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BGH · XI ZR 112/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 112/91

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Februar 1991 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen, weil sie nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt worden ist (§§ 552, 554 a, 97 ZPO). Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist wird abgelehnt. April 1991 beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist wegen Versäumung der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist kein Raum (§ 234 Abs. 1 ZPO). Diese Frist hat nach § 234 .Abs. 2 ZPO mit dem Ablauf des Tages begonnen, an dem das der Wahrung der Revisionsfrist entgegenstehende Hindernis behoben war, d.h. tatsächlich aufgehört

Zitierte Normen: § 552 ZPO
RevisionsfristZPORevisionsschriftVersäumungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
XI ZR 112/91	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Juni 1991 durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Schramm, Dr. Siol, Dr. Bungeroth und Nobbe
 beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 5. Februar 1991 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen, weil sie nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt worden ist (§§ 552, 554 a, 97 ZPO).
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist
 wird abgelehnt.
Gründe ;
Die Revision gegen das am 21. Februar 1991 zugestellte Berufungsurteil ist erst am 27. März 1991 und damit nach Ablauf der Revisionsfrist eingelegt worden.
Für die am 29. April 1991 beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist wegen Versäumung der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist kein Raum (§ 234 Abs. 1 ZPO). Diese Frist hat nach § 234 .Abs. 2 ZPO mit dem Ablauf des Tages begonnen, an dem das der Wahrung der Revisionsfrist entgegenstehende Hindernis behoben war, d.h. tatsächlich aufgehört
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hatte zu bestehen oder nicht mehr als unverschuldet angesehen werden konnte (st.Rspr.; vgl. BGHZ 4, 390, 396; BGH, Beschluß vom 12. Oktober 1989 - I ZB 3/89, VersR 1990,
402) .
Das war vorliegend spätestens am 27. März 1991 der Fall. An diesem Tage war der frühere Prozeßbevollmächtigte der Beklagten, der nach ihren Angaben zuvor erkrankt gewesen war, ausweislich der eingereichten Revisionsschrift zur Einlegung der Revision in der Lage und konnte die Versäumung der Revisionsfrist erkennen. Das Datum der Zustellung des Berufungsurteils ist in der Revisionsschrift richtig angegeben . Der Wiedereinsetzungsantrag hätte deshalb spätestens am 10. April 1991 beim Bundesgerichtshof eingereicht werden müssen.
Schimansky
 Dr. Schramm
 Dr. Siol
 Dr. Bungeroth
 Nobbe