Oktober 1989 Küpferle JustizoberSekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Bankhaus Hermann 1^01 KG, haftenden Gesellschafter, vertreten durch den Istraße A, Dl persönlich Beklagte und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Auf die Rechtsmittel der Beklagten wird das Urteil des 10. Auf die Widerklage wird festgestellt, daß dem Kläger auch über den geltend gemachten Betrag von 51.000 DM hinaus keine Ansprüche aus den Pfändungsund Einziehungsverfügungen gegen die Beklagte zustehen. Die Parteien streiten darüber, ob dem klagenden Land aufgrund einer Pfändung Ansprüche auf das Guthaben aus einem bei der beklagten Bank bestehenden Konto zustehen. konto Das genannte Bankhaus wird übereinstimmend unwiderruflich angewiesen, aus dem hinterlegten Kaufpreis die Grundpfandrechte Abteilung III Nummern 1 bis 7 abzulösen und über einen etwaigen Restbetrag nach Weisung des Veräußerers zu verfügen, sobald der Notar ihm bestätigt hat, daß ... " Die Beklagte schrieb diesen Betrag dem von ihr zuvor ohne Auftrag der KG errichteten Konto PP^^P^ gut, das die Bezeichnung "Balkan-Frucht Günter KG i.L. W/Mehr- Juni 1985 {Geschäftszeichen: 104/Pf 294/3690 XVI/2) alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen der KG gegen die Beklagte unter Hinweis u.a. auf die Kontonummer PP^/{HPP gepfändet. Das klagende Land ist der Auffassung, daß ihm das gesamte Guthaben auf dem Konto einschließlich der Zinsen zustehe; es hat einen Teilbetrag von 51.000 DM eingeklagt . Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und im Wege der Widerklage die Feststellung verlangt, daß dem klagenden Land auch über den Betrag von 51.000 DM hinaus keine Ansprüche zustehen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die KG nicht Inhaberin und Verfügungsberechtigte des von der Beklagten eingerichteten Kontos, auch wenn es ihre Namensbezeichnung trägt. Der streitige Betrag war vom Einzahler weder für die KG bestimmt noch hat die Beklagte ihn auf einem Konto gebucht, das dem Zugriff der KG unterliegt. Diese hat in Ausführung der Weisungen im Grundstückskaufvertrag, an dessen Zustandekommen sie beteiligt war und dessen Inhalt sie kannte, ohne Einschaltung der KG durch ihre Rechtsabteilung die Eröffnung des Kontos veranlaßt mit dem ausdrücklichen Hinweis, daß "Verfügungen nur über Rechtsabtei lung/K^Hfll^" erfolgen dürfen. Die Beklagte hat damit ein bankinternes Konto eingerichtet, das ihr ermöglichte, den erteilten Weisungen zu entsprechen. Mithin bestand kein Anspruch der KG gegen die Beklagte auf Auszahlung des Kontoguthabens. Leere, denn auch er war - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - nicht Inhaber und Verfügungsberechtigter des von der Beklagten eingerichteten Kontos.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
XI ZR 117/88
URTEIL
Verkündet am:
10. Oktober 1989 Küpferle
JustizoberSekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Bankhaus Hermann 1^01 KG, haftenden Gesellschafter,
vertreten durch den Istraße A, Dl
persönlich
Beklagte und Revisionsklägerin,
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr.
Dr.
und
gegen
das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Finanzminister, dieser vertreten durch das Finanzamt Düsseldorf-Hilden, Immermannstraße 65 b, Düsseldorf 1,
Kläger und Revisionsbeklagter,
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr.
und Dr.
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 1989 durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Bundschuh, Dr. Schramm, Dr. Siol und Dr. Bungeroth
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Juni 1988 aufgehoben und das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 4. November 1987 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird festgestellt, daß dem Kläger auch über den geltend gemachten Betrag von 51.000 DM hinaus keine Ansprüche aus den Pfändungsund Einziehungsverfügungen gegen die Beklagte zustehen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob dem klagenden Land aufgrund einer Pfändung Ansprüche auf das Guthaben aus einem bei der beklagten Bank bestehenden Konto zustehen.
Die Beklagte gewährte der Balkan-Frucht Günter
(iro folgenden: KG) Kredite, zu deren Sicherung der persönlich haftende Gesellschafter Günter an
seinem in gelegenen Anwesen Grundschulden
bestellte.
Als sich die KG in finanziellen Schwierigkeiten befand, schlossen sich die Lieferanten zu einem Pool zusammen, um unter Mitwirkung der Banken die stille Liquidation der Schuldnerin zu erreichen. Durch notariellen Vertrag vom 30. April 1985 verkaufte Günter sein Grundstück
in an Karin und Renate In dem Kaufver-
trag heißt es u.a.:
"Der Kaufpreis beträgt 2.2Q0.000 DM zuzüglich 14 v.H. Mehrwertsteuer von 101 v.H. des Kaufpreises, also 311.080 DM, insgesamt also 2.511.080 - zwei Millionen fünfhundertelftausendundachtzig - Deutsche Mark.
Ein Teilbetrag in Höhe von 2.200.000 DM ist bis zu dem 30. Mai 1985 auf das Sperrkonto beim Bankhaus-
Hermann L^^| Kommanditgesellschaft in Filiale zu zahlen.
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Der Restbetrag in Höhe von 311.08Ö DM ist bis zu dem 30. Mai 1985 an das genannte Bankhaus auf das Sperr-tk/PIHP zu zahlen. ...
konto
Das genannte Bankhaus wird übereinstimmend unwiderruflich angewiesen, aus dem hinterlegten Kaufpreis die Grundpfandrechte Abteilung III Nummern 1 bis 7 abzulösen und über einen etwaigen Restbetrag nach Weisung des Veräußerers zu verfügen, sobald der Notar ihm bestätigt hat, daß ... " (es folgen drei näher bezeichnete Voraussetzungen).
Am 1. August 1985 überwies die Kreditabteilung der Sparkasse S^pppP im Auftrag der Grundstückskäufer durch Blitzgiro 311.080 DM. Das Überweisungsformular bezeichnet als Empfänger die Beklagte und als "Konto-Nr. des Empfängers" das Konto P^/pP^t' Als Verwendungszweck ist angegeben:, "MWSt f . Ob jekt ppp 1PPPP(HP/ OpppPPP-Str. P'LPP-M^HI^^-Str. 0 gern. Kaufvertrag UR-Nr. 736/1985 § 2 Abs. 3 vom 3 0.4.8 5/Günter GpppPP^/Frau Karin EppP u. Renate BPJP. " Die Beklagte schrieb diesen Betrag dem von ihr zuvor ohne Auftrag der KG errichteten Konto PP^^P^ gut, das die Bezeichnung "Balkan-Frucht Günter KG i.L. W/Mehr-
wertsteuer K^flpp^" trägt.
Das Finanzamt dPPP|^PPHPH^ hatte zuvor wegen Steuerschulden der KG durch Pfändungsund Einziehungsverfügung vom 12. Juni 1985 {Geschäftszeichen: 104/Pf 294/3690 XVI/2) alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen der KG gegen die Beklagte unter Hinweis u.a. auf die Kontonummer PP^/{HPP gepfändet. Am 2. Juni 1986 pfändete das Finanzamt
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(Geschäftszeichen: 135/020/Pf/0782-VTI 2) ferner wegen Umsatzsteuerschulden alle gegenwärtigen und künftigen Ansprüche des Günter gegen die Be-
klagte.
Das klagende Land ist der Auffassung, daß ihm das gesamte Guthaben auf dem Konto einschließlich der
Zinsen zustehe; es hat einen Teilbetrag von 51.000 DM eingeklagt . Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und im Wege der Widerklage die Feststellung verlangt, daß dem klagenden Land auch über den Betrag von 51.000 DM hinaus keine Ansprüche zustehen.
Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage, im wesentlichen stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage und ihren Feststeilungsantrag weiter.
Entscheidunqsqründe:
Die Revision der Beklagten ist begründet.
I.
1. Der nicht näher begründete Ausgangspunkt des Berufungsgerichts , das klagende Land habe das Kontoguthaben, das der KG zugestanden habe, wirksam gepfändet, hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.
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Eine dem Vollstreckungszugriff des klagenden Landes unterliegende Forderung auf Auszahlung des Guthabens stand der KG nicht zu.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die KG nicht Inhaberin und Verfügungsberechtigte des von der Beklagten eingerichteten Kontos, auch wenn es ihre Namensbezeichnung trägt. Das Berufungsgericht hat den in diesem Zusammenhang entscheidenden unstreitigen Sachverhalt unzureichend gewürdigt und rechtlich nicht geprüft.
Für die Frage, wer Gläubiger eines Bankguthabens ist, ist nicht allein entscheidend, wer in der Kontobezeichnung aufgeführt ist. Maßgebend ist vielmehr, wer bei der Kontoerrichtung als Forderungsberechtigter auftritt oder bezeichnet wird. Unter besonderer Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles ist zu prüfen, wer nach dem erkennbaren Willen des die Einzahlung Bewirkenden Gläubiger der Bank werden sollte (vgl. BGHZ 21, 148, 150; BGH, Urteil vom 12. Oktober 1987 - II ZR 98/87, WM 1987, 1418).
Der streitige Betrag war vom Einzahler weder für die KG bestimmt noch hat die Beklagte ihn auf einem Konto gebucht, das dem Zugriff der KG unterliegt.
Anlaß für die Kontoerrichtung und die spätere Überweisung war die Vereinbarung der am Grundstückskaufvertrag Beteiligten, wonach die Grundstückskäufer den Kaufpreis an die Beklagte zu zahlen hatten und diese unwiderruflich angewiesen wurde, ihn zur Ablösung der auf dem verkauften Grundstück lastenden Grundpfandrechte zu verwenden und über einen
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etwaigen Restbetrag unter bestimmten, die Eigentumsumschreibung betreffenden Voraussetzungen nur nach Weisung des Ver-
die KG war nicht vereinbart. Diese war nur insofern berührt, als durch die Zahlung an die Grundschuldgläubiger zugleich ihre gegenüber diesen Gläubigern bestehenden Verbindlichkeiten getilgt wurden.
Zahlungsempfängerin überwiesen. Diese hat in Ausführung der Weisungen im Grundstückskaufvertrag, an dessen Zustandekommen sie beteiligt war und dessen Inhalt sie kannte, ohne Einschaltung der KG durch ihre Rechtsabteilung die Eröffnung des Kontos veranlaßt mit dem ausdrücklichen Hinweis, daß "Verfügungen nur über Rechtsabtei lung/K^Hfll^" erfolgen dürfen. Sie hat deshalb dem Konto neben dem Namen der Vollstreckungsschuldnerin den Zusatz "K^Ü^’' angefügt.
Die Beklagte hat damit ein bankinternes Konto eingerichtet, das ihr ermöglichte, den erteilten Weisungen zu entsprechen. Die Einrichtung von Fremdkonten kam nach den von den Beteiligten im Grundstückskaufvertrag getroffenen Vereinbarungen nicht in Betracht, weil nicht feststand, welche Beträge auf die einzelnen Grundschuldgläubiger entfallen würden und ob nach Ablösung der Grundpfandrechte ein Restbetrag für den Verkäufer verbleiben würde.
Mithin bestand kein Anspruch der KG gegen die Beklagte auf Auszahlung des Kontoguthabens.
2. Auch die Pfändung des Klägers vom 2. Juni 1986 wegen der persönlichen Steuerschulden Günter G ging ins
äußerers (Günter G
|) zu verfügen. Eine 1 Zahlung an
Dementsprechend wurde der Kaufpreis an die Beklagte als
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Leere, denn auch er war - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - nicht Inhaber und Verfügungsberechtigter des von der Beklagten eingerichteten Kontos. Da nach Befriedigung der Grundschuldgläubiger kein Restguthaben verbleibt, besteht auch kein Anspruch auf Auszahlung, der der Pfändung hätte unterliegen können.
II. '
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben. Da die Voraussetzungen des § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO gegeben sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden und auf die Berufung der Beklagten die Klage abweisen und dem Feststellungsantrag stattgeben.
Schimansky Bundschuh Dr. Schramm
Dr. Siol Dr. Bungeroth