BGH · XI ZR 116/02 vom 17.12.2002
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Appl am 17. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Die Voraussetzungen der vom Beklagten geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) sowie der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Alt. 2 ZPO) sind nicht gegeben bzw. Soweit der Beklagte die Ansicht vertritt, eine Entscheidung des Revisionsgerichts sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, weil das Berufungsgericht die Auslegungsgrundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu dem unternehmensbezogenen Vertreterhandeln verkannt habe, hat er zur symptomatischen Bedeutung des angeblichen Rechtsfehlers (vgl. Ein Rechtsfehler des Gerichts - der hier auch nicht vorliegt - vermag für sich allein - unabhängig von seiner Schwere und Evidenz - entgegen der Ansicht des Beklagten die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen (Senatsbeschluß vom 1.