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BGH · XI ZR 127/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 127/92

April 1993 in dem Rechtsstreit Max führer Max Ri GmbH, vertreten durch die Geschäfts* und Hans PflBHBstraße 22-36, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Dr. Siol und Dr. Bungeroth am 20. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Nach SS 1192, 1152 Satz 2 BGB tritt der Teilbrief für den Teil, auf den er sich bezieht, an die Stelle des bisherigen Briefes. Anwendung des S 1117 Abs. 2 BG8 durch die Aush&ndigungsver-einbarung ersetzt werden (SS 1192, 1154 Abs. 1 Satz 1 BGB). Umstritten ist, ob die Abtretung der Teilgrundschuld rückwirkend im Zeitpunkt der Aush&ndigungsvereinbarung wirksam wird, sobald der Stammbrief mit dem Auftrag zur Teilbriefbildung beim Grundbuchamt eingereicht und der Teilbrief hergestellt wird (bejahend Soergel/Konzen, BGB, 12. Denn die die Obergabe ersetzende Aush&ndigungsvereinbarung entfaltet jedenfalls dann keine Rück-Wirkung, wenn der Antrag auf Bildung des Teilbriefes - wie im vorliegenden Fall - zun&chst wegen Nichtvorlage des Stammbriefes vom Grundbuchamt abgelehnt wurde.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
BGB20FallAush&ndigungsvereinbarungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 127/92
vom 20. April 1993 in dem Rechtsstreit
 Max führer Max Ri
 GmbH, vertreten durch die Geschäfts* und Hans	PflBHBstraße	22-36,
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.
Dr.
und
 gegen
Rosemarie D<
istraße 26, W<
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
F.
und
 yg
 
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den
 Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter
 Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Dr. Siol und Dr. Bungeroth
 am 20. April 1993
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Juni 1992 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 200.000 DM
Gründe:
Der Fall der Teilabtretung einer Grundschuld unter Bildung eines Teilbriefes ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Nach SS 1192, 1152 Satz 2 BGB tritt der Teilbrief für den Teil, auf den er sich bezieht, an die Stelle des bisherigen Briefes. Seine Übergabe kann in entsprechender
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Anwendung des S 1117 Abs. 2 BG8 durch die Aush&ndigungsver-einbarung ersetzt werden (SS 1192, 1154 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Umstritten ist, ob die Abtretung der Teilgrundschuld rückwirkend im Zeitpunkt der Aush&ndigungsvereinbarung wirksam wird, sobald der Stammbrief mit dem Auftrag zur Teilbriefbildung beim Grundbuchamt eingereicht und der Teilbrief hergestellt wird (bejahend Soergel/Konzen, BGB, 12. Auf 1. S 1154 Rdn. 20; RGRK-Mattern, BGB, 12. Aufl.
S 1154 Rdn. 24; Staudinger/Scherübl, BGB, 12. Aufl. S 1117 Rdn. 20; a.A. Erman/R&fle, BGB, 8. Aufl. S 1154 Rdn. 7; Palandt/Bassenge, BGB, 52. Aufl. S 1154 Rdn. 7). Die Präge kann offenbleiben. Denn die die Obergabe ersetzende Aush&ndigungsvereinbarung entfaltet jedenfalls dann keine Rück-Wirkung, wenn der Antrag auf Bildung des Teilbriefes - wie im vorliegenden Fall - zun&chst wegen Nichtvorlage des Stammbriefes vom Grundbuchamt abgelehnt wurde.
Schimansky
 Dr. Halstenberg	Dr.	Schramm
 Dr
Siol
 Dr. Bungeroth