Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Dr. Siol und Dr. Bungeroth am 26. 1. Der Antrag des Klägers, den Wert seiner Beschwer durch das Urteil des 6. Das Landgericht, das über die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung ebenso wie die Prozeßbevollmächtigten der Parteien nicht unterrichtet wurde, hat der Klage stattgegeben. Die Beklagte hat dagegen Berufung eingelegt und geltend gemacht, die Klage sei durch den außergerichtlichen Vergleich vom 22. Die Beschwer des Klägers liege deshalb nur in dem Risiko, daß diese Vereinbarung hinfällig werden würde. Der Kläger hat gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt und beantragt, den Wert seiner Beschwer auf mehr als 60.000 DM festzusetzen. Der Kläger vertritt im wesentlichen die Auffassung, der Wert der Beschwer sei auf mehr als 60.000 DM festzusetzen, weil das vom Oberlandesgericht seiner Bemessung zugrunde gelegte Risiko, daß die Vereinbarung vom 22. Das Berufungsgericht hat richtig erkannt, daß durch den außergerichtlichen Vergleich vom 22. Juni 1992, den beide Parteien als verbindlich betrachten, das wirtschaftliche Interesse des Klägers, das er mit seiner Klage verfolgte, entscheidend verändert wurde. Beide Parteien sind sich darüber einig, daß der Rechtsstreit durch die Vereinbarung vom‘22. Der Kläger ist mithin durch die angefochtene Entscheidung ihrem rechtskräftigem Inhalt nach mit nicht mehr als 30.000 DM beschwert. Die Revision des Klägers war auf seine Kosten als unzulässig zu verwerfen, da die Revision vom Berufungsgericht nicht zugelassen ist und - wie dargelegt -ein Fall, in dem die Revision ohne Zulassung stattfindet, nicht vorliegt (§§ 546 Abs. 1 Satz 1, 547, 554 a Abs.1, 97 ZPO) .
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 121/93 vom 26. Oktober 1993 in dem Rechtsstreit Georg G( , L( 107, Kl Kläger und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte von und gegen vertreten durch Ji stand Knut B 205, DK-2800 dänischen Rechts, und Hans-Ole Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigte Rechten wält^JB(^B, und II. Instanz: WÄ(^Bstraße 50, HJ Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Dr. Siol und Dr. Bungeroth am 26. Oktober 1993 beschlossen: 1. Der Antrag des Klägers, den Wert seiner Beschwer durch das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 13. Mai 1993 auf über 60.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen. 2. Der Antrag des Klägers auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. 3. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 13. Mai 1993 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen . 4. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 30.000 DM festgesetzt. Gründe: I. Die Beklagte, eine dänische Hypothekenbank, gewährte dem Kläger zu dem Erwerb einer Eigentumswohnung in Scharbeutz ein Darlehen von 173.000 DM nebst Zinsen. Der Kläger ließ insoweit durch einen Bevollmächtigten ein vollstreckbares Schuldversprechen abgeben uncj. eine Grundschuld bestellen. Der Kläger hält den Darlehensvertrag für nichtig und hat in erster Instanz von der Beklagten die Freistellung von allen Verpflichtungen aus Darlehensvertrag und Schuldversprechen verlangt. Vor der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz haben die Parteien am 22. Juni 1992 ohne Einschaltung ihrer Prozeßbevollmächtigten eine außergerichtliche Vereinbarung getroffen. Danach verzichtet die Beklagte auf ihre gegen den Kläger bestehenden weitergehenden Forderungen, wenn dieser u.a. die Eigentumswohnung bis spätestens 23. Juni 1992 für mindestens 150.000 DM verkauft und den Kaufpreis an die Beklagte abtritt. In diesem Fall soll "für beide Seiten der Rechtsstreit erledigt sein". Der Kläger hat diese Bedingung erfüllt. Das Landgericht, das über die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung ebenso wie die Prozeßbevollmächtigten der Parteien nicht unterrichtet wurde, hat der Klage stattgegeben. Die Beklagte hat dagegen Berufung eingelegt und geltend gemacht, die Klage sei durch den außergerichtlichen Vergleich vom 22. Juni 1992 unzulässig geworden. Sie habe, da sämtliche ausgehandelten Bedingungen erfüllt worden seien, auf die gesamte Restforderung verzichtet. Der 4 Kläger hat demgegenüber die Auffassung vertreten, daß im Hinblick auf die getroffene Vereinbarung die Berufung unzulässig sei. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Es hat den Wert der Beschwer für den Kläger auf 50.000 DM festgesetzt. Es hat u.a. ausgeführt, die Parteien seien sich über die materielle Erledigung des Rechtsstreits durch die am 22. Juni 1992 getroffene Vereinbarung einig. Die Beschwer des Klägers liege deshalb nur in dem Risiko, daß diese Vereinbarung hinfällig werden würde. Der Kläger hat gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt und beantragt, den Wert seiner Beschwer auf mehr als 60.000 DM festzusetzen. II. Der nach § 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Antrag ist nicht begründet. Der Kläger vertritt im wesentlichen die Auffassung, der Wert der Beschwer sei auf mehr als 60.000 DM festzusetzen, weil das vom Oberlandesgericht seiner Bemessung zugrunde gelegte Risiko, daß die Vereinbarung vom 22. Juni 1992 hinfällig werden könnte, nicht Gegenstand der Berufungsanträge, auf die allein abzustellen sei, gewesen sei, sondern nur inzident Teil der Urteilsbegründung, die nicht in Rechtskraft erwachse. Dem kann jedenfalls im Ergebnis nicht gefolgt werden; denn der rechtskräftige Inhalt der angefochtenen Entscheidung belastet den Kläger materiell, worauf in wirtschaftlicher Betrachtungsweise abzustellen ist (vgl. BGH, Beschluß vom 23. April 1986 - IVa ZR 289/85, NJW-RR 1986, 1062, 1063; Beschluß vom 23. September 1987 - Ill ZR 96/87, NJW-RR 1988, 444; BGHZ 57, 301, 302), mit weniger als 60.000 DM. Das Berufungsgericht hat richtig erkannt, daß durch den außergerichtlichen Vergleich vom 22. Juni 1992, den beide Parteien als verbindlich betrachten, das wirtschaftliche Interesse des Klägers, das er mit seiner Klage verfolgte, entscheidend verändert wurde. Beide Parteien sind sich darüber einig, daß der Rechtsstreit durch die Vereinbarung vom‘22. Juni 1992 seine materielle Erledigung in der Hauptsache gefunden hat. Wie 'der Kläger in seinem in der Revisionsinstanz vorgelegten Prozeßkostenhilfegesuch ausdrücklich betont, sollte der Rechtsstreit nach Abschluß des Vergleichs von keiner Seite mehr weiterverfolgt werden. Die Parteien haben deshalb in der Berufungsinstanz nur noch darüber gestritten, in welcher Weise diese Instanz prozessual zu beenden sei, ob durch Erledigungserklärung der Hauptsache, wie die Beklagte gemeint hat, oder durch Rücknahme der Berufung, wie der Kläger geltend gemacht hat. Es ging mithin nicht mehr darum, ob der Kläger von angeblichen Ansprüchen der Beklagten in Höhe von 173.000 DM freizustellen war, sondern im Kern nur noch darum, wer die Kosten, insbesondere die des Berufungsverfahrens, zu tragen hatte. Der Kläger ist mithin durch die angefochtene Entscheidung ihrem rechtskräftigem Inhalt nach mit nicht mehr als 30.000 DM beschwert. 6 Der Antrag des Klägers auf Prozeßkostenhilfe war mithin mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung abzulehnen. Die Revision des Klägers war auf seine Kosten als unzulässig zu verwerfen, da die Revision vom Berufungsgericht nicht zugelassen ist und - wie dargelegt -ein Fall, in dem die Revision ohne Zulassung stattfindet, nicht vorliegt (§§ 546 Abs. 1 Satz 1, 547, 554 a Abs. 1, 97 ZPO) . Schimansky Dr. Halstenberg Dr. Schramm / Dr. Siol Dr. Bungeroth