Unter der Geltung des § 53 Abs. 2 Satz 3 a.F. BörsG konnte die erste Wiederholungsunterrichtung innerhalb eines Zeitraums von je einem Monat vor und nach dem Ablauf der Jahresfrist wirksam geschehen (im Anschluß an OLG Bamberg WM 1997, Dezember 1997 durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Schramm, Dr. Siol, Dr. Bungeroth und Dr. Müller beschlossen: Soweit der Verneinung eines Bereicherungsanspruchs Ausführungen entgegenstehen könnten, die in den die damalige Entscheidung nicht tragenden Gründen des Senatsbeschlusses vom 15. 3 1014) zur Auslegung des § 53 Abs. 2 Satz 3 a.F. BörsG gemacht worden sind, hält der Senat daran nicht fest. Aus den zutreffenden Gründen des Berufungsurteils (veröffentlicht in WM 1997, 1282, 1286 f.) ist vielmehr davon auszugehen, daß die erste Wiederholungsunterrichtung innerhalb eines Zeitraums von einem Monat vor und einem Monat nach dem Ablauf der Jahresfrist wirksam geschehen konnte.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 121/97 vom 2. Dezember 1997 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BörsG § 53 Abs. 2 Satz 3 (F: 11. Juli 1989) Unter der Geltung des § 53 Abs. 2 Satz 3 a.F. BörsG konnte die erste Wiederholungsunterrichtung innerhalb eines Zeitraums von je einem Monat vor und nach dem Ablauf der Jahresfrist wirksam geschehen (im Anschluß an OLG Bamberg WM 1997, 1282) . BGH, Beschluß vom 2. Dezember 1997 - XI ZR 121/97 - OLG Bamberg LG Coburg 2 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Dezember 1997 durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Schramm, Dr. Siol, Dr. Bungeroth und Dr. Müller beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 7. Februar 1997 wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 284.446,26 DM. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; sie betrifft nur die Auslegung einer inzwischen geänderten Vorschrift. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, besteht wegen der dem Zeugen L. entstandenen Verluste aus Börsentermingeschäften weder nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen noch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen ungenügender Aufklärung ein Anspruch gegen die Beklagte. Soweit der Verneinung eines Bereicherungsanspruchs Ausführungen entgegenstehen könnten, die in den die damalige Entscheidung nicht tragenden Gründen des Senatsbeschlusses vom 15. April 1997 (XI ZR 215/96, WM 1997, 3 1014) zur Auslegung des § 53 Abs. 2 Satz 3 a.F. BörsG gemacht worden sind, hält der Senat daran nicht fest. Aus den zutreffenden Gründen des Berufungsurteils (veröffentlicht in WM 1997, 1282, 1286 f.) ist vielmehr davon auszugehen, daß die erste Wiederholungsunterrichtung innerhalb eines Zeitraums von einem Monat vor und einem Monat nach dem Ablauf der Jahresfrist wirksam geschehen konnte. Daraus ergibt sich zugleich, daß die erstmalige Unterrichtung in den Fällen, in denen es zu keiner rechtzeitigen Wiederholungsunterrichtung kam, ihre Wirkung erst nach Ablauf von 13 Monaten verlor. Schimansky Dr. Schramm Dr. Siol Dr. Bungeroth Dr. Müller