BGH · XI ZR 122/90 vom 23.04.1991
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BGB § 826 Fa Die besonderen Voraussetzungen, unter denen die Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid ausnahmsweise unzulässig sein kann, liegen nicht bereits deshalb vor, weil der geltend gemachte Schadensersatzanspruch der Höhe nach unstimmig begründet war und deshalb im ordentlichen Verfahren ein Versäumnisurteil nicht ohne vorherige Berichtigung des Rechenansatzes ergangen wäre. Der Kläger begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Duldung der Zwangsvollstreckung in deren Grundeigentum aus Sicherungshypotheken über insgesamt 1.642.039,99 DM, die aufgrund rechtskräftiger Vollstreckungsbescheide eingetragen worden sind, und wendet sich gegen die auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung und Herausgabe der Vollstreckungsbescheide gerichtete Widerklage. Da die Beklagten diese Pflicht nicht erfüllten, setzte der Kläger mit Schreiben vom 21. Seiner Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus diesen Hypotheken hat das Landgericht durch Versäumnisurteil vom 13. Nach Einspruch und Widerklage hat das Landgericht durch Urteil vom 12. Unter Abänderung dieses Urteils hat das Berufungsgericht das Versäumnisurteil aufgehoben, die Klage abgewiesen und dem Widerklagebegehren entsprochen. 1. Nach gefestigter Rechtsprechung muß die Rechtskraft eines materiell unrichtigen Titels zurücktreten, wenn es mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar wäre, daß der Titelgläubiger seine Rechtsstellung unter Mißachtung der materiellen Rechtslage zu Lasten des Schuldners ausnutzt. 2. Das Berufungsgericht hat diese Voraussetzungen bejaht und ausgeführt; Die Vollstreckungsbescheide seien unrichtig, weil der neben dem Kaufpreis von 460.000 DM vereinbarte Erlaß eines Anspruchs des Klägers von ca. 16.000 DM nicht beurkundet worden sei und weil - mit der Folge teilweiser Unrichtigkeit - der Anspruch auf entgangenen Gewinn wegen des Fehlers in der Berechnung (Verwechslung von Kubikmetern und Tonnen) nicht schlüssig begründet worden sei; die - die Annahme der Sittenwidrigkeit der Vollstreckungsbescheide begründenden - besonderen Umstände lägen in der Ausnutzung des Mahnverfahrens; der Kläger hätte nämlich erkennen können, daß eine gerichtliche Schlüssigkeitsprüfung wegen des Berechnungsfehlers zur Ablehnung seines Klagebegehrens geführt hätte. November 1987 - VI ZR 95/87 - BGHR ZPO § 398 Abs. 1 Ermessen 3), indem es ohne erneute Beweisaufnahme im Gegensatz zu dem Landgericht zu der Feststellung gelangt ist, der Erlaß einer Forderung des Klägers in Höhe von etwa 16.000 DM sei als weitere Gegenleistung für die Übertragung des Grundbesitzes anzusehen. Selbst wenn man von der Unwirksamkeit des Grundstückskaufvertrages ausgeht, würde dies nur dazu führen, daß dem Kläger keine Schadensersatzansprüche zustehen und der Titel deshalb materiellrechtlich unrichtig wäre. Das Berufungsgericht räumt selbst ein, daß dies in einer Schlüssigkeitsprüfung nicht aufgedeckt worden wäre und im übrigen wegen fehlender Erkennbarkeit für den Kläger den Vorwurf einer Ausnutzung des Mahnverfahrens zur Titelerschleichung nicht begründen könnte. b) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt zur Annahme "besonderer Umstände" das Fehlen einer gerichtlichen Schlüssigkeitsprüfung vor Erlaß von Vollstreckungsbescheiden regelmäßig nicht. gerichtliche Schlüssigkeitsprüfung wegen Sittenwidrigkeit des Kreditgeschäfts zu einer Ablehnung des Klagbegehrens führen würde, und er sich des Mahnverfahrens bedient und einen Vollstreckungsbescheid erwirkt, nachdem der Schuldner aufgrund seiner Unerfahrenheit - ebenfalls im Hinblick auf die gegebene Sittenwidrigkeit - schon gegen den Mahnbescheid keinen Widerspruch erhoben hatte (vgl. Es bedarf keiner Entscheidung, ob diese Rechtsprechung auf Fallgruppen mit klar umrissener sittenwidriger Typik zu beschränken ist, weil andernfalls das Mahnverfahren weitgehend seines Sinnes entleert und ein Anreiz geschaffen wird, Rechtsstreitigkeiten, die mit einem rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid beendet worden sind, im Gewände einer Klage auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung wieder aufzurollen (vgl. Denn selbst wenn man diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall erstrecken wollte, könnte keine Rede von einem Mißbrauch des Mahnverfahrens durch den Kläger sein. Aus seiner Sicht hatte sein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung, nachdem die Beklagten ihrer Verpflichtung auf lastenfreie Eigentumsverschaffung aus dem Kaufvertrag nicht nachgekommen waren und er deshalb unter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung Schadensersatzansprüche angekündigt hatte, im Recht der Leistungsstörungen eine solide Grundlage. Selbst wenn der Kläger in einer auf Schadensersatz gerichteten Klage die Unstimmigkeiten bei der Berechnung der Höhe des Anspruchs aus seinen vorprozessualen Schreiben vom 21.