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BGH · XI ZR 138/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 138/02

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 5. Soweit sie sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht einen Anspruch der Kläger auch im Hinblick auf einen möglichen Verstoß des Geschäftsbesorgungsvertrages mit Vollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz verneint hat, erweist sich das Berufungsurteil (veröffentlicht in WM 2002, 537) jedenfalls im Ergebnis als zutreffend (§ 563 ZPO a.F.). Da sich die Kläger in dem von ihnen selbst Unterzeichneten Darlehensvertrag verpflichtet haben, eine Grundschuld zu bestellen und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen zu unterwerfen, wären sie - sofern die entsprechenden Erklärungen noch nicht wirksam abgegeben sein sollten - unverzüglich zu deren Abgabe verpflichtet. Als im Ergebnis zutreffend erweist sich das Berufungsurteil auch, soweit das Berufungsgericht den Widerruf der Kläger nach dem Haustürwiderrufsgesetz nicht hat durchgreifen lassen. Dies ver-hilft der Revision jedoch nicht zu dem Erfolg, da der Darlehensvertrag die Voraussetzungen eines Haustürgeschäfts im Sinne des § 1 Abs. 1 HWiG

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 242 BGB § 1 HTWG
DarlehensvertragBerufungsgerichtHWiGKlägerErklärungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
XI ZR 138/02
BESCHLUSS
vom 18. Februar 2003 in dem Rechtsstreit
 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen
 beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 5. Februar 2002 wird nicht angenommen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 102.669,43 €
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Soweit sie sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht einen Anspruch der Kläger auch im Hinblick auf einen möglichen Verstoß des Geschäftsbesorgungsvertrages mit Vollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz verneint hat, erweist sich das Berufungsurteil (veröffentlicht in WM 2002, 537) jedenfalls im Ergebnis als zutreffend (§ 563 ZPO a.F.). Da sich die Kläger in dem von ihnen selbst Unterzeichneten Darlehensvertrag verpflichtet haben, eine Grundschuld zu bestellen und sich der
 sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen zu unterwerfen, wären sie - sofern die entsprechenden Erklärungen noch nicht wirksam abgegeben sein sollten - unverzüglich zu deren Abgabe verpflichtet. Angesichts dessen verstößt die Berufung der Kläger auf die Unwirksamkeit dieser Erklärungen jedenfalls gegen die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB).
Als im Ergebnis zutreffend erweist sich das Berufungsurteil auch, soweit das Berufungsgericht den Widerruf der Kläger nach dem Haustürwiderrufsgesetz nicht hat durchgreifen lassen. Zwar kann dem Berufungsgericht nicht darin gefolgt werden, daß ein Widerrufsrecht gemäß § 1 Abs. 1 HWiG (in der bis zu dem 30. September 2000 geltenden Fassung; im folgenden: a.F.) wegen der Subsidiaritätsklausel in § 5 Abs. 2 HWiG ausscheidet (Senatsurteil vom 9. April 2002 - XI ZR 91/99, WM 2002, 1181, 1183 ff., zu dem Abdruck in BGHZ vorgesehen). Dies ver-hilft der Revision jedoch nicht zu dem Erfolg, da der Darlehensvertrag die Voraussetzungen eines Haustürgeschäfts im Sinne des § 1 Abs. 1 HWiG
a.F. nicht erfüllt. Die Kläger sind schon nach ihrem eigenen Vortrag weder durch mündliche Verhandlungen an ihrem Arbeitsplatz oder im Bereich ihrer Privatwohnung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG a.F.) noch anläßlich einer Freizeitveranstaltung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG zu dem Abschluß des Darlehensvertrages bestimmt worden.
Nobbe	Müller	Joeres
 Wassermann
Mayen