Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias beschlossen: Februar 2008 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 113/08 7. Juli 2009 in dem Rechtsstreit -2- Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. Februar 2008 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den gerügten Prospektmängeln sind nicht entscheidungserheblich. Die die Entscheidung allein tragenden und auf der Würdigung der erhobenen Beweise beruhenden Ausführungen zur ordnungsgemäßen mündlichen Aufklärung durch die Beklagte zu 3) über das Totalausfallrisiko und zu dem fehlenden Abschluss der Erlösausfallversicherungen sind einzelfallbezogen. Die Beweiswürdigung, die in der Revisionsinstanz nur eingeschränkt überprüfbar ist, verstößt auch nicht gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 1.963.357,60 €. Wiechers Müller Ellenberger Maihold Matthias Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 21.03.2006 - 28 O 3610/05 -OLG München, Entscheidung vom 26.02.2008 - 5 U 2904/06 -