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BGH · XI ZR 140/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 140/96

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Februar 1997 durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Schramm, Dr. Siol, Dr. Bungeroth und Dr. Ernemann beschlossen: Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Was die Rüge eines Verstoßes gegen § 301 Abs. 1 ZPO angeht, ist darauf hinzuweisen, daß die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen über die Wirksamkeit des Vergleichs vom 31. Die stillschweigende Annahme des Berufungsgerichts, dieser Vergleich beziehe sich auch auf die den Gegenstand des Teilurteils bildende Darlehensforderung, trifft nicht zu. Der Vergleich erstreckt sich nach seinem Wortlaut und nach den in ihm ent- Das kann der Senat selbst feststellen, da sich das Berufungsgericht mit dieser Frage nicht auseinandergesetzt hat.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
ZPO18StraßevergleichenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 140/96
vom 18. Februar 1997 in dem Rechtsstreit
 Gernot gMB, K—Straße (früher: HflHHHB Straße
 Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Gesellschafter der GVG GJBWHI- und VMHHBPgeSeilschaft, GflHMi Straße MB, Gesellschaft des bürgerlichen Rechts mit beschränkter Haftung, gMB Straße F{
1.	B^	PGmbH,
2.	sMWirtschaftsberatungs GmbH,
jeweils vertreten durch die gesamtvertretungsberechtigten
 Geschäftsführer	____ ^^	________
udo q—|, c/o s^bb^e	+	für
S^BHIHHK-AG , FBMHMtraße	VI
und	_____
2. Berta CBBHHB' c/o Rechtsanwälte	BMMI	und
 Kollegen, ABHNtraße FBHHHHHlHV'
Kläger und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Februar 1997 durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Schramm, Dr. Siol, Dr. Bungeroth und Dr. Ernemann
 beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Teilurteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 2. April 1996 wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 866.615,36 DM
Gründe:
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Was die Rüge eines Verstoßes gegen § 301 Abs. 1 ZPO angeht, ist darauf hinzuweisen, daß die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen über die Wirksamkeit des Vergleichs vom 31. Oktober 1989 nicht besteht. Die stillschweigende Annahme des Berufungsgerichts, dieser Vergleich beziehe sich auch auf die den Gegenstand des Teilurteils bildende Darlehensforderung, trifft nicht zu. Der Vergleich erstreckt sich nach seinem Wortlaut und nach den in ihm ent-
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haltenen Einzelregelungen nur auf beiderseitige Ansprüche aus dem notariellen Vertrag vom 26. Februar 1987. Das kann der Senat selbst feststellen, da sich das Berufungsgericht mit dieser Frage nicht auseinandergesetzt hat.
Dr. Siol
 Dr. Bungeroth
 Dr. Ernemann
 Schimansky
Dr. Schramm