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BGH · XI ZR 113/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 113/04

Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 11. März 2004 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
JoeresSchmitt28ZPOEllenbergerAz

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 113/04
vom 28. Juni 2005 in dem Rechtsstreit
OLG Schleswig - Az. 5 U 196/02 vom 11.03.2004; LG Itzehoe - Az. 6 O 285/02 vom 29.11.2002;
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt
 beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 11. März 2004 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 153.387,56 €.
Nobbe
 Ellenberger
Joeres
 Schmitt
Mayen