläger hat jedenfalls keine rechtliche Möglichkeit, die Rückzahlung des vom Beklagten der S.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 141/94 Verkündet am: 13. Juni 1995 Bartholomäus, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Martin TI l D| Straße Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr gegen Peter i, PI itraße Beklagter und Revisionsbeklagter, Rechtsanwälte Dr. Dr. v. - Prozeßbevollmächtigte: und 2 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 1995 durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Schramm, Dr. Siol, Dr. Bungeroth, und Dr. van Gelder für Recht erkannt: Auf die Revision des Klagers wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Kammergerichts vom 31. Mai 1994 aufgehoben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 10 des Landgerichts Berlin vom 15. April 1993 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Von Rechts wegen 3 Tatbestand: Der Kläger verlangt vom Beklagten die Rückzahlung eines Darlehens. Als die Parteien sich 1989 kennenlernten, unterhielten der Kläger und seine Familie etwa 300 Spielhallen. Der Beklagte war Geschäftsführer der Spielstube GmbH (im folgenden S. GmbH), die in der PflHHB Straße Bl in eine Spielhalle betrieb. Gesellschafter waren neben dem Beklagten seine Ehefrau und seine Kinder. Im September 1989 Unterzeichneten die Parteien eine Verpflichtungserklärung, in der sich der Kläger unwiderruflich verpflichtete, die S. GmbH bis zu dem 31. Juli 1990 zu einem Kaufpreis von 600.000 DM zu erwerben. Am 1. Oktober 1990 übernahm die S. GmbH weitere Geschäftsräume in der PflHHHI Straße um auch dort eine Spielhalle zu be- treiben. Hierfür benötigte der Beklagte einen Betrag in Höhe von 200.000 DM, den der Kläger ihm gegen eine Verzinsung von 10% p.a. zur Verfügung stellte. Das Darlehen sollte von beiden Parteien ohne Einhaltung einer Frist kündbar sein. Der Beklagte stellte die 200.000 DM der S. GmbH zur Verfügung und schloß seinerseits mit ihr einen schriftlichen Darlehensvertrag zu den gleichen Bedingungen. Am 14. März 1991 erwarb nicht - wie ursprünglich geplant - der Kläger, sondern die Firma US Unternehmens-Be-ratungs und Organisations GmbH (im folgenden UB) die Geschäftsanteile der S. GmbH. Zu den Gesellschaftern der U^B gehören u.a. die Ehefrau und die Mutter des Klägers, nicht 4 i, !' aber der Kläger. In Nr. 6 des notariell beurkundeten Vertrages versicherte die UM, daß sie unverzüglich für eine Rückzahlung des vom Beklagten an die S. GmbH gewährten Darlehens Sorge tragen werde. Mit Schreiben vom 3. Januar 1991 kündigte der Kläger das dem Beklagten gewährte Darlehen. Dieser verweigert die Rückzahlung und trägt vor: Ursprünglich sei geplant gewesen, daß der Kläger das Darlehen der S. GmbH gewähren sollte. Er habe dann aber erklärt, es sei für ihn aus steuerlichen Gründen besser, wenn er dem Beklagten und dieser der S. GmbH ein Darlehen gewähre. Danach sei der Spielhallenbetrieb in der PMMMM Straße MB faktisch vom Kläger fortgeführt worden. Es verstoße gegen Treu und Glauben, wenn der Kläger ihn persönlich in Anspruch nehme, solange die UM* die der Kläger wirtschaftlich steuere, nicht dafür sorge, daß die von ihr übernommene S. GmbH das ihr vom Beklagten gewährte Darlehen an ihn zurückzahle. Der Kläger macht geltend, daß er nicht Gesellschafter der UM sei und daß zwischen ihm und der Gesellschaft auch keine Verbindung bestehe, aus der sich ergebe, daß er wirtschaftlich für den Darlehensbetrag aufkommen müsse. Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, an den Kläger 200.000 DM nebst 10% Zinsen ab Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen. Das Berufungsgericht hat das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter. 25 Entscheidunqsgründe: Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückweisung der Berufung. I. Das Berufungsgericht gelangt zu dem Ergebnis, daß die Geltendmachung des an sich bestehenden Anspruchs des Klägers auf Rückzahlung des dem Beklagten gewährten Darlehens nach § 607 Abs. 1 BGB sich als unzulässige Rechtsausübung darstelle. Es ist der Ansicht, der Kläger habe durch sein Verhalten und das der für ihn tätigen Personen beim Beklagten die Vorstellung erweckt, die im Rahmen des notariellen Vertrages vom 14. März 1991 von der U0 übernommene Verpflichtung, für eine Rückzahlung des vom Beklagten an die S. GmbH gewährten Darlehens Sorge zu tragen, treffe den Kläger als Inhaber oder Beherrscher der UH. Deshalb sei es unredlich und verstoße nach § 242 BGB gegen Treu und Glauben, wenn sich der Kläger darauf berufe, daß er mit der nicht identisch sei. Dies berechtige den Beklagten, die Rückzahlung des Darlehens zu verweigern. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 6 1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß dem Kläger ein Anspruch auf Rückzahlung des dem Beklagten gewährten Darlehens in Höhe von 200.000 DM zusteht (§ 607 Abs. 1 BGB). Der Anspruch ist fällig. Der Kläger hat das Darlehen durch sein Schreiben vom 3. Januar 1991 wirksam gekündigt (§ 609 Abs. 1 BGB). 2. Der Beklagte ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht berechtigt, die Rückzahlung wegen treuwidrigen Verhaltens des Klägers zu verweigern. Der Kläger setzt sich durch die Rückforderung des Darlehens nicht mit seinem früheren Verhalten in Widerspruch. a) Das Berufungsgericht nimmt zu Unrecht an, der Kläger habe gegenüber dem Beklagten den Rechtsschein erweckt, er habe sich persönlich verpflichtet, für die Rückzahlung des von dem Beklagten der S. GmbH gewährten Darlehens in Höhe von 200.000 DM zu sorgen, er müsse sich daher die von der US übernommene Verpflichtung zurechnen lassen. Hierfür reicht es nicht aus, daß der Kläger in den Verhandlungen mit dem Beklagten zunächst die Absicht bekundete, daß er selbst die S. GmbH erwerben wolle. Selbst wenn der bei den Öbernahmeverhandlungen als Vertreter für den Beklagten handelnde Zeuge DSS aus dem gesamten Verhalten des Klägers den Eindruck haben konnte, der Kläger sei Alleingesellschafter der dann als Erwerberin aufgetretenen US oder beherrsche sie wirtschaftlich, begründet dies keinen Rechtsschein für eine persönliche Haftung oder eine persönliche Einstandspflicht des Klägers. Aus dem Verkaufs- und Übertragungsvertrag über die Geschäftsanteile der S. GmbH an die UM vom 14. März 1991 ging klar hervor, daß die Ge- 25 schäftsanteile an eine GmbH übertragen wurden. Diese traf auch die Verpflichtung, für die Rückzahlung des der S. GmbH vom Beklagten gewährten Darlehens unverzüglich Sorge zu tragen. Dabei kann offenbleiben, welchen Inhalt die ausdrücklich in Nr. 6 des Vertrages übernommene besondere Verpflichtung hat. Sie trifft jedenfalls die U0 als GmbH und nicht deren Gesellschafter persönlich. Darüber können sich der Zeuge DflHH und der Beklagte nicht im unklaren gewesen sein. b) Auch aus anderen Gründen kann die Berufung auf die fehlende Identität zwischen dem Kläger und der UBO nicht als Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) angesehen werden. Wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, diente das von dem Kläger dem Beklagten gewährte Darlehen letztlich dem Zweck, der S. GmbH die Eröffnung einer weiteren Spielhalle in der Straße iBzu ermöglichen, an deren Übernahme der Kläger ursprünglich interessiert war. Der Beklagte hat sich auf Vorschlag des Klägers auf den Abschluß von zwei selbständigen Darlehensverträgen eingelassen und dadurch seine persönliche Haftung als Darlehensschuldner begründet. Wenn er im Rahmen des Vertrages über die Veräußerung der S. GmbH von seiner Rückzahlungsverpflichtung gegenüber dem Kläger hätte befreit werden wollen, wie er dies jetzt im Ergebnis anstrebt, hätte nichts näher gelegen als eine entsprechende Vereinbarung mit diesem. Nach dem notariellen Vertrag hat jedoch nicht einmal die US die Rückzahlung dieses Darlehens an den Kläger übernommen, sondern lediglich die Verpflichtung der S. GmbH aus dem ihr vom Beklagten gewährten Darlehen bekräftigt. Damit kam klar zu dem Ausdruck, daß die Verpflich- 8 tungen aus dem Darlehensverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten durch den Übertragungsvertrag nicht tangiert werden sollten. Der Umstand, daß die Rückforderung des vom Beklagten der s. GmbH gewährten Darlehens nach dessen Vortrag wegen seines möglicherweise kapitalersetzenden Charakters auf Schwierigkeiten stößt, begründet keine Einwendungen gegenüber dem Kläger und läßt die Rückforderung des dem Beklagten persönlich gewährten Darlehens durch den Kläger nicht als unredlich erscheinen. Der Kläger hat jedenfalls keine rechtliche Möglichkeit, die Rückzahlung des vom Beklagten der S. GmbH gewährten Darlehens zu beeinflussen. 9 III. Da weiterer Sachvortrag der Parteien nicht zu erwarten war, konnte abschließend entschieden werden. Das angefoch-tene Urteil war aufzuheben und das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen. Schimansky Dr. Schramm Dr. Siol Dr. Bungeroth Dr. van Gelder