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BGH · XI ZR 126/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 126/95

März 1996 in dem Rechtsstreit Rechtsanwalt Dr. Peter als Verwalter im Gesamtvoll streckungsverfahren über das Vermögen der Meßgeräte GmbH i.A., HflBBMstraße BB, Ml Beklagter und Revisionskläger, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Nobbe und Dr. van Gelder am 12. Da hier über das Vermögen der VEB-Nachfolge-GmbH bereits am 31. September 1990 (Aussetzung der Zins- und Tilgungsleistungen nach § 4 Abs. 2 EntschuldungsVO/Art. 25 Abs.7 Einigungsvertrag) erkennbar geworden wäre, daß die GmbH nicht existenzfähig war. Die Aussetzung der Zins- und Tilgungsleistungen gemäß Art. 25 Abs.7 Einigungsvertrag steht der mit der Klage begehrten Feststellung der Altkredite zur Tabelle nicht entgegen. Eine solche Folge wäre vom Sinn und Zweck der Regelung des Art. 25 Abs.7 Einigungsvertrag nicht gedeckt.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 25 EVertr § 65 KO § 25 EVertr
FeststellungVermögen12GmbHGesamtvollstreckungsverfahrenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 126/95
vom 12. März 1996 in dem Rechtsstreit
 Rechtsanwalt Dr. Peter	als	Verwalter	im	Gesamtvoll
 streckungsverfahren über das Vermögen der Meßgeräte GmbH i.A., HflBBMstraße BB, Ml
 Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof, und Dr.
gegen
 DfHHHI Kreditbank Aktiengesellschaft, Vorstand, T^IHPstraße HB* Bl
 vertreten durch den
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte Dr. Dr.
- Prozeßbevollmächtigte:
und
2
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den
 Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter
 Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Nobbe und Dr. van Gelder
 am 12. März 1996
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts DflIHB vom 19. April 1995 - 12 U 1645/94 - wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 5.000.000 DM
Gründe:
Das Rechtsmittel hat weder grundsätzliche Bedeutung noch im Ergebnis Aussicht auf Erfolg.
1.	Der Senat verbleibt bei seiner Auffassung, daß die vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die bundesdeutsche Altkreditschuldengesetzgebung nicht durchgreifen.
3
2.	Auf die gegen § 56 e DMBilG erhobenen Wirksamkeitsbedenken kommt es nicht an, wenn schon die tatsächlichen Voraussetzungen einer Anwendung der Regeln über kapitalersetzende Gesellschafterdarlehen nicht vorliegen (BGHZ 127, 212, 221). Da hier über das Vermögen der VEB-Nachfolge-GmbH bereits am 31. Januar 1991, vor Feststellung der DM-Eröff-nungsbilanz, das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet worden ist, käme eine Behandlung der streitigen Kredite als Eigenkapitalersatz nur in Betracht, wenn für die Treuhandanstalt als Gesellschafterin bereits zwischen dem 1. Juli 1990 und dem 14. September 1990 (Aussetzung der Zins- und Tilgungsleistungen nach § 4 Abs. 2 EntschuldungsVO/Art. 25 Abs. 7 Einigungsvertrag) erkennbar geworden wäre, daß die GmbH nicht existenzfähig war. Dafür bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Die Insolvenzeröffnungsbilanz, auf die sich die Revision beruft, wurde erst im folgenden Jahre erstellt.
3.	Die Aussetzung der Zins- und Tilgungsleistungen gemäß Art. 25 Abs. 7 Einigungsvertrag steht der mit der Klage begehrten Feststellung der Altkredite zur Tabelle nicht entgegen. Das ergibt sich aus dem Rechtsgedanken des § 65 KO. Da das Gesamtvollstreckungsverfahren - wie das Konkursverfahren - auf eine abschließende Verwertung und Verteilung des Schuldnervermögens zielt, würde ein Ausschluß der
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Altkreditschulden von diesem Verfahren praktisch zu ihrer endgültigen Uneinbringlichkeit führen. Eine solche Folge wäre vom Sinn und Zweck der Regelung des Art. 25 Abs. 7 Einigungsvertrag nicht gedeckt.
Schimansky	Dr.	Halstenberg	Dr.	Schramm
 Nobbe
Dr. van Gelder