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BGH · XI ZR 124/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 124/96

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Dr. Siol und Dr. Bungeroth am 17. Der Antrag des Klägers, den Wert seiner Beschwer durch das Urteil des 8. Der Kläger hatte in erster Instanz den Antrag angekündigt, die Beklagte zur Zahlung eines Teilbetrages von 12.000 DM nebst Zinsen und dazu zu verurteilen, über das dem Zedenten gewährte Darlehen eine ordnungsgemäße und nachvollziehbare Neuabrechnung zu erstellen. Mai 1995 stellte das Landgericht fest, daß der Wert des Vergleichs den der Hauptsache um 140.000 DM übersteigt, und setzte den Streitwert für den Antrag des Klägers auf Abrechnung auf 3.500 DM fest. Nachdem über die Wirksamkeit des Vergleichs Streit entstanden war, stellte das Landgericht durch Zwischenurteil vom 25. Auf die Berufung der Beklagten änderte das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil und stellte fest, daß der Rechtsstreit durch den Vergleich vom 10. Mai 1995 beendet sei, und setzte den Wert der Beschwer des Klägers auf 40.500 DM fest. Es hat u.a. ausgeführt: Der Wert der Beschwer entspreche dem Interesse des Klägers an der Fortsetzung des Rechtsstreits, d.h. hier der Differenz zwischen der Vergleichssumme und dem vom Landgericht festgesetzten Vergleichswert. Da der Kreditvertrag zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und dem Zedenten nach Ansicht des Klägers nichtig sei, ergäben sich schätzungsweise Forderungen in Höhe von 400.000 DM. Nicht beanstandet wird von der Revision der zutreffende Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß der Wert der Beschwer des Klägers sich nach seinem Interesse bemißt, das er an der Fortsetzung des Rechtsstreits und der Unwirksamkeit des Prozeßvergleichs hat (§ 3 ZPO). Rechnet man den vom Landgericht mit 3.500 DM festgesetzten Wert des Anspruchs auf Abrechnung hinzu, so ergeben sich Ansprüche des Klägers, die insgesamt mit 153.035,68 DM (rund 155.000 DM) zu bewerten sind. Zwar sind in einem Verfahren, in dem um die Wirksamkeit eines zuvor geschlossenen Prozeßvergleichs gestritten wird, auch mitverglichene noch nicht rechtshängig gemachte Ansprüche zwischen den Parteien bei der Wertbemessung hinzuzurechnen (vgl. Allein aus der Abschlußformel des Vergleichs, daß die Parteien sich "Generalquittung" erteilen, läßt sich nicht entnehmen, daß mit dem Vergleich auch andere als die den Gegenstand des Rechtsstreits bildenden Ansprüche erfaßt sein sollten.

Zitierte Normen: § 546 ZPO
WertvergleichenVergleichAnspruchLandgerichtZPOKlägerBeschwer

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
j ,
/., > H/:
BESCHLUSS
XI ZR 124/96
vom
17, September 1996 in dem Rechtsstreit
 Peter
Weg	S(
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr Dr.
und
 gegen
D
Vorstand
 ank AG,
vertreten durch den
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Dr. Dr. Dr. iHHB -
und
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A
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den
 Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter
 Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Dr. Siol und Dr. Bungeroth
 am 17. September 1996
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, den Wert seiner Beschwer durch das Urteil des 8. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts HiHBi vom 17. April 1996 auf über 60.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Kläger macht aus abgetretenem Recht Ansprüche gegen die Beklagte geltend, da auf ein von der Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Zedenten Josef	gewährtes
 Darlehen zuviel zurückgezahlt worden sei; die Abrechnung der Beklagten sei falsch. Der Kläger hatte in erster Instanz den Antrag angekündigt, die Beklagte zur Zahlung eines Teilbetrages von 12.000 DM nebst Zinsen und dazu zu verurteilen, über das dem Zedenten gewährte Darlehen eine ordnungsgemäße und nachvollziehbare Neuabrechnung zu erstellen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht schlossen die Parteien am 10. Mai 1995 einen Vergleich mit dem Recht des Widerrufs bis zu dem 22. Mai 1995. In dem Vergleich verpflichtet sich die Beklagte, an den Kläger
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115.000 DM zu zahlen. Im übrigen "erteilen sich die Parteien Generalquittung." Durch Beschluß vom 10. Mai 1995 stellte das Landgericht fest, daß der Wert des Vergleichs den der Hauptsache um 140.000 DM übersteigt, und setzte den Streitwert für den Antrag des Klägers auf Abrechnung auf 3.500 DM fest.
Nachdem über die Wirksamkeit des Vergleichs Streit entstanden war, stellte das Landgericht durch Zwischenurteil vom 25. Oktober 1995 fest, daß der Kläger wirksam von dem am 10. Mai 1995 geschlossenen Prozeßvergleich zurückgetreten sei. Auf die Berufung der Beklagten änderte das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil und stellte fest, daß der Rechtsstreit durch den Vergleich vom 10. Mai 1995 beendet sei, und setzte den Wert der Beschwer des Klägers auf 40.500 DM fest. Es hat u.a. ausgeführt: Der Wert der Beschwer entspreche dem Interesse des Klägers an der Fortsetzung des Rechtsstreits, d.h. hier der Differenz zwischen der Vergleichssumme und dem vom Landgericht festgesetzten Vergleichswert.
Die Revision ist der Auffassung, der Wert der Beschwer sei höher als 60.000 DM, und beantragt, ihn auf 400.000 DM festzusetzen.
Der nach § 546 Abs. 2 ZPO zulässige Antrag ist nicht begründet.
Die Revision meint, die Festsetzung der Beschwer des Berufungsgerichts verstoße gegen § 3 ZPO. Das Berufungsgericht berücksichtige allein das Interesse des Klägers an
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der Fortführung des Rechtsstreits. Vom Vergleich, um dessen Wirksamkeit gestritten werde, würden aber auch Forderungen erfaßt, die (noch) nicht Gegenstand des Rechtsstreits waren. Das Interesse des Klägers daran, daß der Vergleich infolge Rücktritts nicht wirksam sei, bemesse sich deshalb danach, welche vom Kläger geltend gemachten Forderungen bei Unwirksamkeit des Vergleichs weiterhin verfolgt werden könnten. Da der Kreditvertrag zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und dem Zedenten nach Ansicht des Klägers nichtig sei, ergäben sich schätzungsweise Forderungen in Höhe von 400.000 DM.
Dem ist nicht zu folgen.
Nicht beanstandet wird von der Revision der zutreffende Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß der Wert der Beschwer des Klägers sich nach seinem Interesse bemißt, das er an der Fortsetzung des Rechtsstreits und der Unwirksamkeit des Prozeßvergleichs hat (§ 3 ZPO). Dabei kommt es entscheidend darauf an, welche Ansprüche des Klägers durch den Vergleich ihre Erledigung gefunden haben. Diese Frage hat das Landgericht in seinem Streitwertbeschluß vom 10. Mai 1995 beantwortet, auf den sich das Berufungsgericht stützt. Das Landgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, daß der Kläger in seinem Schriftsatz vom 14. Juli 1994 eine rechnerisch im einzelnen dargelegte Überzahlung in Höhe von 149.535,68 DM behauptet hat. Rechnet man den vom Landgericht mit 3.500 DM festgesetzten Wert des Anspruchs auf Abrechnung hinzu, so ergeben sich Ansprüche des Klägers, die insgesamt mit 153.035,68 DM (rund 155.000 DM) zu bewerten sind. Da hiervon in erster Instanz Ansprüche im Wert von
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insgesamt 15.500 DM (12.000 DM + 3.500 DM) rechtshängig waren, überstieg der Wert des Vergleichs den der Hauptsache um 140.000 DM. Gegen diese Bewertung des Landgerichts, der auch das Berufungsgericht gefolgt ist, hat der Kläger in den Tatsacheninstanzen keine Einwände erhoben. Da bei Gültigkeit des Vergleichs der Kläger von der Beklagten 115.000 DM beanspruchen kann und - wie dargestellt - Ansprüche des Klägers in Höhe von 155.000 DM seine Erledigung gefunden haben, beläuft sich sein Interesse an der Ungültigkeit des Vergleichs und damit der Wert seiner Beschwer auf 40.000 DM.
Weitere mögliche Ansprüche des Klägers sind bei der Bemessung seiner Beschwer nicht zu berücksichtigen. Zwar sind in einem Verfahren, in dem um die Wirksamkeit eines zuvor geschlossenen Prozeßvergleichs gestritten wird, auch mitverglichene noch nicht rechtshängig gemachte Ansprüche zwischen den Parteien bei der Wertbemessung hinzuzurechnen (vgl. OLG Köln KostRspr. § 3 ZPO Nr. 926; OLG Stuttgart, Jur.Büro 1978, 1654; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Auf1. Rdn. 4572, 4653). Das setzt aber voraus, daß die Erledigung solcher bisher nicht rechtshängiger Ansprüche in dem Vergleich hinreichend Ausdruck gefunden hat. Das ist hier nicht der Fall. Allein aus der Abschlußformel des Vergleichs, daß die Parteien sich "Generalquittung" erteilen,
 läßt sich nicht entnehmen, daß mit dem Vergleich auch andere als die den Gegenstand des Rechtsstreits bildenden Ansprüche erfaßt sein sollten. Landgericht und Oberlandesgericht sind nach dem Ablauf des Verfahrens übereinstimmend davon ausgegangen, daß dies unstreitig nicht der Fall war.
Schimansky	Dr.	Halstenberg	Dr.	Schramm
 Dr. Siol
 Dr. Bungeroth