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BGH · XI ZR 129/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 129/08

Juni 2010 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias beschlossen: Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20. März 2008 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
WMBeschwerdeverfahrensZPOFreiburgKlägerKarlsruhe

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 129/08
vom 15. Juni 2010 in dem Rechtsstreit
 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juni 2010 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias
 beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20. März 2008 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die tatrichterliche Beweiswürdigung enthält keinen revisionsrechtlich relevanten Rechtsfehler (vgl. dazu Senatsurteil vom 18. Dezember 2007 -XIZR 76/06,
WM 2008, 292, Tz. 20 m.w.N.) und ist in der Revisionsinstanz hinzunehmen. Eine bloß ergebnisverschiedene Würdigung ähnlicher Sachverhalte durch verschiedene Berufungsgerichte begründet für sich allein keine zulassungsrelevante Divergenz (vgl. Senatsbeschluss vom 16. September 2003 -XIZR 238/02, WM 2003,
2278). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Flalbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 32.212,87 €.
Wiechers
 Joeres
Mayen
 Ellenberger
Matthias
 Vorinstanzen:
LG Konstanz, Entscheidung vom 03.11.2006 -20 162/06 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 20.03.2008 - 19 U 172/06 -