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BGH · XI ZR 126/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 126/13

März 2013 aufgehoben, soweit die Beklagte darin zur Zahlung von Zinsen für die Zeit vom 23. Unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, §308 Abs.1, §528 Satz 2 ZPO hat das Berufungsgericht der Klägerin gemäß § 288 Abs. 1 BGB Verzugszinsen für die Zeit vom 23. Sie hat vielmehr schon in der Klageschrift darauf hingewiesen, dass sie in ihrer Berechnung der Klageforderung bereits "die Zinsen bis zu dem Zeitpunkt der letzten Zahlung errechnet" hat. In der Tat ergibt sich aus der von der Klägerin vorgelegten Berechnung K 4, dass diese für die Zeit vom 23. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 544 ZPO Art. 103 GG § 528 ZPO
NichtzulassungsbeschwerdeZPOBerechnungKlägerinBasiszinssatz

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 126/13
vom 29. April 2014 in dem Rechtsstreit
 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2014 durch den
 Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter Dr. Joeres, Dr. Ellenberger,
 Dr. Matthias und die Richterin Dr. Menges
 beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 5. März 2013 aufgehoben, soweit die Beklagte darin zur Zahlung von Zinsen für die Zeit vom 23. Dezember 2008 bis zu dem 25. August 2009 verurteilt worden ist (§ 544 Abs. 7, § 562 ZPO).
Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, §308 Abs. 1, §528 Satz 2 ZPO hat das Berufungsgericht der Klägerin gemäß § 288 Abs. 1 BGB Verzugszinsen für die Zeit vom 23. Dezember 2008 bis zu dem 25. August 2009 in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz, was regelmäßig als 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz zu verstehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 -VII ZB 2/12, WM 2013, 509 Rn. 12), zugesprochen, obwohl die Klägerin dies als Nebenforderung nicht beantragt hat. Sie hat vielmehr schon in der Klageschrift darauf hingewiesen, dass sie in ihrer Berechnung der Klageforderung bereits "die Zinsen bis zu dem Zeitpunkt der letzten Zahlung errechnet" hat. In der Tat ergibt sich aus der von der Klägerin vorgelegten Berechnung K 4, dass diese für
 die Zeit vom 23. Dezember 2008 bis zu dem 25. August 2009 Verzugszinsen in die Klageforderung eingerechnet hat.
Eine Zurückverweisung gemäß § 544 Abs. 7 ZPO kommt hier nicht in Betracht.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 73.210,03 €.
Wiechers
 Joeres
Ellenberger
 Matthias
Menges
 Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 14.06.2012 - 307 O 392/11 -OLG Hamburg, Entscheidung vom 05.03.2013 - 13 U 94/12 -