Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Schramm, Nobbe, Dr. van Gelder und Dr. Müller am 9. Die Rechtsmittel der Beklagten gegen das Urteil des 25. Das Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung von 7.000 DM verurteilt und festgestellt, daß ihnen kein Zahlungsanspruch gegen den Kläger in Höhe von 23.000 DM zusteht. Die Berufung der Beklagten ist durch das angefoch-tene Urteil zurückgewiesen worden. Es liegt auf der Hand, daß dies für die im Gesetz vorgesehene und nach § 546 Abs. 1 Satz 2 ZPO dem Oberlandesgericht übertragene nicht anfechtbare Entscheidung über die Zulassung nicht zutrifft.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 130/98 vom 9. Juni 1998 in dem Rechtsstreit 2 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Schramm, Nobbe, Dr. van Gelder und Dr. Müller am 9. Juni 1998 beschlossen: 1. Dem Kläger wird für das Beschwerde- und Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Rein in Weilheim beigeordnet . 2. Die Rechtsmittel der Beklagten gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. März 1998 werden auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Gegenstandswert: 30.000 DM Gründe: Das Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung von 7.000 DM verurteilt und festgestellt, daß ihnen kein Zahlungsanspruch gegen den Kläger in Höhe von 23.000 DM zusteht. Die Berufung der Beklagten ist durch das angefoch-tene Urteil zurückgewiesen worden. Dagegen wenden sich die Beklagten mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der gleichzeitig von ihnen eingelegten Revision. Beide Rechtsmittel sind unzulässig. 3 1. Die Zulässigkeit der in der Zivilprozeßordnung nicht vorgesehenen Beschwerde kann nicht damit begründet werden, daß die Nichtzulassung der Revision greifbar gesetzwidrig sei. Diese Voraussetzung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluß vom 7. Juli 1997 - II ZB 7/97, NJW 1997, 3318 m.w.Nachw.) nur gegeben, wenn die angefochtene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist. Es liegt auf der Hand, daß dies für die im Gesetz vorgesehene und nach § 546 Abs. 1 Satz 2 ZPO dem Oberlandesgericht übertragene nicht anfechtbare Entscheidung über die Zulassung nicht zutrifft. 2. Die Unzulässigkeit der Revision folgt aus § 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Schimansky Dr. van Gelder Dr. Schramm Dr. Müller Nobbe