Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Nobbe und Dr. van Gelder am 7. Er darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 650.000 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet (§ 711 ZPO). Der Beklagte beantragt nach fristgerechter Einlegung der Revision nunmehr, die Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urteil ohne Sicherheitsleistung gemäß § 719 ZPO Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung kann das Revisionsgericht nach Einlegung der Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil gemäß § 719 Abs. 2 ZPO nur anordnen, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Der Bundesgerichtshof hat dazu in ständiger Rechtsprechung, die auch vom Senat gebilligt wird, verlangt, daß der Schuldner, der sich auf nicht zu ersetzende Nachteile als Folge einer Vollstreckung berufen will, einen Schutzantrag gemäß § 712 ZPO in zweiter Instanz gestellt haben muß; denn da dort über einen solchen Antrag regelmäßig erst nach mündlicher Verhandlung und jedenfalls nach Gewährung des rechtlichen Gehörs für den Vollstreckungsgläubiger befunden Hat es der Schuldner im zweiten Rechtszug versäumt, durch einen Antrag nach § 712 ZPO den über die Möglichkeiten des § 711 ZPO wesentlich hinausgehenden Vollstreckungsschutz zu erlangen, kommt eine Einstellung der Vollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO regelmäßig nicht in Betracht (vgl. Der Beklagte hat einen auf § 712 ZPO gestützten Antrag in zweiter Instanz nicht gestellt. Dazu hat er aber dem Berufungsgericht weder vorgetragen, daß die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, noch hat er die Abwendungsbefugnis ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung der Klägerin erbeten. Der Beklagte mußte damit rechnen, daß die Klägerin im Falle des Obsiegens die Zwangsvollstreckung in das ihr bekannte Vermögen des Beklagten betreiben und auch etwaige Bankguthaben pfänden würde.
BUNDESGERICHTSHOF 33 XI ZR 130/91 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit und Sf^R®HMHM/vertreten durch den Vorstand, KuflUHB Straße Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte und Partner, gegen Albert Prinz- |-Str. 0, Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Straße flHB/ MBMI, Kard. - mMM - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Nobbe und Dr. van Gelder am 7. Mai 1991 beschlossen: Der Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. März 1991 einstweilen einzustellen, wird abgelehnt. Gründe : I. Der Beklagte ist durch Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. März 1991 verurteilt worden, an die Klägerin 500.000 DM nebst Zinsen zu zahlen. Er darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 650.000 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet (§ 711 ZPO). Beiden Parteien ist gestattet, die Sicherheitsleistung durch Vorlage einer Bürgschaftserklärung der Bayerischen Landesbank zu erbringen. Der Beklagte beantragt nach fristgerechter Einlegung der Revision nunmehr, die Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urteil ohne Sicherheitsleistung gemäß § 719 ZPO 3 einstweilen einzustellen. Er macht geltend: Die Klägerin habe die Zwangsvollstreckung in einen Gesellschaftsanteil eingeleitet und könne dessen Verwertung betreiben. Dies würde die Auflösung der von ihm betriebenen Riefler-Klinik zur Folge haben und ihn seiner wirtschaftlichen Existenz berauben. Die Klägerin habe auch vorläufige Zahlungsverböte gemäß § 845 ZPO ausgesprochen, unter anderem gegenüber den Banken, mit denen er in Verbindung stehe. Damit sei ihm die Einbringung einer Bürgschaft unmöglich gemacht worden, weil das Vertrauen der Banken in ihn und seine Bonität erschüttert worden sei. II. Der Vollstreckungsschutzantrag bleibt ohne Erfolg. Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung kann das Revisionsgericht nach Einlegung der Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil gemäß § 719 Abs. 2 ZPO nur anordnen, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Der Bundesgerichtshof hat dazu in ständiger Rechtsprechung, die auch vom Senat gebilligt wird, verlangt, daß der Schuldner, der sich auf nicht zu ersetzende Nachteile als Folge einer Vollstreckung berufen will, einen Schutzantrag gemäß § 712 ZPO in zweiter Instanz gestellt haben muß; denn da dort über einen solchen Antrag regelmäßig erst nach mündlicher Verhandlung und jedenfalls nach Gewährung des rechtlichen Gehörs für den Vollstreckungsgläubiger befunden 4 3S wird, bietet der Antrag aus § 712 ZPO - der ähnliche Voraussetzungen wie der Antrag aus § 719 Abs. 2 ZPO aufstellt -für den Gläubiger die größere Gewähr, daß auch seine Interessen angemessen berücksichtigt werden. Hat es der Schuldner im zweiten Rechtszug versäumt, durch einen Antrag nach § 712 ZPO den über die Möglichkeiten des § 711 ZPO wesentlich hinausgehenden Vollstreckungsschutz zu erlangen, kommt eine Einstellung der Vollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluß vom 28. März 1990 - XI ZR 3/90 = BGHR ZPO § 719 Abs. 2, Gläubigerinteressen 1) . Der Beklagte hat einen auf § 712 ZPO gestützten Antrag in zweiter Instanz nicht gestellt. Er hat lediglich vorsorglich beantragt, ihm nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden. Dazu hat er aber dem Berufungsgericht weder vorgetragen, daß die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, noch hat er die Abwendungsbefugnis ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung der Klägerin erbeten. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht den Antrag nicht als einen solchen gemäß § 712 ZPO angesehen, sondern es hat sich auf den Ausspruch gemäß § 711 ZPO beschränkt, der von Amts wegen geprüft wird. Schon deshalb kann seinem auf § 719 Abs. 2 ZPO gestützten Antrag nicht entsprochen werden. Es kommt nicht mehr darauf an, daß die Revision auch nicht aussichtslos sein darf und daß überwiegende Interessen der Klägerin nicht entgegenstehen dürfen. Ein Fall, der ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte, liegt nicht vor. Die Gründe, die der Beklagte dafür vorbringt, daß ihm eine Sicherheitsleistung unmöglich sei, waren im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorhersehbar. Der Beklagte mußte damit rechnen, daß die Klägerin im Falle des Obsiegens die Zwangsvollstreckung in das ihr bekannte Vermögen des Beklagten betreiben und auch etwaige Bankguthaben pfänden würde. Schimansky Dr. Siol Dr. Bungeroth Nobbe Dr. van Gelder