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BGH · XI ZR 126/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 126/90

§, MBH, Zweigniederlassung der oflm Bank AG, FflHHHB/ vertreten durch den Vorstand, Beklagte und Revisionsbeklagte, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Dr. Bungeroth und Dr. van Gelder am 2. Der Antrag des Klägers, den Wert seiner Beschwer durch das Urteil des 14. Damit hat er die in vollständiger Durchführung des abgeschlossenen Prozeßvergleichs von der Beklagten am 18. Die Geltendmachung der "Gegenstandslosigkeit" des Prozeßvergleichs als Voraussetzung seiner Zahlungsanträge hat bei dieser Sachlage keine eigene wertmäßige Bedeutung.

WertProzeßvergleichsKlägerBeschwerBank

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
XI ZR 126/90	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Manfred U	,	Versicherungskaufmann,
 Prozeßbevollmächtigte s
Kläger und Revisionskläger,
 RechtsanwältinH
gegen
 Bank AG, Filiale MfBlf MMB^str. §, MBH, Zweigniederlassung der oflm Bank AG, FflHHHB/ vertreten durch den Vorstand,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt fliHBr Sl Ecke OflBstr. 0, Oll
2

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Dr. Bungeroth und Dr. van Gelder
 am 2. Oktober 1990
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, den Wert seiner Beschwer durch das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 22. Februar 1990 auf über 40.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 14.916,96 DM festgesetzt.
Gründe:
Mit seinem am 8. Februar 1990 gestellten Klagantrag hat der Kläger nur noch einen Zahlungsanspruch in Höhe von 7.840 DM und einen selbständig gewordenen Zinsanspruch im Wert von 7.076,96 DM geltend gemacht. Damit hat er die in vollständiger Durchführung des abgeschlossenen Prozeßvergleichs von der Beklagten am 18. Januar 1990 geleistete Zahlung als Teilerfüllung seiner Ansprüche akzeptiert und dementsprechend sein ursprüngliches Interesse eingeschränkt.
Die Geltendmachung der "Gegenstandslosigkeit" des Prozeßvergleichs als Voraussetzung seiner Zahlungsanträge hat bei
 dieser Sachlage keine eigene wertmäßige Bedeutung. Sie ist deshalb mit Recht vom Berufungsgericht bei Festsetzung der Beschwer nicht berücksichtigt worden.
Schimansky
 Dr. Halstenberg
 Dr.
Schramm
 Dr. Bungeroth
 Dr. van Gelder