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BGH · XI ZR 141/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 141/88

Im Einzugsermächtigungsverfahren kann der Widerspruch des Lastschriftschuldners gegen die Belastung seines Kontos nicht widerrufen werden. Oktober 1982 gegenüber der D Bank und der Sparkasse W der Belastung seiner Konten aufgrund von Lastschriften der Klägerin für die zurückliegenden sechs Wochen zu widersprechen. Oktober 1982 bei dem Amtsgericht Wuppertal eine von Rechtsanwalt 0 entworfene AntragsSchrift ein mit dem Antrag, den dinglichen Arrest über das Vermögen des M zu erlassen sowie die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung der Klägerin von 53.000 DM in das Konto des M. Die Forderung aus dem Urteil konnte jedoch nicht durchgesetzt werden, weil M nach der Behauptung der Klägerin vermögenslos ist. Die Klägerin hat den Beklagten .vorgeworfen, sie hätten die Zurückweisung des Arrestgesuchs durch unvollständigen Tatsachenvortrag verursacht und es außerdem versäumt, spätestens am 14. Die einstweilige Verfügung hätte nach Ansicht der Klägerin auf Unterlassung und Widerruf des Widerspruchs gegen die Kontenbelastung aufgrund der Lastschriften der Klägerin gerichtet werden müssen. die Klägerin habe nicht vorgetragen und unter Beweis gestellt, daß die Konten des M nach Rückbuchung der Lastschriften positiv geworden seien. Diese Begründung, die von der Revision nicht angegriffen wird, läßt keinen Rechts-fehler erkennen. 1. Das Berufungsgericht hält den Schadensersatzanspruch der Klägerin auch insoweit für unbegründet, als er darauf gestützt wird, die Beklagten hätten es versäumt, ein Vorgehen gegen M im Wege der einstweiligen Verfügung vorzu- Oktober 1982 der.Belastung seiner Konten aufgrund der Lastschriften der Klägerin widersprochen und wurden die Beklagten erst im Lauf des 13. Sie wäre jedenfalls daran gescheitert, daß im Einzugsermächtigungsverfahren der Widerspruch des Lastschriftschuldners gegen die Belastung seines Kontos nicht widerrufen werden kann. a) Für das Lastschriftverfahren aufgrund einer Einzugsermächtigung (Einzugsermächtigungsverfahren) geht der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß die Schuldnerbank nur aufgrund der Weisung der Gläubigerbank handelt und ohne entsprechenden Auftrag des Schuldners dessen Konto belastet (BGHZ 69, 82, 84 f.; 72, 343, 346; 74, 300, 304; 74, 309, 312; 95, 103, 106; BGH, Urteil vom 10. In der vom Schuldner dem Gläubiger erteilten Einzugsermächtigung liegt demnach keine Ermächtigung oder Vollmacht, das Weisungsrecht des -Schuldners gegenüber seiner Bank auszuüben (Hadding/Häuser ZHR Bd. 145 S. Die Belastungsbuchung wird deshalb erst mit der Genehmigung der Belastung durch den Schuldner, die auch stillschweigend erteilt werden kann, wirksam (Bundschuh aaO S. Die Annahme, der Schuldner ermächtige oder bevollmächtige den Gläubiger zu Verfügungen über sein Konto, läßt die Interessenlage und die tatsächliche Abwicklung des Lastschriftverfahrens außer Betracht . Das Lastschriftverfahren dieht im wesentlichen dem Interesse des Gläubigers an der zügigen und reibungslosen Einziehung seiner Forderungen (vgl. Seine weite Verbreitung verdankt es der Tatsache, daß die Gläubiger für die Erteilung von formularmäßigen Einzugsermächtigungen mit dem Hinweis auf die Risikofreiheit werben und dabei die fehlende Verpflichtung zur Einlösung und die freie Widerruflichkeit der "Ermächtigung" in den Vordergrund stellen. Dies Spricht bereits gegen die Annahme, der "erklärte Parteiwille" sei auf eine echte Ermächtigung im Sinne des § 185 BGB gerichtet (so aber Canaris aaO Rdn. 535). Zwischen den Parteien besteht vielmehr bei sachgerechter Auslegung der beiderseitigen Erklärungen Einigkeit darüber, daß durch die Einzugsermächtigung nur die Benutzung des von der Kreditwirtschaft entwickelten technischen Verfahrens gestattet wird, der Schuldner dagegen dem Gläubiger nicht das Recht einräumen will, unmittelbar über sein Guthaben bei dem Kreditinstitut zu verfügen. Von der Interessenlage her besteht für ihn kein Anlaß, dem Gläubiger über die Verfahrensverein-fachung hinaus mehr Rechte einzuräumen, als diesem zustehen würden, wenn der Zahlungsverkehr auf dem konventionellen Weg durch Banküberweisung oder Scheckzahlung abgewickelt würde (so schon BGHZ 69, 82, 85). Durch das Abkommen über den Lastschriftverkehr kann sie nicht eingeräumt werden, da dieses nur Rechte und Pflichten zwischen den beteiligten Kreditinstituten begründet (BGH aaO). Der Schutz des Schuldners wird (entgegen der Ansicht von Canaris aaO) nicht schon durch die Tatsache gewährleistet, daß die Ermächtigung nur "berechtigte" Lastschriften deckt. Ohne die freie Widerspruchsmöglichkeit, die sich aus dem Fehlen einer von ihm ausgehenden Weisung gegenüber seiner Bank ergibt, ginge der Schuldner das Risiko einer gerichtlichen Auseinandersetzung über die "Berechtigung" der eingelösten Lastschrift ein.

Zitierte Normen: § 185 BGB
BGB14RevisionKontoErmächtigungKlägerinSchuldner

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk BGHZ:
ja
 nein
BGB §§ 684 Satz 2, 182 ff.
Im Einzugsermächtigungsverfahren kann der Widerspruch des Lastschriftschuldners gegen die Belastung seines Kontos nicht widerrufen werden.
BGH, Urt. v. 14. Februar 1989 - XI ZR 141/88 - OLG Düsseldorf
LG Wuppertal
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
XI ZR 141/RR
URTEIL
Verkündet am:
14. Februar 1989 Küpferle,
 Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 1989 durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Dr. Schramm, Dr. Siol und Dr. Bungeroth
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Januar 1988 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die beklagten Rechtsanwälte auf Schadensersatz wegen fehlerhafter anwaltlicher Geschäftsbesorgung in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde :
Die Klägerin führte in ständiger Geschäftsverbindung Omnibusfahrten für den Kaufmann . M in R	aus.
Die Vergütungen zog die Klägerin, der der Kaufmann M Einzugsermächtigungen erteilt hatte, im Lastschriftverfahren über die Filiale H	der	N:	bank AG von den Girokonten des M bei der Filiale der D	Bank	AG in
W	und	bei	der	Sparkasse	W
ein.
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Im Oktober 1982 kam es zu Differenzen zwischen der Klägerin und M , welche M zu dem Anlaß nahm, am 11. und 13. Oktober 1982 gegenüber der D	Bank und der Sparkasse W	der	Belastung	seiner	Konten	aufgrund von
 Lastschriften der Klägerin für die zurückliegenden sechs Wochen zu widersprechen. Er unterrichtete die Klägerin am
13.	Oktober 1982 fernschriftlich über diese Maßnahme. Wegen seines Widerspruchs wurden insgesamt 64.300 DM, die die Klägerin vom 2. September bis 7. Oktober 1982 im Lastschriftverfahren eingezogen hatte, rückbelastet.
Die Klägerin setzte sich noch am 13. Oktober 1982 mit dem Rechtsanwalt 0'	in H	und mit den Beklagten in Verbindung. Rechtsanwalt 0'	schlug vor, zur
 Sicherung der Ansprüche der Klägerin einen dinglichen Arrest gegen M zu beantragen. Die Beklagten reichten am
14.	Oktober 1982 bei dem Amtsgericht Wuppertal eine von
 Rechtsanwalt 0	entworfene	AntragsSchrift ein mit
 dem Antrag, den dinglichen Arrest über das Vermögen des M
zu erlassen sowie die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung der Klägerin von 53.000 DM in das Konto des M. bei der D	Bank	und wegen einer Forderung vom 11.300 DM
in das Konto bei der Sparkasse W	anzuordnen. Das
 Arrestgesuch wurde am 14. Oktober 1982 vom Amtsgericht W	und eine noch am selben Tag von den Beklagten ein-
gelegte Beschwerde wurde am 15. Oktober 1982 vom Landgericht W	zurückgewiesen.
Die Klägerin erwirkte im Juni 1983 gegen M ein Ver-Säumnisurteil auf Zahlung von 82.621,52 DM nebst Zinsen, wovon 64.300 DM auf die ihr rückbelasteten Lastschriften
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entfielen. Die Forderung aus dem Urteil konnte jedoch nicht durchgesetzt werden, weil M nach der Behauptung der Klägerin vermögenslos ist.
Die Klägerin hat den Beklagten .vorgeworfen, sie hätten die Zurückweisung des Arrestgesuchs durch unvollständigen Tatsachenvortrag verursacht und es außerdem versäumt, spätestens am 14. Oktober 1982 vorzuschlagen, gegen M mit dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung vorzugehen. Die einstweilige Verfügung hätte nach Ansicht der Klägerin auf Unterlassung und Widerruf des Widerspruchs gegen die Kontenbelastung aufgrund der Lastschriften der Klägerin gerichtet werden müssen.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner neben Rechtsanwalt 0	als	weiterem	Gesamt-
schuldner zur Zahlung von 64.300 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne. Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.
t
Entscheidunosaründe:
Die Revision ist nicht begründet.

I.
Einen Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen des Fehlschlags des Versuchs, gegen M einen dinglichen Arrest zu erwirken, hat das Berufungsgericht mit der Begründung
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verneint. die Klägerin habe nicht vorgetragen und unter Beweis gestellt, daß die Konten des M nach Rückbuchung der Lastschriften positiv geworden seien. Diese Begründung, die von der Revision nicht angegriffen wird, läßt keinen Rechts-fehler erkennen.
II.
1.	Das Berufungsgericht hält den Schadensersatzanspruch der Klägerin auch insoweit für unbegründet, als er darauf gestützt wird, die Beklagten hätten es versäumt, ein Vorgehen gegen M im Wege der einstweiligen Verfügung vorzu-
■'schlagen. Es geht davon aus, daß ein Rechtsschutz durch einstweilige Verfügung in der konkreten Situation nicht möglich gewesen sei.
Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
2.	Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat M gegenüber der
D	Bank	und	der	Sparkasse	W	am	11.	und
13. Oktober 1982 der.Belastung seiner Konten aufgrund der Lastschriften der Klägerin widersprochen und wurden die Beklagten erst im Lauf des 13. Oktober 1982 von der Klägerin konsultiert. Für eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung des Widerspruchs war es damit zu spät. Es kann deshalb offen bleiben, ob dieser Weg rechtlich gangbar gewesen wäre.
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3.	Eine einstweilige Verfügung auf Widerruf des Widerspruchs war aus Rechtsgründen nicht möglich. Sie wäre jedenfalls daran gescheitert, daß im Einzugsermächtigungsverfahren der Widerspruch des Lastschriftschuldners gegen die Belastung seines Kontos nicht widerrufen werden kann.
a) Für das Lastschriftverfahren aufgrund einer Einzugsermächtigung (Einzugsermächtigungsverfahren) geht der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß die Schuldnerbank nur aufgrund der Weisung der Gläubigerbank handelt und ohne entsprechenden Auftrag des Schuldners dessen Konto belastet (BGHZ 69, 82, 84 f.; 72, 343, 346; 74, 300, 304; 74, 309, 312; 95, 103, 106; BGH, Urteil vom 10. April 1978 - II ZR 203/76, WM 1978, 819, 820; vgl. auch Hefermehl in Schlegelberger, HGB 5. Aufl. Anh. na<?h § 365 Rdn. 135; Bundschuh in Festschrift für Stimpel S'. 1045). In der vom Schuldner dem Gläubiger erteilten Einzugsermächtigung liegt demnach keine Ermächtigung oder Vollmacht, das Weisungsrecht des -Schuldners gegenüber seiner Bank auszuüben (Hadding/Häuser ZHR Bd. 145 S. 157 und WM 1983, Beilage 1,
S. 17). Der Schuldnerbank steht daher aufgrund der Einlösung der Lastschrift zunächst noch kein Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 670 in Verbindung mit § 675 BGB gegen den Schuldner, wie sie ihn mit der Belastungsbuchung geltend macht, zu (BGHZ 74, 309, 312; 95, 103, 106; Bundschuh aaO S. 1046; Denck ZHR Bd. 144 S. 175). Die Belastungsbuchung wird deshalb erst mit der Genehmigung der Belastung durch den Schuldner, die auch stillschweigend erteilt werden kann, wirksam (Bundschuh aaO S. 1047).
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An dieser Rechtsprechung ist trotz kritischer Stimmen im Schrifttum (vgl. Canaris, Bankvertragsrecht 3. Aufi.
Rdn. 532, 535 m.w.Nachw.) festzuhalten. Die Annahme, der Schuldner ermächtige oder bevollmächtige den Gläubiger zu Verfügungen über sein Konto, läßt die Interessenlage und die tatsächliche Abwicklung des Lastschriftverfahrens außer Betracht .
Das Lastschriftverfahren dieht im wesentlichen dem Interesse des Gläubigers an der zügigen und reibungslosen Einziehung seiner Forderungen (vgl. BGHZ 69, 82, 85.). Seine weite Verbreitung verdankt es der Tatsache, daß die Gläubiger für die Erteilung von formularmäßigen Einzugsermächtigungen mit dem Hinweis auf die Risikofreiheit werben und dabei die fehlende Verpflichtung zur Einlösung und die freie Widerruflichkeit der "Ermächtigung" in den Vordergrund stellen. Dies Spricht bereits gegen die Annahme, der "erklärte Parteiwille" sei auf eine echte Ermächtigung im Sinne des § 185 BGB gerichtet (so aber Canaris aaO Rdn. 535). Zwischen den Parteien besteht vielmehr bei sachgerechter Auslegung der beiderseitigen Erklärungen Einigkeit darüber, daß durch die Einzugsermächtigung nur die Benutzung des von der Kreditwirtschaft entwickelten technischen Verfahrens gestattet wird, der Schuldner dagegen dem Gläubiger nicht das Recht einräumen will, unmittelbar über sein Guthaben bei dem Kreditinstitut zu verfügen. Von der Interessenlage her besteht für ihn kein Anlaß, dem Gläubiger über die Verfahrensverein-fachung hinaus mehr Rechte einzuräumen, als diesem zustehen würden, wenn der Zahlungsverkehr auf dem konventionellen Weg durch Banküberweisung oder Scheckzahlung abgewickelt würde (so schon BGHZ 69, 82, 85). Dieser rechtlichen Deutung entspricht auch die Widerspruchsmöglichkeit für den Schuldner,
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von der das Abkommen über den Lastschriftverkehr ausgeht.
Sie ließe sich bei Annahme einer echten Ermächtigung oder Vollmacht dogmatisch nicht erklären. Aus den Vereinbarungen zwischen Gläubiger und Schuldner ist sie nicht herzuleiten; in den Einziehungsermächtigungen wird sie nicht erwähnt. Durch das Abkommen über den Lastschriftverkehr kann sie nicht eingeräumt werden, da dieses nur Rechte und Pflichten zwischen den beteiligten Kreditinstituten begründet (BGH aaO). Der durch die hier vertretene Rechtsauffassung gewährleistete Schutz des Schuldners bildet im übrigen die innere Rechtfertigung für die Abwicklung des Lastschriftverkehrs als eines Massengeschäfts ohne Prüfung der Ermächtigung. Der Schutz des Schuldners wird (entgegen der Ansicht von Canaris aaO) nicht schon durch die Tatsache gewährleistet, daß die Ermächtigung nur "berechtigte" Lastschriften deckt. Ohne die freie Widerspruchsmöglichkeit, die sich aus dem Fehlen einer von ihm ausgehenden Weisung gegenüber seiner Bank ergibt, ginge der Schuldner das Risiko einer gerichtlichen Auseinandersetzung über die "Berechtigung" der eingelösten Lastschrift ein.
b) Die Wirksamkeit der Belastungsbuchung, mit der die Schuldnerbank einen Aufwendungsersatzanspruch gegenüber ihrem Kunden geltend macht, hängt danach von der Genehmigung der Geschäftsführung nach § 684 Satz 2 BGB ab. Für diese Genehmigung gelten die Vorschriften der §§ 182 ff. BGB entsprechend (MünchKomm/Seiler, BGB 2. Aufl. § 684 Rdn. 10; Palandt/Thomas, BGB 48. Aufl. § 684 Anm. 2). Ihre Verweigerung ist deshalb wie diejenige der Genehmigung nach § 184 BGB (vgl. dazu BGHZ 13, 179, 187 m.w.Nachw.) unwiderruflich. Der Gesichtspunkt., daß es den Erfordernissen der Sicherheit
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des Rechtsverkehrs nicht entspräche, den Widerruf einer einmal ausgesprochenen Weigerung züzula,ssen, gilt in besonderem Maße auch für die Abwicklung des Lastschriftverfahrens.
Schimansky	Dr.	v.	Ungern-Sternberg	RiBGH.	Dr.	Schramm
 ist beurlaubt und , deshalb verhindert zu unterschreiben
 Schimansky
Dr. Siol	Dr.	Bungeroth