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BGH · XI ZR 127/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 127/02

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und Dr. Wassermann am 5. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde wird keine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufgezeigt, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die Allgemeinheit hat. fragen werden durch das Senatsurteil vom heutigen Tage in der Sache XI ZR 381/01 geklärt.

Zitierte Normen: § 543 ZPO
KostenStreithelferinBedeutungBeschwerdeführerinZR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
XI ZR 127/02
BESCHLUSS
vom 5. November 2002 in dem Rechtsstreit
 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und Dr. Wassermann
 am 5. November 2002
beschlossen:
Die Beschwerde der Streithelferin zu 1) der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28. Februar 2002 wird zurückgewiesen.
Die Streithelferin zu 1) der Beklagten hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten des Streithelfers der Klägerin zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 744.464,25 € (= 1.456.045,51 DM).
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Mit der Nichtzulassungsbeschwerde wird keine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufgezeigt, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die Allgemeinheit hat. Die von der Beschwerdeführerin angesprochenen Rechts-
fragen werden durch das Senatsurteil vom heutigen Tage in der Sache XI ZR 381/01 geklärt. Andere Zulassungsgründe macht die Beschwerdeführerin nicht geltend.
Nobbe
 Siol
Bungeroth
 Müller
Wassermann