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BGH · XI ZR 135/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 135/06

Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 28. März 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
MayenJoeresZPOJenaKlägerAz

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 135/06
vom 27. Februar 2007 in dem Rechtsstreit
OLG Jena - Az. 5 U 742/05 vom 28.03.2006; LG Erfurt - Az. 9 O 2660/04 vom 05.07.2005;
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Grüneberg
 beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 28. März 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 52.032,18 €.
Nobbe	Müller	Joeres
 Mayen
Grüneberg