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BGH · XI ZR 116/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 116/05

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Ellenberger und Prof. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
SchmittMärzZPONaumburg

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 116/05
21. März 2006 in dem Rechtsstreit
 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 24. März 2005 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommene Beratungsfehler der Beklagten besteht im Kern nicht in einem unterbliebenen Hinweis auf kommunalrechtliche Bindungen der Stadtwerke, sondern darin, dass die Beklagte nicht ausreichend über den spekulativen Charakter des konkreten Swapgeschäfts aufgeklärt hat. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 369.715,62 €.
Nobbe
 Müller
Joeres
 Ellenberger
Schmitt
 Vorinstanzen:
LG Magdeburg, Entscheidung vom 02.07.2004 -50 1340/03 -OLG Naumburg, Entscheidung vom 24.03.2005 - 2 U 111/04 -