BGH · XI ZR 130/88 vom 10.10.1989
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a) Bei einem durch die Einlösung veruntreuter Schecks entstandenen Schaden fallen vergeblich aufgewandte Kosten der Rechtsverfolgung gegen Personen, die in anderer Weise den dem Inhaber der Schecks entstandenen Schaden mitverursacht haben, nicht in den Schutzbereich der §§ 995, 989 BGB i.V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 1989 durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Bundschuh, Dr. Schramm, Dr. Siol und Dr. Bungeroth für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 8. Juli 1988 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von 61.822,75 DM abgewiesen worden ist. Auf die Berufungen der Parteien wird unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel das Urteil der Kammer für Handelssachen I des Landgerichts Karlsruhe vom 10. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte mit Ausnahme von 2.500 DM, die der Kläger auf die Gerichtskosten zu zahlen hat. Der klagende Landkreis fordert von der beklagten Bank Schadensersatz, weil sie ihm abhanden gekommene Schecks zu Unrecht über das private Girokonto eines seiner Angestellten für diesen eingezogen hat. füllungshalber für Forderungen des Klägers aus Fehllieferungen, Falschlieferungen sowie für gewährte Nachlässe ausgestellt hatten, und ließ sie von der Beklagten über sein Girokonto einziehen. Der Kläger hat W auf Zahlung des ihm entstande- Die durch die Rechtsverfolgung gegen B für den Kläger entstandenen Kosten beliefen sich auf 15.778,74 DM. Der Kläger behauptet, die Beklagte habe aus grober Fahrlässigkeit nicht erkannt, daß die Schecks von W veruntreut worden seien. Der Kläger fordert unter Abzug der Vergleichssumme und des aus der Zwangsvollstreckung gegen W erzielten Erlöses insgesamt 789.052,74 DM. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 2/3 des gesamten Schadens stattgegeben. Das Berufungsgericht hat ein Mitverschulden des Klägers verneint und die Beklagte in Höhe von 727.229,99 DM nebst Zinsen verurteilt, die Klage jedoch wegen der dem Kläger durch seine Rechtsverfolgung gegen Dritte entstandenen Kosten in Höhe von 61.822,75 DM abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Haftung der Beklagten aus §§ 990, 989 BGB i.V. m. Art. 21 ScheckG für alle den Gegenstand der Klage bildenden Schecks im Ergebnis zutreffend bejaht und ein Mitverschulden des Klägers ausgeschlossen. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Klage in Höhe der geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten gegen Wi : und B in vollem Umfang abge- Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt: Der dem Kläger durch die Rechtsverfolgung gegen andere Schädiger entstandene Schaden falle nicht in den Schutzbereich der §§ 990, 989 BGB. schuldner für den Schaden gehaftet haben sollte, so gelte der Grundsatz, daß der Schädiger für die Rechtsverfolgungskosten gegen Dritte nur hafte, soweit er dazu Veranlassung gegeben habe. Ansprüche aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag stünden dem Kläger nicht zu, da er bei seiner Rechtsverfolgung nicht für die Beklagte tätig gewesen sei. Mit dem Berufungsgericht ist der Senat der Auffassung, daß der Schaden, der dem Kläger durch die Rechtsver-folgung gegen W und B entstanden ist, nicht vom Schutzbereich der §§ 990, 989 BGB erfaßt ist, eine Ersatzpflicht der Beklagten also insoweit nicht besteht. Art. 21 ScheckG sollen einen Ausgleich dafür gewähren, daß der Erwerber des Schecks zur Herausgabe nicht mehr in der Lage ist. Vergeblich aufgewandte Rechtsverfolgungskosten gegen Personen, die in anderer Weise den dem berechtigten Inhaber entstandenen Schaden mitverursacht haben, sind keine Folge, die sich aus der Unmöglichkeit der Herausgabe des Schecks durch die Beklagte ergibt. Ein innerer Zusammenhang mit der von ihr durch die Gutschrift der Schecks und deren Einzug geschaffenen Gefahrenlage fehlt. Das Risiko der Inanspruchnahme eines Dritten trifft nach allgemeinen Gesichtspunkten den Gläubiger (BGH, Urteil vom 28. Das gilt, wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat, auch für den Fall, daß alle in Anspruch Genommenen als Gesamtschuldner haften (vgl. 2. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht auch Ansprüche auf Erstattung der Rechtsverfolgungskosten nach § 683 BGB mit der Erwägung abgelehnt, der Kläger habe insoweit kein Geschäft für die Beklagte besorgt. 3. Im Ergebnis sind die Kosten der Vorprozesse jedoch mittelbar insoweit zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen, als sie den der Beklagten gutgebrachten Erlös aus der Rechtsverfolgung schmälern. Bei der Berechnung des Restschadens kommt es nicht auf die vom Kläger gewählte formelle Begründung (Absetzung des vollen Erlöses einerseits, isolierte Geltendmachung der Kosten der Rechtsverfolgung andererseits) an; bei wertender Betrachtung sind vielmehr beide Positionen zueinander in Beziehung zu setzen. Dabei sind zur Vermeidung einer auch nur teilweisen Überwälzung des Kostenrisikos aus den vom Kläger getroffenen Maßnahmen auf die Beklagte die Rechtsverfolgung gegen W und diejenige gegen B< a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Beklagte und W für den dem Kläger entstandenen Schaden als Gesamtschuldner haften; der Kläger kann von jedem vollen Ersatz, insgesamt aber nicht mehr als seinen Schaden verlangen (§ 421 BGB). Soweit einer von ihnen die Forderung des Klägers erfüllt, wird auch der andere frei (§ 422 Abs. 1 BGB). Der aus der Zwangsvollstreckung gegen Wi .erzielte Erlös von 21.998,62 DM mindert jedoch die Schadensersatzforderung des Klägers nicht, da dieser Betrag gemäß § 367 Abs. 1 BGB zunächst auf die durch die Rechtsverfolgung gegen ihn entstandenen Kosten in Höhe von Nur soweit danach Kosten der Rechtsverfolgung gegen W nicht abgedeckt sind, ist die Abweisung der Klage gerechtfertigt. chen Vergleich übernommenen Verpflichtung Waren im Gegenwert von 140.000 DM geliefert hat, ist § 367 BGB allerdings nicht anwendbar, weil ersichtlich eine Kostenerstattung nicht geschuldet war. Das ist jedoch nur für das Verhältnis zwischen dem Kläger und B • von Bedeutung. Im Verhältnis zur Beklagten kann der Kläger auch hier die Berücksichtigung der Rechtsverfolgungskosten bis zur Höhe des Erlöses von 140.000 DM verlangen, weil es sich insoweit um Aufwendungen zu dem Zwecke der Schadensminderung handelt, die bei der Berechnung des verbleibenden Restschadens nicht außer Betracht gelassen werden dürfen. Die Anwendbarkeit des § 423 BGB hat das Berufungsgericht aus tatsächlichen Gründen rechtsfehlerfrei verneint. 140.000 DM mindert sich deshalb um die dafür vom Kläger aufgewandten Kosten in Höhe von 15.778,74 DM. Das Berufungsgericht hat daher zu Unrecht die Klage in Höhe von 37.777,36 DM (21.998,62 DM + 15.778,74 DM) abgewiesen. Die weiter mit der Revision geltend gemachte Forderung auf Ersatz der den Vollstreckungserlös übersteigenden Kosten der Rechtsverfolgung gegen W (24.045,39 DM)