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BGH · XI ZR 118/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 118/09

Dabei kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB gegeben sind. Die Verjährung ist jedenfalls gemäß § 497 Abs.3 Satz 3 BGB i.V.

Zitierte Normen: § 199 BGB
BGBMayenVoraussetzungJoeresGrüneberg

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 118/09
vom 26. Mai 2009 in dem Rechtsstreit
 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen, die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Grüneberg
 beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Der Darlehensrückzahlungsanspruch der Klägerin ist nicht verjährt.
Dabei kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB gegeben sind. Die Verjährung ist jedenfalls gemäß § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB i.V. mit Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB gehemmt, dessen Voraussetzungen nach dem im Berufungsurteil wiedergegebenen unstreitigen Tatsachenvortrag der Parteien zu bejahen sind.
Wiechers
 Joeres
Mayen
 Ellenberger
Grüneberg
 Vorinstanzen:
LG Baden-Baden, Entscheidung vom 13.06.2008 -30 42/07 -OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.03.2009 - 17 U 453/08 -