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BGH · XI ZR 136/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 136/92

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Schramm, Dr. Siol, Dr. Bungeroth und Dr. van Gelder am S. Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78 b ZPO wird zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Streitwert in dieser Höhe festgesetzt und ausgesprochen, daß die Beschwer des Beklagten 60.000 DM nicht übersteigt. Der Beklagte beantragte nunmehr die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78 b ZPO. a) Der Beklagte hat sich nicht nachweisbar vergeblich unter den beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwälten um eine andere Vertretung bemüht (vgl.

Zitierte Normen: § 78b ZPO
RevisionVertretungZPOaussichtslos

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 136/92
vom 8. Dezember 1992 in dem Rechtsstreit
2
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den
 Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter
 Dr. Schramm, Dr. Siol, Dr. Bungeroth und Dr. van Gelder
 am S. Dezember 1992
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78 b ZPO wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Vorinstanzen haben den Beklagten verurteilt, die
 Löschung von Grundpfandrechten im Umfang vom 23.849,25 DM zu bewilligen. Das Berufungsgericht hat den Streitwert in dieser Höhe festgesetzt und ausgesprochen, daß die Beschwer des Beklagten 60.000 DM nicht übersteigt.
Für den Beklagten hat Rechtsanwältin S. Revision eingelegt und die - gewährte - Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist bis zu dem 15. Januar 1993 beantragt; mit Schriftsatz vom 10. November 1992 hat sie das Mandat niedergelegt. .
Der Beklagte beantragte nunmehr die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78 b ZPO.
Der Antrag ist unbegründet.
3
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78 b ZPO setzt voraus, daß die Partei einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
a)	Der Beklagte hat sich nicht nachweisbar vergeblich unter den beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwälten um eine andere Vertretung bemüht (vgl. Zöller/Vollkommer,
 17. Auf1., § 78 b ZPO Rdn. 4).
b)	Nach bisherigem Sachstand ist die Rechtsverfolgung aussichtslos, da die Revision unzulässig ist; die Revisions summe ist nicht erreicht.
Angesichts des Gegenstands der Verurteilung ist auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen ein Antrag des Beklagten auf HeraufSetzung der Beschwer auf einen Betrag über 60.000 DM erfolgreich sein könnte.
Sehimansky	Dr.	Schramm	Dr.	Siol
 Dr. Bungeroth	Dr.	van	Gelder