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BGH · XI ZR 138/15

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 138/15

Auf die Gegenvorstellung der Klägerin wird die Festsetzung des Gegenstandswertes in dem Beschluss des Senates vom 24. 1 Auf die Gegenvorstellung der Klägerin ist die Festsetzung des Gegen- 3 Im Fall einer einseitigen Teilerledigungserklärung des Klägers bestimmt sich der Wert nach dem restlichen Betrag der Hauptsache unter Hinzurechnung der auf den erledigten Teil entfallenden Kosten der Vorinstanzen (vgl. Der Wert dieser Kosten ist durch eine Differenzrechnung zu ermitteln, die ergibt, um welchen Betrag bis zur teilweisen Erledigung diejenigen Kosten überschritten worden sind, die angefallen wären, wenn der Kläger den Rechtsstreit von Anfang an nur über den nicht für erledigt erklärten Teil der Hauptsache geführt hätte (BGH, Beschlüsse vom 13. Der Gegenstandswert ist somit auf bis zu 25.000 € festzusetzen.

KostenErledigungRechtsstreitWMFallVorinstanzen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 138/15
vom 2. Februar 2016 in dem Rechtsstreit
ECU :DE: BGH:2016:020216BXIZR138.15.0
-2-
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber
 beschlossen:
Auf die Gegenvorstellung der Klägerin wird die Festsetzung des Gegenstandswertes in dem Beschluss des Senates vom 24. November 2015 geändert. Der Gegenstandswert beträgt bis zu 25.000 €.
Gründe:
1	Auf	die Gegenvorstellung der Klägerin ist die Festsetzung des Gegen-
standswerts antragsgemäß abzuändern.
2	Die	Klägerin hat die Beklagte in den Vorinstanzen auf Zahlung von
30.114 € in Anspruch genommen. In der Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde hat sie diesen Antrag nur noch in Höhe von 20.104,03 € aufrecht erhalten und im Übrigen die Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits begehrt.
3	Im Fall einer einseitigen Teilerledigungserklärung des Klägers bestimmt
 sich der Wert nach dem restlichen Betrag der Hauptsache unter Hinzurechnung der auf den erledigten Teil entfallenden Kosten der Vorinstanzen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 1991 -VIIIZR 157/91, WM 1991, 2009). Der Wert dieser Kosten ist durch eine Differenzrechnung zu ermitteln, die ergibt, um
 welchen Betrag bis zur teilweisen Erledigung diejenigen Kosten überschritten worden sind, die angefallen wären, wenn der Kläger den Rechtsstreit von Anfang an nur über den nicht für erledigt erklärten Teil der Hauptsache geführt hätte (BGH, Beschlüsse vom 13. Juli 1988 -VIIIZR 289/87, WM 1988, 1682, 1683 und vom 25. September 1991 - VIIIZR 157/91, WM 1991, 2009, 2010). Diese Kostendifferenz ist im vorliegenden Fall geringer als 3.500 €, so dass der Gesamtwert unter 25.000 € liegt. Der Gegenstandswert ist somit auf bis zu 25.000 € festzusetzen.
Ellenberger
 Joeres
Matthias
 Menges
Dauber
 Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 04.07.2013 - 330 O 154/12 -OLG Hamburg, Entscheidung vom 24.02.2015 - 13 U 68/13 -