* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · XI ZR 121/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 121/93

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Dr. Siol und Dr. Bungeroth am 30. Der Antrag des Klägers festzustellen, daß er seine Revision rechtswirksam zurückgenommen habe, und die weiteren, zur kostenmäßigen Behandlung hilfsweise gestellten Anträge werden zurückgewiesen. November 1993 gestellten Anträge des Klägers, die der'Sache nach als Gegenvorstellung zu werten sind, geben keinen Anlaß, den Senatsbeschluß vom 26. aufzusetzen, abgelehnt hatte, zugleich die sich daraus ergebende Rechtsfolge aussprechen und die Revision als unzulässig verwerfen, auch wenn die dem Kläger gewährte Frist zur Revisionsbegründung noch nicht abgelaufen war. Der Kläger, der die Heraufsetzung des Wertes seiner Beschwer erstrebte, um damit die Statthaftigkeit der Revision zu erreichen, hatte alle Möglichkeiten, sich dazu im Prozeß mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten (vgl. Nach Ablehnung seines entsprechenden Antrages war weiteres, auf die Durchführung des Rechtsmittels gerichtetes Vorbringen nicht zu erwarten, und - wie sich aus der Gegenvorstellung ergibt - auch nicht beabsichtigt. Entgegen der Ansicht des Klägers brauchte ihm auch nicht bis zu dem Ablauf der Revisionsbegründungsfrist Gelegenheit gegeben zu werden, die Revision zurückzunehmen. Der Kläger mußte, da die Sache mit einer ablehnenden Entscheidung über die HeraufSetzung der Beschwer insgesamt entscheidungsreif war, davon ausgehen, daß der Senat zugleich über die Zulässigkeit der Revision entscheiden würde (zur einheitlichen Entscheidung bei der Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist vgl.

Zitierte Normen: Art. 103 GG § 8 GKG
unzulässigKlägerBeschwerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 121/93
vom 30. November 1993 in dem Rechtsstreit
 Georg
i, LJ
MI
107, Kl
 Kläger und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte
 von
und
 gegen
vertreten durch den Vorstana Knut
205,
d^HHB Rechts, und Hans-Ole
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte
__	,	W^H||straße	50,
Hi
 und
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den
 Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter
 Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Dr. Siol und Dr. Bungeroth
 am 30. November 1993
beschlossen:
Der Antrag des Klägers festzustellen, daß er seine Revision rechtswirksam zurückgenommen habe, und die weiteren, zur kostenmäßigen Behandlung hilfsweise gestellten Anträge werden zurückgewiesen.
Gründe:
Die mit Schriftsatz vom 16. November 1993 gestellten Anträge des Klägers, die der'Sache nach als Gegenvorstellung zu werten sind, geben keinen Anlaß, den Senatsbeschluß vom 26. Oktober 1993 zu ändern, mit dem u.a. die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 13. Mai 1993 als unzulässig verworfen wurde. Die vom Kläger begehrte Feststellung, daß die Revision von ihm (durch Schriftsatz vom 16. November 1993) rechtswirksam zurückgenommen wurde, kann nicht getroffen werden.
Das Revisionsgericht durfte, nachdem es den Antrag des Klägers, den Wert seiner Beschwer auf über 60.000 DM her-
3
aufzusetzen, abgelehnt hatte, zugleich die sich daraus ergebende Rechtsfolge aussprechen und die Revision als unzulässig verwerfen, auch wenn die dem Kläger gewährte Frist zur Revisionsbegründung noch nicht abgelaufen war. Der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde dadurch nicht verletzt. Der Kläger, der die Heraufsetzung des Wertes seiner Beschwer erstrebte, um damit die Statthaftigkeit der Revision zu erreichen, hatte alle Möglichkeiten, sich dazu im Prozeß mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten (vgl. BVerfGE 74, 220, 224). Nach Ablehnung seines entsprechenden Antrages war weiteres, auf die Durchführung des Rechtsmittels gerichtetes Vorbringen nicht zu erwarten, und - wie sich aus der Gegenvorstellung ergibt - auch nicht beabsichtigt. Der Kläger nimmt es hin, daß seine Revision unzulässig ist.
Entgegen der Ansicht des Klägers brauchte ihm auch nicht bis zu dem Ablauf der Revisionsbegründungsfrist Gelegenheit gegeben zu werden, die Revision zurückzunehmen. Der Kläger mußte, da die Sache mit einer ablehnenden Entscheidung über die HeraufSetzung der Beschwer insgesamt entscheidungsreif war, davon ausgehen, daß der Senat zugleich über die Zulässigkeit der Revision entscheiden würde (zur einheitlichen Entscheidung bei der Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist vgl. MünchKomm/Walchshöfer ZPO § 554a Rdn. 6).
Auch die hilfsweise begehrte Entscheidung, daß sich die Gerichtsgebühr für das Revisionsverfahren nach Nr. 1031 Kostenverzeichnis zu dem Gerichtskostengesetz richte, kam
4
nicht in Betracht. Nachdem die Revision als unzulässig verworfen worden war, war die spätere Rücknahmeerklärung des Klägers ohne Bedeutung. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob eine Ermäßigung der Verfahrensgebühr nach Nr. 1031 des Kostenverzeichnisses nicht schon dann ausgeschlossen ist, wenn sich das Revisionsgericht zuvor aufgrund des Vorbringens des Rechtsmittelführers mit der Zulässigkeit der Revision befassen mußte (vgl. BGH, Beschluß vom 25. September 1978 - VII ZR 192/77 - NJW 1979, 311).
Der weiter hilfsweise gestellte Antrag, Kosten nach § 8 GKG niederzuschlagen, war ebenfalls abzulehnen, weil - wie ausgeführt - eine unrichtige Sachbehandlung nicht festzustellen ist.
Schimansky	Dr.	Halstenberg	Dr.	Schramm
 Dr. Siol
 Dr. Bungeroth