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BGH · XI ZR 121/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 121/14

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber beschlossen:

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 121/14
vom 10. März 2015 in dem Rechtsstreit
 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber
 beschlossen:
Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 16.105,69 € festgesetzt.
In Fällen finanzierter Kapitalanlagegeschäfte, in denen der Kläger - wie vorliegend - begehrt, so gestellt zu werden, als hätte er das streitgegenständliche Finanzierungsgeschäft nicht getätigt, be-misst sich der Gesamtstreitwert nach der Flöhe des Nettodarlehensbetrages (Senatsbeschluss vom 29. September 2009 - XI ZR
498/07, juris). Den weiteren Anträgen kommt kein gesonderter Mehrwert zu.
Ellenberger
 Maihold
Derstadt
 Dauber
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, Entscheidung vom 04.07.2013 - 7 O 109/11 -OLG Schleswig, Entscheidung vom 06.02.2014 - 5 U 103/13 -
Matthias