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BGH · XI ZR 122/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 122/12

Oktober 2014 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden, die Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und die Richterin Dr. Derstadt am 14. Die Beschwerde der Kläger zu 3), 4), 8), 9), 11), 12), 14), 15), 22), 67), 71), 74), 77), 78), 80), 83), 85), 89), 94), 96), 98), 101), 105) und 106) gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 26. Januar 2012 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 30. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger zu 3) 0,751%, 1 Die Kläger haben im Zusammenhang mit ihrer mittelbaren Beteiligung an einem Immobilienfonds die Feststellung begehrt, dass sie aus den von der Beklagten der Fondsgesellschaft gewährten Darlehen nicht persönlich verpflichtet seien. 2 Gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil haben die Kläger zu 3), 4), 8), 9), 11), 12), 14), 15), 22), 25), 30), 35), 40), 44), 45), 50), 51), 54), 55), 60), 62), 63), 64), 67), 71), 74), 77), 78), 80), 83), 85), 89), 94), 96), 98), 101), 105) und 106) Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Juli 2014 haben sie den Rechtsstreit in der Hauptsache einseitig für erledigt erklärt. Denn bei einseitiger Erledigungserklärung in der Zeitspanne zwischen Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der Entscheidung des Revisionsgerichts über dieses Rechtsmittel ist zunächst zu prüfen, ob die Nichtzulassungsbeschwerde zulässig und begründet gewesen wäre (BGH, Beschlüsse vom 21. Das ist hier nicht der Fall, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent- scheidung des Revisionsgerichts erfordert hätte (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs.4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Zitierte Normen: § 543 ZPO
Nichtzulassungsbeschwerde30einseitigBerlinZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 122/12
vom 14. Oktober 2014 in dem Rechtsstreit
 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden, die Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und die Richterin Dr. Derstadt
 am 14. Oktober 2014
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger zu 3), 4), 8), 9), 11), 12), 14), 15), 22),
25), 30), 35), 40), 44), 45), 50), 51), 54), 55), 60), 62), 63), 64),
67), 71), 74), 77), 78), 80), 83), 85), 89), 94), 96), 98), 101), 105) und 106) gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 16. Januar 2012 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 30. Mai 2012 wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen
 der Kläger	zu 3)	0,751%,
der Kläger	zu 4)	0,829%,
der Kläger	zu 8)	2,740%,
der Kläger	zu 9)	3,255%,
der Kläger	zu 11)	1,127%,
der Kläger	zu 12)	2,043%,
der Kläger	zu 14)	1,893%,
der Kläger	zu 15)	1,002%,
der Kläger	zu 22)	5,384%,
der Kläger	zu 25)	2,301%,
der Kläger	zu 30)	0,626%,
der Kläger	zu 35)	3,005%,
der Kläger	zu 40)	6,213%,
der Kläger	zu 44)	1,002%,
der Kläger	zu 45)	5,191%,
der Kläger	zu 50)	1,503%,
der Kläger	zu 51)	2,634%,
der Kläger	zu 54)	0,626%,
der Kläger	zu 55)	2,184%,
der Kläger	zu 60)	0,626%,
der Kläger	zu 62)	1,603%,
der Kläger	zu 63)	1,753%,
der Kläger	zu 64)	2,504%,
der Kläger	zu 67)	4,447%,
der Kläger	zu 71)	2,254%,
die Klägerin	zu 74)	12,521%,
der Kläger	zu 77)	5,537%,
der Kläger	zu 78)	2,504%,
der Kläger	zu 80)	3,836%,
die Klägerin	zu 83)	2,003%,
die Klägerin	zu 85)	1,252%,
der Kläger	zu 89)	1,252%,
die Klägerin	zu 94)	7,513%,
die Klägerin	zu 96)	1,503%,
der Kläger	zu 98)	1,252%,
der Kläger	zu 101)	1,503%,
der Kläger	zu 105)	0,626%
die Klägerin	zu 106)	1,202%.
-4-
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 3.490.213,11 €.
Gründe:
1	Die	Kläger	haben	im	Zusammenhang	mit ihrer mittelbaren Beteiligung an
 einem Immobilienfonds die Feststellung begehrt, dass sie aus den von der Beklagten der Fondsgesellschaft gewährten Darlehen nicht persönlich verpflichtet seien. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg.
2	Gegen	die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil haben die
 Kläger zu 3), 4), 8), 9), 11), 12), 14), 15), 22), 25), 30), 35), 40), 44), 45), 50), 51), 54), 55), 60), 62), 63), 64), 67), 71), 74), 77), 78), 80), 83), 85), 89), 94), 96), 98), 101), 105) und 106) Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 30. Juli 2014 haben sie den Rechtsstreit in der Hauptsache einseitig für erledigt erklärt.
3	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	ist	zurückzuweisen. Es bedarf keiner
 Prüfung, ob die Klageforderung bis zu dem erledigenden Ereignis bestanden hat. Denn bei einseitiger Erledigungserklärung in der Zeitspanne zwischen Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der Entscheidung des Revisionsgerichts über dieses Rechtsmittel ist zunächst zu prüfen, ob die Nichtzulassungsbeschwerde zulässig und begründet gewesen wäre (BGH, Beschlüsse vom 21. Dezember 2006 - IX ZR 204/05, NJW-RR 2007, 639 Rn. 1 und vom 25. Juni 2008 - VIII ZR 81/05, WuM 2008, 614 Rn. 3). Das ist hier nicht der Fall, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-
-5-
scheidung des Revisionsgerichts erfordert hätte (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
4	Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 2 ZPO.
Joeres
 Ellenberger
Maihold
 Matthias
Derstadt
 Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 15.12.2005 -4a O 191/05 -KG Berlin, Entscheidung vom 16.01.2012 - 26 U 27/06 -