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BGH · XI ZR 114/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 114/95

RBeratG Art. 1 § 1 Abs. 1 Inkassounternehmen sind befugt, Forderungen, die sie mit Erlaubnis der zuständigen Stelle zur Einziehung erworben haben, unter Einschaltung eines Rechtsanwalts gerichtlich geltend zu machen. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Dr. Siol und Dr. Bungeroth am 7. Artikel 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 RBerG verbietet es Inkassounternehmen nicht, die ihnen zur Einziehung abgetretenen Forderungen unter Einschaltung eines Rechtsanwalts gerichtlich durchzusetzen (vgl. Für eine Auslegung, wonach die Vorschrift auch hier allein die gerichtliche Geltendmachung der Forderungen durch die Inkassounternehmen ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts verbietet, spricht bereits die Entstehungsgeschichte der Norm, wie aus den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. Vor der Neuregelung 1980 aber war unzweifelhaft, daß die Inkassounternehmen unter Einschaltung von Rechtsanwälten gerichtliche Tätigkeiten entfalten durften, obwohl sie aufgrund der Formulierungen in den Erlaubnisurkunden schon damals auf die außergerichtliche Forderungseinziehung beschränkt waren (KG, NJW-RR 1990, 429; Rennen/Caliebe aaO, Rdn. 84 m.w.Nachw.). Darüber hinaus würde - ebenso wie in dem vom erkennenden Senat bereits entschiedenen Fall - die gegenteilige Auslegung des Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 RBerG zu einer weitreichenden Einschränkung der Rechtspositionen von Inkassounternehmen führen, da auch hier die Forderung mit der Abtretung für das Inkassounternehmen unklagbar würde und die hieraus folgende Notwendigkeit der Rückzedierung zwecks gerichtlicher Geltendmachung Nachteile und Risiken mit sich bringt (Caliebe, NJW 1991, 1721, 1722). Der Inkassounternehmer kann nämlich durch einen Prozeß oder andere gerichtliche Tätigkeiten keinen größeren Einfluß auf den Bestand der Forderung nehmen, als er dies außergerichtlich - aufgrund der ihm durch die Erlaubniserteilung bescheinigten Zuverlässigkeit, Eignung und Sachkunde (Art. 1 § 1 Abs. 2 RBerG) - im Rahmen der Inkassovertretung darf (Rennen/Caliebe aaO, Rdn. 85). Die Entscheidung steht auch nicht im Widerspruch zu dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.6.1990 (NJW 1991, 58). Die vorliegend in Rede stehende Frage, ob eine Inkassoerlaubnis auch die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur gerichtlichen Beitreibung einer Forderung umfasse, hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich nicht entschieden (aaO, Abs.3 der Gründe) .

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 1 RBerG
gerichtlichForderungInkassounternehmenFallEinziehungRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:
ja
BGHZ :
nein
RBeratG Art. 1 § 1 Abs. 1
Inkassounternehmen sind befugt, Forderungen, die sie mit Erlaubnis der zuständigen Stelle zur Einziehung erworben haben, unter Einschaltung eines Rechtsanwalts gerichtlich geltend zu machen.
BGH, Beschluß vom 7. November 1995 - XI ZR 114/95 - OLG Koblenz
LG Mainz
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 114/95
vom 7. November 1995 in dem Rechtsstreit
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den
 Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter
 Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Dr. Siol und Dr. Bungeroth
 am 7. November 1995
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 29. März 1995 wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 90.000,— DM.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Insbesondere ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, daß das klagende Inkassounternehmen befugt war, die ihm zur Einziehung für fremde Rechnung abgetretene Forderung mit Hilfe eines beim Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalts im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen.
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Artikel 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 RBerG verbietet es Inkassounternehmen nicht, die ihnen zur Einziehung abgetretenen Forderungen unter Einschaltung eines Rechtsanwalts gerichtlich durchzusetzen (vgl. Überblick zu dem Meinungsstand bei Rennen/Caliebe, Rechtsberatungsgesetz, 2. Aufl. Art. 1 § 1 Rdn. 83). Der erkennende Senat hat die Vorschrift bereits in seinem Urteil vom 1. Februar 1994 (XI ZR 125/93,
 WM 1994, 453, 455) für den Fall einer zur Einziehung auf eigene Rechnung käuflich erworbenen Forderung in diesem Sinne ausgelegt. Nichts anderes gilt für den vorliegenden Fall einer inkassozedierten Forderung.
Für eine Auslegung, wonach die Vorschrift auch hier allein die gerichtliche Geltendmachung der Forderungen durch die Inkassounternehmen ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts verbietet, spricht bereits die Entstehungsgeschichte der Norm, wie aus den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 8/4277, S. 2, 22) ersichtlich, wollte der Gesetzgeber bei der Neufassung des Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 (damals noch Nr. 4) RBerG lediglich an die seit dem Jahre 1936 aufgrund einer Verfügung des Reichsjustizministers bestehende Verwaltungspraxis bei der Formulierung der Erlaubnisurkunden anknüpfen, nicht jedoch eine neue Inhaltsbestimmung der erlaubten Tätigkeit der Inkassounternehmen treffen. Vor der Neuregelung 1980 aber war unzweifelhaft, daß die Inkassounternehmen unter Einschaltung von Rechtsanwälten gerichtliche Tätigkeiten entfalten durften, obwohl sie aufgrund der Formulierungen in den Erlaubnisurkunden schon damals auf die außergerichtliche Forderungseinziehung beschränkt waren (KG, NJW-RR 1990, 429; Rennen/Caliebe aaO, Rdn. 84 m.w.Nachw.).
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Darüber hinaus würde - ebenso wie in dem vom erkennenden Senat bereits entschiedenen Fall - die gegenteilige Auslegung des Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 RBerG zu einer weitreichenden Einschränkung der Rechtspositionen von Inkassounternehmen führen, da auch hier die Forderung mit der Abtretung für das Inkassounternehmen unklagbar würde und die hieraus folgende Notwendigkeit der Rückzedierung zwecks gerichtlicher Geltendmachung Nachteile und Risiken mit sich bringt (Caliebe, NJW 1991, 1721, 1722). Die Regelungszwecke des Rechtsberatungsgesetzes rechtfertigen diese - schon unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten bedenkliche -Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit der Inkassounternehmen nicht. Dies gilt auch, soweit die Revision meint, schutzwürdige Belange der Allgemeinheit würden durch die mögliche Einflußnahme geschäftlicher Interessen auf die Prozeßführung beeinträchtigt. Der Inkassounternehmer kann nämlich durch einen Prozeß oder andere gerichtliche Tätigkeiten keinen größeren Einfluß auf den Bestand der Forderung nehmen, als er dies außergerichtlich - aufgrund der ihm durch die Erlaubniserteilung bescheinigten Zuverlässigkeit, Eignung und Sachkunde (Art. 1 § 1 Abs. 2 RBerG) - im Rahmen der Inkassovertretung darf (Rennen/Caliebe aaO,
 Rdn. 85). Die mit dem geschäftlichen Interesse des Inkassounternehmens verbundenen Gefahren im Prozeß sind keineswegs größer und andersartig als bei der Einziehung ohne Einschaltung des Gerichts, die das Rechtsberatungsgesetz aber gerade hinnimmt.
Die Entscheidung steht auch nicht im Widerspruch zu dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.6.1990 (NJW 1991, 58). Das Bundesverwaltungsgericht hat ausdrück-
lieh hervorgehoben, daß sich seine Entscheidung nur auf einen Fall bezog, in dem das Inkassounternehmen in der dort im einzelnen dargelegten Weise eigentlicher Betreiber und Geschäftsherr des Gerichtsverfahrens war. Die vorliegend in Rede stehende Frage, ob eine Inkassoerlaubnis auch die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur gerichtlichen Beitreibung einer Forderung umfasse, hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich nicht entschieden (aaO, Abs. 3 der Gründe) .
Schimansky
 Dr. Halstenberg	Dr.	Schramm
. Siol
 Dr
Dr. Bungeroth