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BGH · XI ZR 121/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 121/14

Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 10. stellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt, hat erstinstanzlich eine Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung von Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 5.254,15 € nebst Zinsen sowie die Rückabtretung von Darlehenssicherungsansprüchen Zug um Zug gegen die Abtretung einer Fondsbeteiligung erwirkt. Außerdem hat sie die Feststellungen erwirkt, dass sie aus einem Finanzierungsdarlehen in Höhe von 31.500 DM (16.105,69 €) netto nicht mehr verpflichtet ist und dass sich die Beklagte mit der Annahme der Fondsbeteiligung in Annahmeverzug befindet. streitwert in den Fällen der Rückabwicklung von Darlehensverträgen zur Finanzierung von Kapitalbeteiligungen nach der Flöhe des Nettodarlehensbetrages, da die Klägerin wirtschaftlich betrachtet begehrt, so gestellt zu werden, als hätte sie das Geschäft nicht getätigt (Senatsbeschluss vom 29. Entsprechend verhält es sich bei den von der Klägerin mit ihrem Zahlungsantrag zurückgeforderten Zinsleistungen. Hierbei handelt es sich um Beträge, die die Klägerin als Vergütung für die Nutzung des Nettodarlehensbetrages, der Gegenstand ihres negativen Feststellungsbegehrens ist, gezahlt hat.

Zitierte Normen: § 4 ZPO
SenatsbeschlussNutzungFondsbeteiligungZinsHöheBetragKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 121/14
vom 7. April 2015 in dem Rechtsstreit
-2-
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber
 beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 10. März 2015 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die	statthafte	Gegenvorstellung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Se-
nat hat den Streitwert zutreffend auf 16.105,69 € festgesetzt. Entgegen der Ansicht der Klägerin sind die im Zahlungsantrag enthaltenen Darlehenszinsen in Höhe von 4.764,47 € bei der Streitwertberechnung nicht zu berücksichtigen.
2	Die	Klägerin,	die mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde die Wiederher-
stellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt, hat erstinstanzlich eine Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung von Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 5.254,15 € nebst Zinsen sowie die Rückabtretung von Darlehenssicherungsansprüchen Zug um Zug gegen die Abtretung einer Fondsbeteiligung erwirkt. Außerdem hat sie die Feststellungen erwirkt, dass sie aus einem Finanzierungsdarlehen in Höhe von 31.500 DM (16.105,69 €) netto nicht mehr verpflichtet ist und dass sich die Beklagte mit der Annahme der Fondsbeteiligung in Annahmeverzug befindet. Der von der Klägerin geforderte Rückzahlungsbetrag setzt sich aus Zinszahlungen in Höhe von 4.764,47 € und Tilgungsleistungen in Höhe von 489,68 € zusammen.
-3-
3	Entgegen	der Rechtsauffassung der Klägerin bemisst sich der Gesamt-
streitwert in den Fällen der Rückabwicklung von Darlehensverträgen zur Finanzierung von Kapitalbeteiligungen nach der Flöhe des Nettodarlehensbetrages, da die Klägerin wirtschaftlich betrachtet begehrt, so gestellt zu werden, als hätte sie das Geschäft nicht getätigt (Senatsbeschluss vom 29. September 2009 - XI ZR 498/07, juris, mwN).
4	Dies	steht	auch	nicht	im Widerspruch zu dem Senatsbeschluss vom 15. Februar 2000 (XI ZR 273/99, NJW-RR 2000, 1015) zur Berechnung der Beschwer im Falle der Geltendmachung eines Bereicherungsanspruches.
5	Auch	bei	Bereicherungsansprüchen	sind	Zinsen	und Nutzungen nur
 dann als Teil der Hauptforderung hinzuzurechnen, wenn sie Gegenstand eines einheitlichen Gesamtanspruchs sind, wie etwa im Fall des Anspruchs auf Her-ausgabe des zur Bezahlung einer Nichtschuld nebst Zinsen aufgewandten Betrags oder des Anspruchs auf Zustimmung zur Auszahlung einer aus hinterlegtem Betrag und aufgelaufenen Zinsen bestehenden Hinterlegungsmasse. Geht es dagegen um Beträge, die als Vergütung für die Nutzung der dem Bereicherungsschuldner zugeflossenen Hauptsumme verlangt werden, so sind diese Beträge bzw. Nutzungen im Verhältnis zur Hauptsumme lediglich Nebenforderungen (Senatsbeschluss vom 15. Februar 2000 -XIZR 273/99, NJW-RR 2000, 1015 mwN). Entsprechend verhält es sich bei den von der Klägerin mit ihrem Zahlungsantrag zurückgeforderten Zinsleistungen. Hierbei handelt es
 sich um Beträge, die die Klägerin als Vergütung für die Nutzung des Nettodarlehensbetrages, der Gegenstand ihres negativen Feststellungsbegehrens ist, gezahlt hat. Auch insoweit handelt es sich im Verhältnis zu dieser Hauptsumme folglich um Nebenforderungen im Sinne von § 4 ZPO.
Ellenberger	Maihold	Matthias
 Derstadt
Dauber
 Vorinstanzen:
LG Itzehoe, Entscheidung vom 04.07.2013 -70 109/11 -OLG Schleswig, Entscheidung vom 06.02.2014 - 5 U 103/13 -